Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Drittes Hauptstück. Bothschafters rechnet man: mehrere Gesandschafts Cavaliereund Edelknaben, mehrere Gesandschafts-Secretaire (secre- taires d'ambassade), Canzellisten, Schreiber, (zuweilen einen Canzler) einen oder mehrere Dollmetscher (secretaire interprete, oder in Missionen bey der Pforte Truchemans, Dragomans) einen Gesandschafts-Prediger (aumonier) eine Zahl Hausofficianten, viele Livreebediente u. s. f. Zu seinem Hausgeräth ein Silberservice, drey Züge von 6 Pfer- den u. s. f. Das Gefolge eines Gesandten der zweyten Klasse braucht weit weniger zahlreich zu seyn, selten trift man hier Gesandschafts-Cavaliere und mehr als einen Legation- Secretair (Secretaire de la legation) an. Noch einge- schränkter pflegt das Gefolge eines Gesandten der dritten Klasse zu seyn. Manche Höfe bedienen sich zu Vermeidung der Kosten a) F. C. Moser von dem Appointement oder Gehalt eines Gesandten in dessen kleinen Schriften Th. I. S. 182. Seit die ehemahlige Sitte Gesandte frey zu halten abgekommen, fallen die Kosten dem sendenden Staat (oft auch zum Theil dem Ge- sandten selbst) zur Last. Die nähere Erörterung hierüber gehö- ret nicht ins Völkerrecht, führt auch zu keinen sichern Grund- sätzen. Nur im Vorbeygehn ist anzumerken, daß außerordent- liche Gesandschaften auf den Fuß der Diaeten besoldet zu werden pflegen, und daß an vielen Höfen selbst die ordentlichen mit einem festen Jahrgehalt versehenen Gesandschaften nicht als ein Amt, sondern als eine Commission beurtheilet werden, welches man- cherley Folgen hat. b) Wahlcap. art. 28. §. 2. und Moser Anmerk. zur Wahlcap. Joseph II Th. II. S. 364. c) Dahin gehören Preußen, Dänemark, auch Schweden und Ruß- land. In Friedenszeiten zählt man außer den päbstlichen Nun- tien ungefähr 40 beständige Bothschafter. Die mehresten sand- ten bisher die Bourbonschen Mächte und unter diesen Frankreich Siebentes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. Bothſchafters rechnet man: mehrere Geſandſchafts Cavaliereund Edelknaben, mehrere Geſandſchafts-Secretaire (ſecre- taires d’ambaſſade), Canzelliſten, Schreiber, (zuweilen einen Canzler) einen oder mehrere Dollmetſcher (ſecretaire interprete, oder in Miſſionen bey der Pforte Truchemans, Dragomans) einen Geſandſchafts-Prediger (aumonier) eine Zahl Hausofficianten, viele Livreebediente u. ſ. f. Zu ſeinem Hausgeraͤth ein Silberſervice, drey Zuͤge von 6 Pfer- den u. ſ. f. Das Gefolge eines Geſandten der zweyten Klaſſe braucht weit weniger zahlreich zu ſeyn, ſelten trift man hier Geſandſchafts-Cavaliere und mehr als einen Legation- Secretair (Sécrétaire de la legation) an. Noch einge- ſchraͤnkter pflegt das Gefolge eines Geſandten der dritten Klaſſe zu ſeyn. Manche Hoͤfe bedienen ſich zu Vermeidung der Koſten a) F. C. Moſer von dem Appointement oder Gehalt eines Geſandten in deſſen kleinen Schriften Th. I. S. 182. Seit die ehemahlige Sitte Geſandte frey zu halten abgekommen, fallen die Koſten dem ſendenden Staat (oft auch zum Theil dem Ge- ſandten ſelbſt) zur Laſt. Die naͤhere Eroͤrterung hieruͤber gehoͤ- ret nicht ins Voͤlkerrecht, fuͤhrt auch zu keinen ſichern Grund- ſaͤtzen. Nur im Vorbeygehn iſt anzumerken, daß außerordent- liche Geſandſchaften auf den Fuß der Diaeten beſoldet zu werden pflegen, und daß an vielen Hoͤfen ſelbſt die ordentlichen mit einem feſten Jahrgehalt verſehenen Geſandſchaften nicht als ein Amt, ſondern als eine Commiſſion beurtheilet werden, welches man- cherley Folgen hat. b) Wahlcap. art. 28. §. 2. und Moſer Anmerk. zur Wahlcap. Joſeph II Th. II. S. 364. c) Dahin gehoͤren Preußen, Daͤnemark, auch Schweden und Ruß- land. In Friedenszeiten zaͤhlt man außer den paͤbſtlichen Nun- tien ungefaͤhr 40 beſtaͤndige Bothſchafter. 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Siebentes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
Bothſchafters rechnet man: mehrere Geſandſchafts Cavaliere
und Edelknaben, mehrere Geſandſchafts-Secretaire (ſecre-
taires d’ambaſſade), Canzelliſten, Schreiber, (zuweilen
einen Canzler) einen oder mehrere Dollmetſcher (ſecretaire
interprete, oder in Miſſionen bey der Pforte Truchemans,
Dragomans) einen Geſandſchafts-Prediger (aumonier)
eine Zahl Hausofficianten, viele Livreebediente u. ſ. f. Zu
ſeinem Hausgeraͤth ein Silberſervice, drey Zuͤge von 6 Pfer-
den u. ſ. f. Das Gefolge eines Geſandten der zweyten Klaſſe
braucht weit weniger zahlreich zu ſeyn, ſelten trift man
hier Geſandſchafts-Cavaliere und mehr als einen Legation-
Secretair (Sécrétaire de la legation) an. Noch einge-
ſchraͤnkter pflegt das Gefolge eines Geſandten der dritten
Klaſſe zu ſeyn.
Manche Hoͤfe bedienen ſich zu Vermeidung der Koſten
und Ceremoniel Beſchwerden ihres Rechts Bothſchafter zu
ſchicken fuͤr beſtaͤndige Geſandſchaften gar nicht, oder doch
hoͤchſt ſelten c).
a⁾ F. C. Moſer von dem Appointement oder Gehalt eines
Geſandten in deſſen kleinen Schriften Th. I. S. 182. Seit die
ehemahlige Sitte Geſandte frey zu halten abgekommen, fallen
die Koſten dem ſendenden Staat (oft auch zum Theil dem Ge-
ſandten ſelbſt) zur Laſt. Die naͤhere Eroͤrterung hieruͤber gehoͤ-
ret nicht ins Voͤlkerrecht, fuͤhrt auch zu keinen ſichern Grund-
ſaͤtzen. Nur im Vorbeygehn iſt anzumerken, daß außerordent-
liche Geſandſchaften auf den Fuß der Diaeten beſoldet zu werden
pflegen, und daß an vielen Hoͤfen ſelbſt die ordentlichen mit einem
feſten Jahrgehalt verſehenen Geſandſchaften nicht als ein Amt,
ſondern als eine Commiſſion beurtheilet werden, welches man-
cherley Folgen hat.
b⁾ Wahlcap. art. 28. §. 2. und Moſer Anmerk. zur Wahlcap.
Joſeph II Th. II. S. 364.
c⁾ Dahin gehoͤren Preußen, Daͤnemark, auch Schweden und Ruß-
land. In Friedenszeiten zaͤhlt man außer den paͤbſtlichen Nun-
tien ungefaͤhr 40 beſtaͤndige Bothſchafter. Die mehreſten ſand-
ten bisher die Bourbonſchen Maͤchte und unter dieſen Frankreich
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