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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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gerecht / etc. Dann wie nun offt erwiesen / die Sünde vnd vngerecht seyn / nicht ein Ding seind oder eynerley bedeuten. Wann das Wörtlein (Sünde) so viel heissen soll (als es dann vnser Gegentheil in diesem Streit versteht vnd gebraucht) als: Die Sünde selbst seyn / so kan es durchs Wörtlein (vngerecht) nit erkläret werden. Sintemal das Wörtlein (vngerecht) zweyerley begreifft / wie alle verständige Christen wissen / nemmlich das subiectum oder den Menschen / vnnd das vitium oder die Vngerechtigkeit im Menschen.

Kan demnach Maior propositio von wegen jhrer Ambiguitet nicht stehen / es were dann / daß sie sagen wolten / daß (vngerecht seyn) eigentlich zu reden / eben so viel hiesse / als: Die Sünde oder Vngerechtigkeit selbst seyn. Da nun das Gegentheil das affirmieren wolte / müst es auffheben den Vnderscheidt vnder den Worten Vngerechtigkeit vnd vngerecht / vnnd auß Vngerechtigkeit vnnd vngerecht ein Ding machen / Da Maior propositio aber falsch würde. Dann diese beyde Wörter / nach Art der Sprachen eygentlich zu reden / nicht können für ein Ding genommen werden. Dann vngerecht seyn ist terminus compositus, ein Wort so zwey Ding begreifft / Vngerechtigkeit aber terminus simplex, oder ein solch Wort / das nur ein Ding bedeutet.

So ist auch in diesem Argument plus in conclusione, quam in praemissis: Dann die conclusio lautet also: Derwegen ist deß Menschen gantz verderbte Natur oder verderbte Leib vnnd Seele Sünde / ja Erbsünde / Wurtzel / Brunnquell vnnd Thäterin aller wircklichen Sünde. Dann die erste Propositio hat nicht simpliciter vnd durchauß also gelautet / daß die verderbte Natur Leib vnd Seel Sünde / ja Erbsünde sey: sonder was der Verdammniß schüldig ist / solches ist Sünde / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider vnd entgegen / welches viel anderst klinget / als die Wort / die in conclusione erholet werden / neben dem / daß es ambigue / dz ist / zweiffelhafftig oder beydenhändisch geredt ist. Weil dann solchs offenbar / so bestehet gemelter Syllogismus zu Grudne nicht.

gerecht / etc. Dann wie nun offt erwiesen / die Sünde vnd vngerecht seyn / nicht ein Ding seind oder eynerley bedeuten. Wañ das Wörtlein (Sünde) so viel heissen soll (als es dann vnser Gegentheil in diesem Streit versteht vñ gebraucht) als: Die Sünde selbst seyn / so kan es durchs Wörtlein (vngerecht) nit erkläret werden. Sintemal das Wörtlein (vngerecht) zweyerley begreifft / wie alle verständige Christen wissen / nem̃lich das subiectum oder den Menschen / vnnd das vitium oder die Vngerechtigkeit im Menschen.

Kan demnach Maior propositio von wegen jhrer Ambiguitet nicht stehen / es were dann / daß sie sagen wolten / daß (vngerecht seyn) eigentlich zu redẽ / eben so viel hiesse / als: Die Sünde oder Vngerechtigkeit selbst seyn. Da nun das Gegentheil das affirmieren wolte / müst es auffheben den Vnderscheidt vnder den Worten Vngerechtigkeit vnd vngerecht / vnnd auß Vngerechtigkeit vnnd vngerecht ein Ding machen / Da Maior propositio aber falsch würde. Dann diese beyde Wörter / nach Art der Sprachen eygentlich zu reden / nicht können für ein Ding genommen werden. Dann vngerecht seyn ist terminus compositus, ein Wort so zwey Ding begreifft / Vngerechtigkeit aber terminus simplex, oder ein solch Wort / das nur ein Ding bedeutet.

So ist auch in diesem Argument plus in conclusione, quàm in praemissis: Dann die conclusio lautet also: Derwegen ist deß Menschen gantz verderbte Natur oder verderbte Leib vnnd Seele Sünde / ja Erbsünde / Wurtzel / Brunnquell vnnd Thäterin aller wircklichen Sünde. Dañ die erste Propositio hat nicht simpliciter vnd durchauß also gelautet / daß die verderbte Natur Leib vñ Seel Sünde / ja Erbsünde sey: sonder was der Verdam̃niß schüldig ist / solches ist Sünde / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider vnd entgegẽ / welches viel anderst klinget / als die Wort / die in conclusione erholet werden / neben dem / daß es ambiguè / dz ist / zweiffelhafftig oder beydenhändisch geredt ist. Weil dann solchs offenbar / so bestehet gemelter Syllogismus zu Grudne nicht.

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[76/0163] gerecht / etc. Dann wie nun offt erwiesen / die Sünde vnd vngerecht seyn / nicht ein Ding seind oder eynerley bedeuten. Wañ das Wörtlein (Sünde) so viel heissen soll (als es dann vnser Gegentheil in diesem Streit versteht vñ gebraucht) als: Die Sünde selbst seyn / so kan es durchs Wörtlein (vngerecht) nit erkläret werden. Sintemal das Wörtlein (vngerecht) zweyerley begreifft / wie alle verständige Christen wissen / nem̃lich das subiectum oder den Menschen / vnnd das vitium oder die Vngerechtigkeit im Menschen. Kan demnach Maior propositio von wegen jhrer Ambiguitet nicht stehen / es were dann / daß sie sagen wolten / daß (vngerecht seyn) eigentlich zu redẽ / eben so viel hiesse / als: Die Sünde oder Vngerechtigkeit selbst seyn. Da nun das Gegentheil das affirmieren wolte / müst es auffheben den Vnderscheidt vnder den Worten Vngerechtigkeit vnd vngerecht / vnnd auß Vngerechtigkeit vnnd vngerecht ein Ding machen / Da Maior propositio aber falsch würde. Dann diese beyde Wörter / nach Art der Sprachen eygentlich zu reden / nicht können für ein Ding genommen werden. Dann vngerecht seyn ist terminus compositus, ein Wort so zwey Ding begreifft / Vngerechtigkeit aber terminus simplex, oder ein solch Wort / das nur ein Ding bedeutet. So ist auch in diesem Argument plus in conclusione, quàm in praemissis: Dann die conclusio lautet also: Derwegen ist deß Menschen gantz verderbte Natur oder verderbte Leib vnnd Seele Sünde / ja Erbsünde / Wurtzel / Brunnquell vnnd Thäterin aller wircklichen Sünde. Dañ die erste Propositio hat nicht simpliciter vnd durchauß also gelautet / daß die verderbte Natur Leib vñ Seel Sünde / ja Erbsünde sey: sonder was der Verdam̃niß schüldig ist / solches ist Sünde / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider vnd entgegẽ / welches viel anderst klinget / als die Wort / die in conclusione erholet werden / neben dem / daß es ambiguè / dz ist / zweiffelhafftig oder beydenhändisch geredt ist. Weil dann solchs offenbar / so bestehet gemelter Syllogismus zu Grudne nicht.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/163>, abgerufen am 24.11.2024.