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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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die Erbsünde / so auff die verlorne Erbgerechtigkeit im Menschen gefolgt ist / für eine solche geringe Qualitet oder Schaden halten / dadurch die Natur nit durch vnd durch verderbt / sondern die nur von aussen an derselben klebe / gleich wie eine Farbe an der Wandt / könte auch gar leicht von der Natur durch gute Werck abgewaschen werden / vnnd das straffen wir auch an den Sophisten mit Luthero / wie billich.

Daß er aber solt gehalten haben / daß die Erbgerechtigkeit vnd Adams Natur ohne allen Vnderscheid ein Ding weren / oder daß Adams Natur die Erbgerechtigkeit selbst gewesen / das ist ein pur lauter Gedicht dieser Schwärmer / welchs auß Luthero nicht mag dargethan werden.

Das Widerspiel aber kan auß Luthero leicht erwiesen werden. Dann er spricht selbst / Genes. 3. die Erbgerechtigkeit sey verlohren / vnd darumb sey die Natur nicht mehr gantz oder vnuerderbt. Vnd Genes. 2. schreibt er: Peccatum originale (sicut correlatiuorum natura est) demonstrat, quid sit iusticia originalis & e contra, nempe quod est amissio iusticiae originalis seu priuatio, sicut caecitas est priuatio visus. Das ist: Die Erbsünde zeigt an / was die Erb gerechtigkeit gewest / vnd hergegen / Nemblich / daß die Erbsünde ist eine Verlierung oder Mangel der Erbgerechtigkeit / gleich wie die Blindtheit ist ein Mangel deß Gesichts. Auß welchen Worten klar erscheinet / daß Lutherus gehalten habe / die Erbgerechtigkeit sey nicht Adams Natur selbst gewest: Sondern eine Gabe in seiner Natur / derselbigen eingepflantzet / gleich wie dem Auge die Art zu sehen (wie er dann auch dieses Gleichnüß brauchet) eingepflantzet ist. Wann es aber verletzt wirdt / so bleibet wol die Substantz deß Auges / aber die Krafft zusehen mangelt jhm. Also / spricht er / verhalte sichs auch mit der Menschlichen Natur vnd mit der Erbsünde.

Die Seele oder Natur deß Menschen bleibe wol / vnnd sey vnuerlohren oder vnabgetilget / aber die Krafft vnd gute Art in derselben sey hinweg vnd nicht mehr verhanden. Anima inspicienda

die Erbsünde / so auff die verlorne Erbgerechtigkeit im Menschen gefolgt ist / für eine solche geringe Qualitet oder Schaden halten / dadurch die Natur nit durch vñ durch verderbt / sondern die nur von aussen an derselben klebe / gleich wie eine Farbe an der Wandt / könte auch gar leicht von der Natur durch gute Werck abgewaschen werden / vnnd das straffen wir auch an den Sophisten mit Luthero / wie billich.

Daß er aber solt gehalten haben / daß die Erbgerechtigkeit vñ Adams Natur ohne allen Vnderscheid ein Ding weren / oder daß Adams Natur die Erbgerechtigkeit selbst gewesen / das ist ein pur lauter Gedicht dieser Schwärmer / welchs auß Luthero nicht mag dargethan werden.

Das Widerspiel aber kan auß Luthero leicht erwiesen werden. Dann er spricht selbst / Genes. 3. die Erbgerechtigkeit sey verlohren / vnd darumb sey die Natur nicht mehr gantz oder vnuerderbt. Vnd Genes. 2. schreibt er: Peccatum originale (sicut correlatiuorum natura est) demonstrat, quid sit iusticia originalis & è contra, nempe quòd est amissio iusticiae originalis seu priuatio, sicut caecitas est priuatio visus. Das ist: Die Erbsünde zeigt an / was die Erb gerechtigkeit gewest / vnd hergegen / Nemblich / daß die Erbsünde ist eine Verlierung oder Mangel der Erbgerechtigkeit / gleich wie die Blindtheit ist ein Mangel deß Gesichts. Auß welchen Worten klar erscheinet / daß Lutherus gehalten habe / die Erbgerechtigkeit sey nicht Adams Natur selbst gewest: Sondern eine Gabe in seiner Natur / derselbigen eingepflantzet / gleich wie dem Auge die Art zu sehen (wie er dann auch dieses Gleichnüß brauchet) eingepflantzet ist. Wañ es aber verletzt wirdt / so bleibet wol die Substantz deß Auges / aber die Krafft zusehen mangelt jhm. Also / spricht er / verhalte sichs auch mit der Menschlichen Natur vnd mit der Erbsünde.

Die Seele oder Natur deß Menschen bleibe wol / vnnd sey vnuerlohren oder vnabgetilget / aber die Krafft vnd gute Art in derselben sey hinweg vnd nicht mehr verhanden. Anima inspicienda

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[127/0265] die Erbsünde / so auff die verlorne Erbgerechtigkeit im Menschen gefolgt ist / für eine solche geringe Qualitet oder Schaden halten / dadurch die Natur nit durch vñ durch verderbt / sondern die nur von aussen an derselben klebe / gleich wie eine Farbe an der Wandt / könte auch gar leicht von der Natur durch gute Werck abgewaschen werden / vnnd das straffen wir auch an den Sophisten mit Luthero / wie billich. Daß er aber solt gehalten haben / daß die Erbgerechtigkeit vñ Adams Natur ohne allen Vnderscheid ein Ding weren / oder daß Adams Natur die Erbgerechtigkeit selbst gewesen / das ist ein pur lauter Gedicht dieser Schwärmer / welchs auß Luthero nicht mag dargethan werden. Das Widerspiel aber kan auß Luthero leicht erwiesen werden. Dann er spricht selbst / Genes. 3. die Erbgerechtigkeit sey verlohren / vnd darumb sey die Natur nicht mehr gantz oder vnuerderbt. Vnd Genes. 2. schreibt er: Peccatum originale (sicut correlatiuorum natura est) demonstrat, quid sit iusticia originalis & è contra, nempe quòd est amissio iusticiae originalis seu priuatio, sicut caecitas est priuatio visus. Das ist: Die Erbsünde zeigt an / was die Erb gerechtigkeit gewest / vnd hergegen / Nemblich / daß die Erbsünde ist eine Verlierung oder Mangel der Erbgerechtigkeit / gleich wie die Blindtheit ist ein Mangel deß Gesichts. Auß welchen Worten klar erscheinet / daß Lutherus gehalten habe / die Erbgerechtigkeit sey nicht Adams Natur selbst gewest: Sondern eine Gabe in seiner Natur / derselbigen eingepflantzet / gleich wie dem Auge die Art zu sehen (wie er dann auch dieses Gleichnüß brauchet) eingepflantzet ist. Wañ es aber verletzt wirdt / so bleibet wol die Substantz deß Auges / aber die Krafft zusehen mangelt jhm. Also / spricht er / verhalte sichs auch mit der Menschlichen Natur vnd mit der Erbsünde. Die Seele oder Natur deß Menschen bleibe wol / vnnd sey vnuerlohren oder vnabgetilget / aber die Krafft vnd gute Art in derselben sey hinweg vnd nicht mehr verhanden. Anima inspicienda

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/265>, abgerufen am 22.11.2024.