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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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welche hie abermals widerholet werden / ist bißher zum offtermal auff geantwortet / darbey wirs bleiben lassen.

Wirfft vns das Gegentheil für / wir schreyen Lutherum verschlagenerFf. i. fac. 1. heimlicher Weise für einen Manicheer auß / das vor dieser Zeit die Papisten offentlich gethan / etc.

Antwort. Da sagen wir rundt Nein zu / dann vnser gröster Fleiß ist / daß wir Lutheri Sprüche / welche sie vnuerschampt den Manicheischen Grundt in allen jhren Büchern anzureiben sich vnderstehen / von solcher Bezichtigung retten. Vnd hat sich D. Luther selbst. Tom. 2. contra Latomum (da er das Wörtlein (Substantz) wie ers in dieser Lehre wölle verstanden haben / gegen der Parisischen Theologen Anklag / als solte er ein Manicheer seyn / erkläret) gnugsamb entschüldiget / daß er kein Manicheer sey (die Wort Lutheri sind kurtz zuvor citiert) ist also niemandt der Lutherum deß Manicheismi häfftiger beschüldiget / als eben sie / die alle seine Sprüche vnd Lehre auff Manicheisch außlegen / vnd mit Gewalt also wöllen verstanden haben.

Anthonij Otthonis / als eines Manichaeers vnd jhres Rottgesellen / Bekändtnüß vnnd Zeugnüß gilt in dieser Sache nichts /FF. ij. fac. 1. wir nehmens auch nicht ahn / sondern haltens eben in dem Werth / darinn wir jhre Manichaeische Scharteken vnd Bücher halten. Sie mögens für sich so groß vnd hoch achten / als sie jmmer wöllen / das gibt vns nichts zu schaffen. Biß hieher auch vom dritten Punct.

welche hie abermals widerholet werden / ist bißher zum offtermal auff geantwortet / darbey wirs bleiben lassen.

Wirfft vns das Gegentheil für / wir schreyen Lutherum verschlagenerFf. i. fac. 1. heimlicher Weise für einen Manicheer auß / das vor dieser Zeit die Papisten offentlich gethan / etc.

Antwort. Da sagen wir rundt Nein zu / dann vnser gröster Fleiß ist / daß wir Lutheri Sprüche / welche sie vnuerschampt den Manicheischen Grundt in allen jhren Büchern anzureiben sich vnderstehen / von solcher Bezichtigung retten. Vnd hat sich D. Luther selbst. Tom. 2. contra Latomum (da er das Wörtlein (Substantz) wie ers in dieser Lehre wölle verstanden haben / gegen der Parisischen Theologen Anklag / als solte er ein Manicheer seyn / erkläret) gnugsamb entschüldiget / daß er kein Manicheer sey (die Wort Lutheri sind kurtz zuvor citiert) ist also niemandt der Lutherum deß Manichęismi häfftiger beschüldiget / als eben sie / die alle seine Sprüche vnd Lehre auff Manichęisch außlegen / vnd mit Gewalt also wöllen verstanden haben.

Anthonij Otthonis / als eines Manichaeers vnd jhres Rottgesellen / Bekändtnüß vnnd Zeugnüß gilt in dieser Sache nichts /FF. ij. fac. 1. wir nehmens auch nicht ahn / sondern haltens eben in dem Werth / darinn wir jhre Manichaeische Scharteken vnd Bücher halten. Sie mögens für sich so groß vnd hoch achten / als sie jmmer wöllen / das gibt vns nichts zu schaffen. Biß hieher auch vom dritten Punct.

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[135/0281] welche hie abermals widerholet werden / ist bißher zum offtermal auff geantwortet / darbey wirs bleiben lassen. Wirfft vns das Gegentheil für / wir schreyen Lutherum verschlagener heimlicher Weise für einen Manicheer auß / das vor dieser Zeit die Papisten offentlich gethan / etc. Ff. i. fac. 1. Antwort. Da sagen wir rundt Nein zu / dann vnser gröster Fleiß ist / daß wir Lutheri Sprüche / welche sie vnuerschampt den Manicheischen Grundt in allen jhren Büchern anzureiben sich vnderstehen / von solcher Bezichtigung retten. Vnd hat sich D. Luther selbst. Tom. 2. contra Latomum (da er das Wörtlein (Substantz) wie ers in dieser Lehre wölle verstanden haben / gegen der Parisischen Theologen Anklag / als solte er ein Manicheer seyn / erkläret) gnugsamb entschüldiget / daß er kein Manicheer sey (die Wort Lutheri sind kurtz zuvor citiert) ist also niemandt der Lutherum deß Manichęismi häfftiger beschüldiget / als eben sie / die alle seine Sprüche vnd Lehre auff Manichęisch außlegen / vnd mit Gewalt also wöllen verstanden haben. Anthonij Otthonis / als eines Manichaeers vnd jhres Rottgesellen / Bekändtnüß vnnd Zeugnüß gilt in dieser Sache nichts / wir nehmens auch nicht ahn / sondern haltens eben in dem Werth / darinn wir jhre Manichaeische Scharteken vnd Bücher halten. Sie mögens für sich so groß vnd hoch achten / als sie jmmer wöllen / das gibt vns nichts zu schaffen. Biß hieher auch vom dritten Punct. FF. ij. fac. 1.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/281>, abgerufen am 22.11.2024.