Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Viertes Buch. Drittes Hauptstück. h) Auch auf Befreyung von persönlichen Abgaben hat der Consul der Regel nach keinen Anspruch zu machen. i) Daß in Europa einem Consul der gesandschaftliche Gottesdienst in seinem Hause gestattet werde, ist ein sehr seltener Fall; s. jedoch den Handelsvertrag zwischen Frankreich und Hamburg 1769. art. sep. 2. In den Verträgen mit den Africanern wird den Consuln dieser Gottesdienst fast ohne Ausnahme eingeräumt. k) Die Consuln unter einander streiten zwar wohl über die Prä- cedenz auf den Fuß ihrer Höfe; Moser Versuch Th. VII. S. 844. aber kein Consul wird in dieser Eigenschaft einem Ge- sandten, selbst der dritten Klasse, den Rang streitig machen. §. 146. General-Consuln, Vice-Consuln, Commissaires. Zuweilen werden General-Consuln für mehrere Plätze Die commissaires de la marine welche an einigen Auch die ius conservadores c) kommen in der Haupt- Endlich kommen zwar auch die Courtmaster welche a) So verabredeten Frankreich und die vereinigten Niederländer in ihren Verträgen von 1697. art. 39. u. 1739. art. 40. gegensei- seitig keine Consuln zu schicken, seitdem aber hat Frankreich ver- Viertes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. h) Auch auf Befreyung von perſoͤnlichen Abgaben hat der Conſul der Regel nach keinen Anſpruch zu machen. i) Daß in Europa einem Conſul der geſandſchaftliche Gottesdienſt in ſeinem Hauſe geſtattet werde, iſt ein ſehr ſeltener Fall; ſ. jedoch den Handelsvertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg 1769. art. ſep. 2. In den Vertraͤgen mit den Africanern wird den Conſuln dieſer Gottesdienſt faſt ohne Ausnahme eingeraͤumt. k) Die Conſuln unter einander ſtreiten zwar wohl uͤber die Praͤ- cedenz auf den Fuß ihrer Hoͤfe; Moſer Verſuch Th. VII. S. 844. aber kein Conſul wird in dieſer Eigenſchaft einem Ge- ſandten, ſelbſt der dritten Klaſſe, den Rang ſtreitig machen. §. 146. General-Conſuln, Vice-Conſuln, Commiſſaires. Zuweilen werden General-Conſuln fuͤr mehrere Plaͤtze Die commiſſaires de la marine welche an einigen Auch die ius conſervadores c) kommen in der Haupt- Endlich kommen zwar auch die Courtmaſter welche a) So verabredeten Frankreich und die vereinigten Niederlaͤnder in ihren Vertraͤgen von 1697. art. 39. u. 1739. art. 40. gegenſei- ſeitig keine Conſuln zu ſchicken, ſeitdem aber hat Frankreich ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0206" n="178"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. 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Viertes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
h⁾ Auch auf Befreyung von perſoͤnlichen Abgaben hat der Conſul
der Regel nach keinen Anſpruch zu machen.
i⁾ Daß in Europa einem Conſul der geſandſchaftliche Gottesdienſt
in ſeinem Hauſe geſtattet werde, iſt ein ſehr ſeltener Fall; ſ.
jedoch den Handelsvertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg
1769. art. ſep. 2. In den Vertraͤgen mit den Africanern wird den
Conſuln dieſer Gottesdienſt faſt ohne Ausnahme eingeraͤumt.
k⁾ Die Conſuln unter einander ſtreiten zwar wohl uͤber die Praͤ-
cedenz auf den Fuß ihrer Hoͤfe; Moſer Verſuch Th. VII.
S. 844. aber kein Conſul wird in dieſer Eigenſchaft einem Ge-
ſandten, ſelbſt der dritten Klaſſe, den Rang ſtreitig machen.
§. 146.
General-Conſuln, Vice-Conſuln, Commiſſaires.
Zuweilen werden General-Conſuln fuͤr mehrere Plaͤtze
oder uͤber mehrere Conſuln ernannt; zuweilen dem Conſul
ein Vice-Conſul beygegeben. Die Rechte und Geſchaͤffte
derſelben kommen, in Hinſicht des Staats in dem ſie ihr Amt
verwalten, mit denen der Conſuln in der Hauptſache uͤberein.
Die commiſſaires de la marine welche an einigen
Orten ſtatt der Conſuln angeſtellt werden, ſind a) von dieſen
nur darinn inſonderheit verſchieden, daß ihre Geſchaͤffte ſich
auf den Ort der Reſidenz beſchraͤnken b).
Auch die ius conſervadores c) kommen in der Haupt-
ſache mit den Conſuln uͤberein, und ſind hauptſaͤchlich als
Nationalrichter anzuſehn.
Endlich kommen zwar auch die Courtmaſter welche
an einigen Orten d) als Haͤupter und Richter einer
Geſellſchaft fremder Kaufleute angeordnet ſind, in einigen
Stuͤcken den Conſuln nahe, ſie genieſſen aber doch ſonſt man-
cher von dieſen abweichenden und nicht uͤberall gleichfoͤrmi-
gen Rechte.
a⁾ So verabredeten Frankreich und die vereinigten Niederlaͤnder
in ihren Vertraͤgen von 1697. art. 39. u. 1739. art. 40. gegenſei-
ſeitig keine Conſuln zu ſchicken, ſeitdem aber hat Frankreich ver-
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