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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Item Natura violata est, die Natur ist geschwechet. Naturalia corrupta sunt per peccatum. Voluntas & ratio per peccatum vitiata est. Die Naturalia oder die Natur vnd natürliche Kräfften / sind durch die Sünde verderbt. Der Wille vnd die Vernunfft sind durch die Sünde geschendet.

Ibidem. Heic ea corruptio describitur, quae successit originali iusticiae. Das ist / da wirdt die Verderbung beschrieben / welche auff die Verlierung der Erbgerechtigkeit erfolgt oder kommen ist.

Item. Peccatum ipsum naturam non solum deformauit turpissime, sed etian pessime corrupit. Das ist. Die Sünde selbst hat die Menschliche Natur nicht allein grewlich geschendet / sondern auch schändtlich verderbet / etc. Da kan ja menniglich den Vnterscheyd zwischen der verderbten Natur / vnnd der Verderbung selbst sehen / vnd klar verstehen / daß Lutherus die verderbte Natur vnd die Erbsünde nicht für einerley gehalten habe.

Genes. cap. 4. brauchet er folgende Wort: Spirituales homines debent distinguere inter peccatum originale & naturam. Opus generationis est creatura Dei bona & sancta, Est enim ex Deo benedicente &c. Das ist / Geistliche Menschen sollen ein Vnterscheid machen zwischen der Erbsünde vnnd zwischen der Creatur. Das Werck der Geburt ist Gottes Güte vnnd Heilige Creatur / Denn sie kompt von Gottes seinem Segen.

Lieber wie köndte doch der Vnderscheid zwischen der verderbten Natur deß Menschen / vnd zwischen der Verderbung oder Erbsünde selbst verständtlicher dargethan werden / dann es mit erzehleten Worten D. Lutheri fürgestellet wirdt?

Genes. cap. 38. sprichter: Peccatum & mors sunt mala separabilia. Sünde vnd Todt sind sölche Vbel / so von der Natur können gescheiden werden. Wann nun D. Lutherus gehalten / daß die verderbte Natur / vnnd die Erbsünde ein Ding weren / würde er sie nicht ein malum separabile / das ist / ein solch Vbel / das von der Natur köndte gescheiden werden / genennet haben.

Item Natura violata est, die Natur ist geschwechet. Naturalia corrupta sunt per peccatum. Voluntas & ratio per peccatum vitiata est. Die Naturalia oder die Natur vnd natürliche Kräfften / sind durch die Sünde verderbt. Der Wille vnd die Vernunfft sind durch die Sünde geschendet.

Ibidem. Hîc ea corruptio describitur, quae successit originali iusticiae. Das ist / da wirdt die Verderbung beschrieben / welche auff die Verlierung der Erbgerechtigkeit erfolgt oder kommen ist.

Item. Peccatum ipsum naturam non solùm deformauit turpissimè, sed etiã pessimè corrupit. Das ist. Die Sünde selbst hat die Menschliche Natur nicht allein grewlich geschendet / sondern auch schändtlich verderbet / etc. Da kan ja menniglich den Vnterscheyd zwischen der verderbten Natur / vnnd der Verderbung selbst sehen / vnd klar verstehen / daß Lutherus die verderbte Natur vnd die Erbsünde nicht für einerley gehalten habe.

Genes. cap. 4. brauchet er folgende Wort: Spirituales homines debent distinguere inter peccatum originale & naturam. Opus generationis est creatura Dei bona & sancta, Est enim ex Deo benedicente &c. Das ist / Geistliche Menschen sollen ein Vnterscheid machen zwischen der Erbsünde vnnd zwischen der Creatur. Das Werck der Geburt ist Gottes Güte vnnd Heilige Creatur / Denn sie kompt von Gottes seinem Segen.

Lieber wie köndte doch der Vnderscheid zwischen der verderbten Natur deß Menschen / vnd zwischen der Verderbung oder Erbsünde selbst verständtlicher dargethan werden / dann es mit erzehleten Worten D. Lutheri fürgestellet wirdt?

Genes. cap. 38. sprichter: Peccatum & mors sunt mala separabilia. Sünde vnd Todt sind sölche Vbel / so von der Natur können gescheiden werden. Wann nun D. Lutherus gehalten / daß die verderbte Natur / vnnd die Erbsünde ein Ding weren / würde er sie nicht ein malum separabile / das ist / ein solch Vbel / das von der Natur köndte gescheiden werden / genennet haben.

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[19/0049] Item Natura violata est, die Natur ist geschwechet. Naturalia corrupta sunt per peccatum. Voluntas & ratio per peccatum vitiata est. Die Naturalia oder die Natur vnd natürliche Kräfften / sind durch die Sünde verderbt. Der Wille vnd die Vernunfft sind durch die Sünde geschendet. Ibidem. Hîc ea corruptio describitur, quae successit originali iusticiae. Das ist / da wirdt die Verderbung beschrieben / welche auff die Verlierung der Erbgerechtigkeit erfolgt oder kommen ist. Item. Peccatum ipsum naturam non solùm deformauit turpissimè, sed etiã pessimè corrupit. Das ist. Die Sünde selbst hat die Menschliche Natur nicht allein grewlich geschendet / sondern auch schändtlich verderbet / etc. Da kan ja menniglich den Vnterscheyd zwischen der verderbten Natur / vnnd der Verderbung selbst sehen / vnd klar verstehen / daß Lutherus die verderbte Natur vnd die Erbsünde nicht für einerley gehalten habe. Genes. cap. 4. brauchet er folgende Wort: Spirituales homines debent distinguere inter peccatum originale & naturam. Opus generationis est creatura Dei bona & sancta, Est enim ex Deo benedicente &c. Das ist / Geistliche Menschen sollen ein Vnterscheid machen zwischen der Erbsünde vnnd zwischen der Creatur. Das Werck der Geburt ist Gottes Güte vnnd Heilige Creatur / Denn sie kompt von Gottes seinem Segen. Lieber wie köndte doch der Vnderscheid zwischen der verderbten Natur deß Menschen / vnd zwischen der Verderbung oder Erbsünde selbst verständtlicher dargethan werden / dann es mit erzehleten Worten D. Lutheri fürgestellet wirdt? Genes. cap. 38. sprichter: Peccatum & mors sunt mala separabilia. Sünde vnd Todt sind sölche Vbel / so von der Natur können gescheiden werden. Wann nun D. Lutherus gehalten / daß die verderbte Natur / vnnd die Erbsünde ein Ding weren / würde er sie nicht ein malum separabile / das ist / ein solch Vbel / das von der Natur köndte gescheiden werden / genennet haben.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/49>, abgerufen am 21.11.2024.