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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Drittes Buch. Drittes Hauptstück.
seit dem 14ten Jahrhundert fast überall gegebenen Gesetze,
sondern es ist auch ihre Pflicht gegen den auswärtigen
Staat, sowohl nach der natürlichen Verbindlichkeit gelinde
Mittel den härteren vorzuziehn, als in Gefolge der zahl-
losen hierüber vorhandenen Verträge, seit Gerichte und
Recht in die Stelle der Represalien und des Faustrechts ge-
setzt wurden.

Dagegen ist aber jeder Staat vollkommen schuldig
den Fremden, so wie seinen eigenen Unterthanen, die Wege
Rechtens zu eröfnen, und ihnen eine schleunige und unpar-
theyische Justitz angedeyhen zu lassen.

Doch haben auch fremde Staaten außerhalb der Ver-
träge kein Recht zu verlangen, daß besondere Gerichts-
stühle a) oder Commissionen b) zum Vortheil ihrer Unter-
thanen errichtet, oder ihre Sachen den Rechtshändeln der
Unterthanen vorgezogen werden c).

a) Es giebt zwar eine Menge solcher entweder für immer oder für
gewisse Jahreszeiten, insonderheit in großen Handelsstädten für
Messen und Märkte errichtete Gast- Meß- Marktgerichte in und
außerhalb Teutschland. S. Willemberg exercit. sabbathiuae P. II.
n. 62. de iudicio peregrinantis
vom Gastrecht; aber diese gründen
sich mehrentheils auf den freyen Willen eines jeden Orts, so daß
kein Fremder ein Recht hat auf ihre Beybehaltung zu dringen,
wenn er sich auf keinen Vertrag beziehen kann.
b) S. z. B. den Handelsvertrag zwischen Frankreich und Hamburg
1769. Art. 9; etneuert 1789.
c) Doch verordnet der J. R. Abschied §. 156 daß die Rechtshändel
der Fremden vielmehr vor andern beschleuniget werden sollen.
§. 94.
Recurs an ihren Souverain 1) wenn ihnen die Justitz
nach den Landesgesetzen verwaltet worden.

Wenn daher der Ausländer vor dem competenten Ge-
richte ordnungsmäßig gehöret, ihm gleich den übrigen Un-
terthanen nach Maaßgabe der Umstände der Weg der Be-
rufung an die höhere und letzte Instanz des Landes eröfnet

worden,

Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
ſeit dem 14ten Jahrhundert faſt uͤberall gegebenen Geſetze,
ſondern es iſt auch ihre Pflicht gegen den auswaͤrtigen
Staat, ſowohl nach der natuͤrlichen Verbindlichkeit gelinde
Mittel den haͤrteren vorzuziehn, als in Gefolge der zahl-
loſen hieruͤber vorhandenen Vertraͤge, ſeit Gerichte und
Recht in die Stelle der Repreſalien und des Fauſtrechts ge-
ſetzt wurden.

Dagegen iſt aber jeder Staat vollkommen ſchuldig
den Fremden, ſo wie ſeinen eigenen Unterthanen, die Wege
Rechtens zu eroͤfnen, und ihnen eine ſchleunige und unpar-
theyiſche Juſtitz angedeyhen zu laſſen.

Doch haben auch fremde Staaten außerhalb der Ver-
traͤge kein Recht zu verlangen, daß beſondere Gerichts-
ſtuͤhle a) oder Commiſſionen b) zum Vortheil ihrer Unter-
thanen errichtet, oder ihre Sachen den Rechtshaͤndeln der
Unterthanen vorgezogen werden c).

a) Es giebt zwar eine Menge ſolcher entweder fuͤr immer oder fuͤr
gewiſſe Jahreszeiten, inſonderheit in großen Handelsſtaͤdten fuͤr
Meſſen und Maͤrkte errichtete Gaſt- Meß- Marktgerichte in und
außerhalb Teutſchland. S. Willemberg exercit. ſabbathiuae P. II.
n. 62. de iudicio peregrinantis
vom Gaſtrecht; aber dieſe gruͤnden
ſich mehrentheils auf den freyen Willen eines jeden Orts, ſo daß
kein Fremder ein Recht hat auf ihre Beybehaltung zu dringen,
wenn er ſich auf keinen Vertrag beziehen kann.
b) S. z. B. den Handelsvertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg
1769. Art. 9; etneuert 1789.
c) Doch verordnet der J. R. Abſchied §. 156 daß die Rechtshaͤndel
der Fremden vielmehr vor andern beſchleuniget werden ſollen.
§. 94.
Recurs an ihren Souverain 1) wenn ihnen die Juſtitz
nach den Landesgeſetzen verwaltet worden.

Wenn daher der Auslaͤnder vor dem competenten Ge-
richte ordnungsmaͤßig gehoͤret, ihm gleich den uͤbrigen Un-
terthanen nach Maaßgabe der Umſtaͤnde der Weg der Be-
rufung an die hoͤhere und letzte Inſtanz des Landes eroͤfnet

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[116/0144] Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. ſeit dem 14ten Jahrhundert faſt uͤberall gegebenen Geſetze, ſondern es iſt auch ihre Pflicht gegen den auswaͤrtigen Staat, ſowohl nach der natuͤrlichen Verbindlichkeit gelinde Mittel den haͤrteren vorzuziehn, als in Gefolge der zahl- loſen hieruͤber vorhandenen Vertraͤge, ſeit Gerichte und Recht in die Stelle der Repreſalien und des Fauſtrechts ge- ſetzt wurden. Dagegen iſt aber jeder Staat vollkommen ſchuldig den Fremden, ſo wie ſeinen eigenen Unterthanen, die Wege Rechtens zu eroͤfnen, und ihnen eine ſchleunige und unpar- theyiſche Juſtitz angedeyhen zu laſſen. Doch haben auch fremde Staaten außerhalb der Ver- traͤge kein Recht zu verlangen, daß beſondere Gerichts- ſtuͤhle a) oder Commiſſionen b) zum Vortheil ihrer Unter- thanen errichtet, oder ihre Sachen den Rechtshaͤndeln der Unterthanen vorgezogen werden c). a⁾ Es giebt zwar eine Menge ſolcher entweder fuͤr immer oder fuͤr gewiſſe Jahreszeiten, inſonderheit in großen Handelsſtaͤdten fuͤr Meſſen und Maͤrkte errichtete Gaſt- Meß- Marktgerichte in und außerhalb Teutſchland. S. Willemberg exercit. ſabbathiuae P. II. n. 62. de iudicio peregrinantis vom Gaſtrecht; aber dieſe gruͤnden ſich mehrentheils auf den freyen Willen eines jeden Orts, ſo daß kein Fremder ein Recht hat auf ihre Beybehaltung zu dringen, wenn er ſich auf keinen Vertrag beziehen kann. b⁾ S. z. B. den Handelsvertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg 1769. Art. 9; etneuert 1789. c⁾ Doch verordnet der J. R. Abſchied §. 156 daß die Rechtshaͤndel der Fremden vielmehr vor andern beſchleuniget werden ſollen. §. 94. Recurs an ihren Souverain 1) wenn ihnen die Juſtitz nach den Landesgeſetzen verwaltet worden. Wenn daher der Auslaͤnder vor dem competenten Ge- richte ordnungsmaͤßig gehoͤret, ihm gleich den uͤbrigen Un- terthanen nach Maaßgabe der Umſtaͤnde der Weg der Be- rufung an die hoͤhere und letzte Inſtanz des Landes eroͤfnet worden,

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/144>, abgerufen am 04.12.2024.