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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Seelen haben / das wir in diesem Leben gehabt / vnd Adam / Hiob / etc. werden eben die seyn / so sie in diesem Leben nach der Substantz Leibs vnd der Seelen gewest / vnd keine andere: So muß ja falsch / gottloß / vnrecht vnd nicht wahr seyn / daß wir / so viel die Verwandlung anlangt / ein ander Substantz oder Wesen in der Aufferstehung vberkommen werden. Soll es das vorige vnd kein ander Wesen Leibs vnd der Seelen seyn / als wir zuvor in diesem Leben gehabt / so muß es kein ander Substantz oder Wesen seyn. Wirdt es aber ein ander Substantz oder Wesen seyn (wie diese Leuhte dichten vnnd schwärmen) so kan es die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen nicht seyn / sie machens so krauß vnnd bundt als sie jmmer wöllen. Die Verwandlung auch / so in der Aufferstehung geschehen wirdt / muß den Seligen keine andere Substantz oder Wesen bringen / als sie zuvor gehabt / oder es muß falsch seyn / daß die Seligen eben die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen haben werden. Bey einem müssen sie bleiben / vnd eines vnter den beyden wehlen / beyde können sie zugleich nicht bestehen.

Ee. i. fa. 2.

Will das Gegentheil auff deß Concordi Buchs Grundt antworten / da es schleust: Wann gantz vnd gar kein Vnderscheidt vnter der verderbten Natur vnd vnter der Erbsünde were / so müßte wider den Artickel der Aufferstehung folgen / daß auch die Sünde aufferstehen vnd im ewigen Leben seyn würde / Vnd spricht / das Widerspiel sey wahr. Warumb? Darumb / spricht es: Dann sie gläuben / daß die verderbte Natur oder die Sünde oder Erbsünde hie in diesem Leben vmb Christi willen auß Gnaden gerecht geschätzt werde / widergeboren vnnd in der Aufferstehung wesentlich verwandelet / vnnd gäntzlich veränderet werde. Wie dann die Erbsünde aufferstehen vnnd im ewigen Leben seyn vnd bleiben solle?

Hie vrtheilen alle verständige Christen / was dieses für eine Antwort sey / vnd ob hiedurch deß Concordi Buchs Grundt auffgelöset vnd vmbgestossen / oder viel mehr bekräfftiget sey.

Seelen haben / das wir in diesem Leben gehabt / vnd Adam / Hiob / etc. werden eben die seyn / so sie in diesem Leben nach der Substantz Leibs vñ der Seelen gewest / vnd keine andere: So muß ja falsch / gottloß / vnrecht vnd nicht wahr seyn / daß wir / so viel die Verwandlung anlangt / ein ander Substantz oder Wesen in der Aufferstehung vberkommen werden. Soll es das vorige vnd kein ander Wesen Leibs vnd der Seelen seyn / als wir zuvor in diesem Leben gehabt / so muß es kein ander Substantz oder Wesen seyn. Wirdt es aber ein ander Substantz oder Wesen seyn (wie diese Leuhte dichten vnnd schwärmen) so kan es die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen nicht seyn / sie machens so krauß vnnd bundt als sie jmmer wöllen. Die Verwandlung auch / so in der Aufferstehung geschehen wirdt / muß den Seligen keine andere Substantz oder Wesen bringen / als sie zuvor gehabt / oder es muß falsch seyn / daß die Seligen eben die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen haben werden. Bey einem müssen sie bleiben / vnd eines vnter den beyden wehlen / beyde können sie zugleich nicht bestehen.

Ee. i. fa. 2.

Will das Gegentheil auff deß Concordi Buchs Grundt antworten / da es schleust: Wann gantz vnd gar kein Vnderscheidt vnter der verderbten Natur vnd vnter der Erbsünde were / so müßte wider den Artickel der Aufferstehung folgen / daß auch die Sünde aufferstehen vnd im ewigen Leben seyn würde / Vnd spricht / das Widerspiel sey wahr. Warumb? Darumb / spricht es: Dann sie gläuben / daß die verderbte Natur oder die Sünde oder Erbsünde hie in diesem Leben vmb Christi willen auß Gnaden gerecht geschätzt werde / widergeboren vnnd in der Aufferstehung wesentlich verwandelet / vnnd gäntzlich veränderet werde. Wie dann die Erbsünde aufferstehen vnnd im ewigen Leben seyn vnd bleiben solle?

Hie vrtheilen alle verständige Christen / was dieses für eine Antwort sey / vnd ob hiedurch deß Concordi Buchs Grundt auffgelöset vnd vmbgestossen / oder viel mehr bekräfftiget sey.

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[0166] Seelen haben / das wir in diesem Leben gehabt / vnd Adam / Hiob / etc. werden eben die seyn / so sie in diesem Leben nach der Substantz Leibs vñ der Seelen gewest / vnd keine andere: So muß ja falsch / gottloß / vnrecht vnd nicht wahr seyn / daß wir / so viel die Verwandlung anlangt / ein ander Substantz oder Wesen in der Aufferstehung vberkommen werden. Soll es das vorige vnd kein ander Wesen Leibs vnd der Seelen seyn / als wir zuvor in diesem Leben gehabt / so muß es kein ander Substantz oder Wesen seyn. Wirdt es aber ein ander Substantz oder Wesen seyn (wie diese Leuhte dichten vnnd schwärmen) so kan es die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen nicht seyn / sie machens so krauß vnnd bundt als sie jmmer wöllen. Die Verwandlung auch / so in der Aufferstehung geschehen wirdt / muß den Seligen keine andere Substantz oder Wesen bringen / als sie zuvor gehabt / oder es muß falsch seyn / daß die Seligen eben die vorige Substantz Leibs vnnd der Seelen haben werden. Bey einem müssen sie bleiben / vnd eines vnter den beyden wehlen / beyde können sie zugleich nicht bestehen. Will das Gegentheil auff deß Concordi Buchs Grundt antworten / da es schleust: Wann gantz vnd gar kein Vnderscheidt vnter der verderbten Natur vnd vnter der Erbsünde were / so müßte wider den Artickel der Aufferstehung folgen / daß auch die Sünde aufferstehen vnd im ewigen Leben seyn würde / Vnd spricht / das Widerspiel sey wahr. Warumb? Darumb / spricht es: Dann sie gläuben / daß die verderbte Natur oder die Sünde oder Erbsünde hie in diesem Leben vmb Christi willen auß Gnaden gerecht geschätzt werde / widergeboren vnnd in der Aufferstehung wesentlich verwandelet / vnnd gäntzlich veränderet werde. Wie dann die Erbsünde aufferstehen vnnd im ewigen Leben seyn vnd bleiben solle? Hie vrtheilen alle verständige Christen / was dieses für eine Antwort sey / vnd ob hiedurch deß Concordi Buchs Grundt auffgelöset vnd vmbgestossen / oder viel mehr bekräfftiget sey.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/166>, abgerufen am 19.05.2024.