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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Viertes Buch. Erstes Hauptstück.
cher Verträge zu nöthigen, als durch ihre Verträge mit
andern ihm wider seinen Willen Verbindlichkeiten aufzulegen.

§. 116.
Ausnahmen hievon in der Praxis.

Wie sehr auch diese Grundsätze von den Europäischen
Mächten in der Theorie anerkannt werden, so leiden sie
doch in der Praxis manche Abfälle. Nicht nur 1) sofern
es mehrere Beyspiele giebt, wo freye Mächte sich durch ihre
mit einer Macht eingegangenen Verträge in Ansehung der
mit andren zu schließenden die Hände gebunden haben a),
oder sofern nicht völlig unabhängige Staaten durch die Ge-
setze die sie über sich erkennen in ihrer Freyheit gewisse
Verträge zu schließen beschränkt sind b); sondern 2) viele
minder mächtige Staaten in Europa sehen sich durch poli-
tische Rücksichten verhindert sich ihrer natürlichen Freyheit
Verträge zu schließen in ihrer ganzen Ausdehnung zu bedie-
nen, und manche derselben sind bey aller ihnen zustehenden
förmlichen Unabhängigkeit, in einer sehr reellen Abhän-
gigkeit von ihren mächtigen Nachbaren. Endlich 3) fehlt
es nicht an Beyspielen neuerer Zeiten c), daß Mächte eine
andere wider ihren Willen genöthiget haben, einem von
ihnen geschloßenen Vertrage beyzutreten, und selbst zum vor-
aus sie unter die Zahl der Contrahenten mit aufgeführet
haben d).

a) Z. B. die indischen Fürsten welche ein oder andren europäischen
Macht das Recht des ausschließlichen Handels mit ihnen ein-
geräumt haben, oder Oesterreich das durch seine Verträge von
1731 zum Besten Großbritanniens und der verein. Nieder-
lande
dem Handel von Belgien aus nach Indien entsagte; oder
Polen das in der Allianz von 1793. art. 11. alle sein künftigen
Bündnisse der russischen Einwilligung unterwarf m. Recueil
T. V.
S. 222.
b) S. in Ansehung der teutschen Reichsstände W. Fr. art. 8. §. 2.
Wahl. Capit. art. 6. §. 5.
c) Z. B. die Partage Tractaten über die spanische Erbfolge, die
Quadruple-Allianz 1718. den Aachener Frieden 1748. Moser
Versuch
Th. VIII. S. 307.

d) von

Viertes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck.
cher Vertraͤge zu noͤthigen, als durch ihre Vertraͤge mit
andern ihm wider ſeinen Willen Verbindlichkeiten aufzulegen.

§. 116.
Ausnahmen hievon in der Praxis.

Wie ſehr auch dieſe Grundſaͤtze von den Europaͤiſchen
Maͤchten in der Theorie anerkannt werden, ſo leiden ſie
doch in der Praxis manche Abfaͤlle. Nicht nur 1) ſofern
es mehrere Beyſpiele giebt, wo freye Maͤchte ſich durch ihre
mit einer Macht eingegangenen Vertraͤge in Anſehung der
mit andren zu ſchließenden die Haͤnde gebunden haben a),
oder ſofern nicht voͤllig unabhaͤngige Staaten durch die Ge-
ſetze die ſie uͤber ſich erkennen in ihrer Freyheit gewiſſe
Vertraͤge zu ſchließen beſchraͤnkt ſind b); ſondern 2) viele
minder maͤchtige Staaten in Europa ſehen ſich durch poli-
tiſche Ruͤckſichten verhindert ſich ihrer natuͤrlichen Freyheit
Vertraͤge zu ſchließen in ihrer ganzen Ausdehnung zu bedie-
nen, und manche derſelben ſind bey aller ihnen zuſtehenden
foͤrmlichen Unabhaͤngigkeit, in einer ſehr reellen Abhaͤn-
gigkeit von ihren maͤchtigen Nachbaren. Endlich 3) fehlt
es nicht an Beyſpielen neuerer Zeiten c), daß Maͤchte eine
andere wider ihren Willen genoͤthiget haben, einem von
ihnen geſchloßenen Vertrage beyzutreten, und ſelbſt zum vor-
aus ſie unter die Zahl der Contrahenten mit aufgefuͤhret
haben d).

a) Z. B. die indiſchen Fuͤrſten welche ein oder andren europaͤiſchen
Macht das Recht des ausſchließlichen Handels mit ihnen ein-
geraͤumt haben, oder Oeſterreich das durch ſeine Vertraͤge von
1731 zum Beſten Großbritanniens und der verein. Nieder-
lande
dem Handel von Belgien aus nach Indien entſagte; oder
Polen das in der Allianz von 1793. art. 11. alle ſein kuͤnftigen
Buͤndniſſe der ruſſiſchen Einwilligung unterwarf m. Recueil
T. V.
S. 222.
b) S. in Anſehung der teutſchen Reichsſtaͤnde W. Fr. art. 8. §. 2.
Wahl. Capit. art. 6. §. 5.
c) Z. B. die Partage Tractaten uͤber die ſpaniſche Erbfolge, die
Quadruple-Allianz 1718. den Aachener Frieden 1748. Moſer
Verſuch
Th. VIII. S. 307.

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[140/0168] Viertes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck. cher Vertraͤge zu noͤthigen, als durch ihre Vertraͤge mit andern ihm wider ſeinen Willen Verbindlichkeiten aufzulegen. §. 116. Ausnahmen hievon in der Praxis. Wie ſehr auch dieſe Grundſaͤtze von den Europaͤiſchen Maͤchten in der Theorie anerkannt werden, ſo leiden ſie doch in der Praxis manche Abfaͤlle. Nicht nur 1) ſofern es mehrere Beyſpiele giebt, wo freye Maͤchte ſich durch ihre mit einer Macht eingegangenen Vertraͤge in Anſehung der mit andren zu ſchließenden die Haͤnde gebunden haben a), oder ſofern nicht voͤllig unabhaͤngige Staaten durch die Ge- ſetze die ſie uͤber ſich erkennen in ihrer Freyheit gewiſſe Vertraͤge zu ſchließen beſchraͤnkt ſind b); ſondern 2) viele minder maͤchtige Staaten in Europa ſehen ſich durch poli- tiſche Ruͤckſichten verhindert ſich ihrer natuͤrlichen Freyheit Vertraͤge zu ſchließen in ihrer ganzen Ausdehnung zu bedie- nen, und manche derſelben ſind bey aller ihnen zuſtehenden foͤrmlichen Unabhaͤngigkeit, in einer ſehr reellen Abhaͤn- gigkeit von ihren maͤchtigen Nachbaren. Endlich 3) fehlt es nicht an Beyſpielen neuerer Zeiten c), daß Maͤchte eine andere wider ihren Willen genoͤthiget haben, einem von ihnen geſchloßenen Vertrage beyzutreten, und ſelbſt zum vor- aus ſie unter die Zahl der Contrahenten mit aufgefuͤhret haben d). a⁾ Z. B. die indiſchen Fuͤrſten welche ein oder andren europaͤiſchen Macht das Recht des ausſchließlichen Handels mit ihnen ein- geraͤumt haben, oder Oeſterreich das durch ſeine Vertraͤge von 1731 zum Beſten Großbritanniens und der verein. Nieder- lande dem Handel von Belgien aus nach Indien entſagte; oder Polen das in der Allianz von 1793. art. 11. alle ſein kuͤnftigen Buͤndniſſe der ruſſiſchen Einwilligung unterwarf m. Recueil T. V. S. 222. b⁾ S. in Anſehung der teutſchen Reichsſtaͤnde W. Fr. art. 8. §. 2. Wahl. Capit. art. 6. §. 5. c⁾ Z. B. die Partage Tractaten uͤber die ſpaniſche Erbfolge, die Quadruple-Allianz 1718. den Aachener Frieden 1748. Moſer Verſuch Th. VIII. S. 307. d) von

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/168>, abgerufen am 04.12.2024.