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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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tra Faustum Manichaeum. Item, Tractatu 41. in Iohan. Darvmb es eine grewliche Lästerung ist / daß Illyricus vnd sein Hauffe dichten / daß der Apostel lehre / es seyen zween vnderschiedene Menschen in einem Menschen / vnnd das noch mehr ist / esse in homine duas diuersas substantiales formas animae, Das ist / Es seyn zwo vnderschiedene wesentliche Form oder Bilde der Seelen im Menschen. Dann wo das wahr were / so müsten in einem jeglichen widergebornen Menschen / auch zween vnderschiedliche Leibe seyn. Sintemal wo zwo Seelen sindt / da müssen auch zween Leibe seyn. Dieweil der alte vnd newe Mensch nicht alleine die Seele oder den Leib begreiffen / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnd Seele / sampt allen Kräfften / so ferrn er entweder nit widergeboren / oder widergeboren ist / da wolte nun erst ein schöne Theologia auß werden.

Pp. iiij. fac. 1.

IIII. Vnderstehet sich das Gegentheil Augustinum auff seine Seite zu ziehen / da er doch stracks wider sie lehret / daß die Erbsünde ein zufälliger Schade / vnnd nicht die Natur oder Wesen deß Menschen selbst sey.

Vnd erstlich gibt es für / ob wol Augustinus der Manicheer Lehre von der Sünde verdamme / So verwerffe er aber an keinem Ohrt diese Lehre / die Erbsünde ist deß Menschen verderbte Natur vnd Wesen.

Wir wöllen erst von Augustini Meynung kurtzen Bericht thun / nachmals auff die Zeugnisse / so sie auß Augustino führen / gründtlich antworten.

Daß Augustinus Illyrici Lehre / wie er sie anfänglich in diesem Streit geführet / daß nemmlich die Erbsünde ein Substantz sey / verworffen habe / ist droben in Widerlegung deß andern Puncts erwiesen / wöllen aber dieses Ohrts mit mehr Zeugnissen auß Augustino darthun.

Contra Secundinum, cap. 12. schreibt Augustinus: Certe omnis inter nos discretio est, quod vos substantiam quandam malun esse dicitis, nos vero non substantiam. Es ist ja aller Streit

tra Faustum Manichaeum. Item, Tractatu 41. in Iohan. Darvmb es eine grewliche Lästerung ist / daß Illyricus vnd sein Hauffe dichten / daß der Apostel lehre / es seyen zween vnderschiedene Menschen in einem Menschen / vnnd das noch mehr ist / esse in homine duas diuersas substantiales formas animae, Das ist / Es seyn zwo vnderschiedene wesentliche Form oder Bilde der Seelen im Menschen. Dann wo das wahr were / so müsten in einem jeglichen widergebornen Menschen / auch zween vnderschiedliche Leibe seyn. Sintemal wo zwo Seelen sindt / da müssen auch zween Leibe seyn. Dieweil der alte vnd newe Mensch nicht alleine die Seele oder den Leib begreiffen / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnd Seele / sampt allen Kräfften / so ferrn er entweder nit widergeboren / oder widergeboren ist / da wolte nun erst ein schöne Theologia auß werden.

Pp. iiij. fac. 1.

IIII. Vnderstehet sich das Gegentheil Augustinum auff seine Seite zu ziehen / da er doch stracks wider sie lehret / daß die Erbsünde ein zufälliger Schade / vnnd nicht die Natur oder Wesen deß Menschen selbst sey.

Vnd erstlich gibt es für / ob wol Augustinus der Manicheer Lehre von der Sünde verdamme / So verwerffe er aber an keinem Ohrt diese Lehre / die Erbsünde ist deß Menschen verderbte Natur vnd Wesen.

Wir wöllen erst von Augustini Meynung kurtzen Bericht thun / nachmals auff die Zeugnisse / so sie auß Augustino führen / gründtlich antworten.

Daß Augustinus Illyrici Lehre / wie er sie anfänglich in diesem Streit geführet / daß nem̃lich die Erbsünde ein Substantz sey / verworffen habe / ist droben in Widerlegung deß andern Puncts erwiesen / wöllen aber dieses Ohrts mit mehr Zeugnissen auß Augustino darthun.

Contra Secundinum, cap. 12. schreibt Augustinus: Certè omnis inter nos discretio est, quod vos substantiam quandam malũ esse dicitis, nos verò non substantiam. Es ist ja aller Streit

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[0214] tra Faustum Manichaeum. Item, Tractatu 41. in Iohan. Darvmb es eine grewliche Lästerung ist / daß Illyricus vnd sein Hauffe dichten / daß der Apostel lehre / es seyen zween vnderschiedene Menschen in einem Menschen / vnnd das noch mehr ist / esse in homine duas diuersas substantiales formas animae, Das ist / Es seyn zwo vnderschiedene wesentliche Form oder Bilde der Seelen im Menschen. Dann wo das wahr were / so müsten in einem jeglichen widergebornen Menschen / auch zween vnderschiedliche Leibe seyn. Sintemal wo zwo Seelen sindt / da müssen auch zween Leibe seyn. Dieweil der alte vnd newe Mensch nicht alleine die Seele oder den Leib begreiffen / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnd Seele / sampt allen Kräfften / so ferrn er entweder nit widergeboren / oder widergeboren ist / da wolte nun erst ein schöne Theologia auß werden. IIII. Vnderstehet sich das Gegentheil Augustinum auff seine Seite zu ziehen / da er doch stracks wider sie lehret / daß die Erbsünde ein zufälliger Schade / vnnd nicht die Natur oder Wesen deß Menschen selbst sey. Vnd erstlich gibt es für / ob wol Augustinus der Manicheer Lehre von der Sünde verdamme / So verwerffe er aber an keinem Ohrt diese Lehre / die Erbsünde ist deß Menschen verderbte Natur vnd Wesen. Wir wöllen erst von Augustini Meynung kurtzen Bericht thun / nachmals auff die Zeugnisse / so sie auß Augustino führen / gründtlich antworten. Daß Augustinus Illyrici Lehre / wie er sie anfänglich in diesem Streit geführet / daß nem̃lich die Erbsünde ein Substantz sey / verworffen habe / ist droben in Widerlegung deß andern Puncts erwiesen / wöllen aber dieses Ohrts mit mehr Zeugnissen auß Augustino darthun. Contra Secundinum, cap. 12. schreibt Augustinus: Certè omnis inter nos discretio est, quod vos substantiam quandam malũ esse dicitis, nos verò non substantiam. Es ist ja aller Streit

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/214>, abgerufen am 21.11.2024.