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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Unverletzlichkeit u. Unabhängigkeit des Gesandten.
liefern. Doch auch dieses Recht wird ihnen nicht allenthal-
ben unbestritten anerkannt.

a) Unter diesem Gefolge lassen sich jedoch nur diejenigen begreifen,
welche wirklich der Gesandschaft angehören, nicht andere die ihn
zufällig begleiten, oder sich unter dessen Schutz zu begeben suchen.
In England muß jeder auswärtige Minister bey seiner Ankunft
ein Verzeichniß der zu seinem Gefolge gehörigen Personen einrei-
chen und in der Folge die Veränderungen anzeigen s. Parlements-
acte 10 Anna. cap. 7; eine ähnliche Beschränkung enthält die
portugisische Verordnung von 1748. Wäre es nicht rathsam
dieß überall einzuführen? Auf der andern Seite läßt sich der bey
einem neueren Falle 1790 zu München gemachte Unterschied zwischen
dem eigentlichen Gefolge und der übrigen Suite (wozu man
Hausofficianten und Bediente zählen wollte) wohl weder rechtfer-
tigen noch anwenden. Auch das kann keinen Unterschied machen
ob der Bediente des Gesandten Unterthan oder Fremder sey Byn-
kershoeck
l. c. cap.
15.
b) Beyspiele bat Moser Beyträge Th. IV. S. 249.
c) Ein Beyspiel eines Streits zwischen Großbritannien und Frank-
reich hierüber hat Moser Versuch Th. IV. S. 324.
d) Willenberg de invisdictione legati in comites suos. Gedani 1705. 4.
Bynkershoeck l. c. cap.
15. glaubt aus dem Grundsatze der Ex-
territorialität stehe hierüber dem Souverain des Gesandten allein
das Entscheidungsrecht zu; dieß scheint zuviel behauptet. Sehr
gut sagt Kluit hist fed. T. II. cap. 10. der Souverain des Ge-
sandten ertheile ihm das Recht selbst, der Hof aber an den er
gesandt wird die Erlaubniß es auszuüben.
e) Das Recht 1) Pässe zu ertheilen, steht allen Gesandten zu, sofern
von Unterthanen ihres Sonverains die Rede ist die in ihr Vater-
land reisen wollen; aber andren Fremden und besonders eigenen
Unterthanen des Staats wo sie residiren sind sie nicht berechtiget
Pässe zu geben, obgleich jenes zuweilen durch Connivenz gestattet
wird. Ob aber 2) allen Gesandten der unteren Klassen gestattet
werden würde, Leute ihres Gefolges welche vor den Landesgerich-
ten als Zeugen vorgeschlagen würden selbst abzuhören scheint mir
zweifelhaft, obwohl der Verf. der Effais fur divers sujet. de poli-
tique 1778. 8. p.
36. dieß hehauptet. Daß 3) Gesandte ein Te-
R

Unverletzlichkeit u. Unabhaͤngigkeit des Geſandten.
liefern. Doch auch dieſes Recht wird ihnen nicht allenthal-
ben unbeſtritten anerkannt.

a) Unter dieſem Gefolge laſſen ſich jedoch nur diejenigen begreifen,
welche wirklich der Geſandſchaft angehoͤren, nicht andere die ihn
zufaͤllig begleiten, oder ſich unter deſſen Schutz zu begeben ſuchen.
In England muß jeder auswaͤrtige Miniſter bey ſeiner Ankunft
ein Verzeichniß der zu ſeinem Gefolge gehoͤrigen Perſonen einrei-
chen und in der Folge die Veraͤnderungen anzeigen ſ. Parlements-
acte 10 Anna. cap. 7; eine aͤhnliche Beſchraͤnkung enthaͤlt die
portugiſiſche Verordnung von 1748. Waͤre es nicht rathſam
dieß uͤberall einzufuͤhren? Auf der andern Seite laͤßt ſich der bey
einem neueren Falle 1790 zu Muͤnchen gemachte Unterſchied zwiſchen
dem eigentlichen Gefolge und der uͤbrigen Suite (wozu man
Hausofficianten und Bediente zaͤhlen wollte) wohl weder rechtfer-
tigen noch anwenden. Auch das kann keinen Unterſchied machen
ob der Bediente des Geſandten Unterthan oder Fremder ſey Byn-
kershoeck
l. c. cap.
15.
b) Beyſpiele bat Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 249.
c) Ein Beyſpiel eines Streits zwiſchen Großbritannien und Frank-
reich hieruͤber hat Moſer Verſuch Th. IV. S. 324.
d) Willenberg de invisdictione legati in comites ſuos. Gedani 1705. 4.
Bynkershoeck l. c. cap.
15. glaubt aus dem Grundſatze der Ex-
territorialitaͤt ſtehe hieruͤber dem Souverain des Geſandten allein
das Entſcheidungsrecht zu; dieß ſcheint zuviel behauptet. Sehr
gut ſagt Kluit hiſt fed. T. II. cap. 10. der Souverain des Ge-
ſandten ertheile ihm das Recht ſelbſt, der Hof aber an den er
geſandt wird die Erlaubniß es auszuuͤben.
e) Das Recht 1) Paͤſſe zu ertheilen, ſteht allen Geſandten zu, ſofern
von Unterthanen ihres Sonverains die Rede iſt die in ihr Vater-
land reiſen wollen; aber andren Fremden und beſonders eigenen
Unterthanen des Staats wo ſie reſidiren ſind ſie nicht berechtiget
Paͤſſe zu geben, obgleich jenes zuweilen durch Connivenz geſtattet
wird. Ob aber 2) allen Geſandten der unteren Klaſſen geſtattet
werden wuͤrde, Leute ihres Gefolges welche vor den Landesgerich-
ten als Zeugen vorgeſchlagen wuͤrden ſelbſt abzuhoͤren ſcheint mir
zweifelhaft, obwohl der Verf. der Effais fur divers ſujet. de poli-
tique 1778. 8. p.
36. dieß hehauptet. Daß 3) Geſandte ein Te-
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[257/0285] Unverletzlichkeit u. Unabhaͤngigkeit des Geſandten. liefern. Doch auch dieſes Recht wird ihnen nicht allenthal- ben unbeſtritten anerkannt. a⁾ Unter dieſem Gefolge laſſen ſich jedoch nur diejenigen begreifen, welche wirklich der Geſandſchaft angehoͤren, nicht andere die ihn zufaͤllig begleiten, oder ſich unter deſſen Schutz zu begeben ſuchen. In England muß jeder auswaͤrtige Miniſter bey ſeiner Ankunft ein Verzeichniß der zu ſeinem Gefolge gehoͤrigen Perſonen einrei- chen und in der Folge die Veraͤnderungen anzeigen ſ. Parlements- acte 10 Anna. cap. 7; eine aͤhnliche Beſchraͤnkung enthaͤlt die portugiſiſche Verordnung von 1748. Waͤre es nicht rathſam dieß uͤberall einzufuͤhren? Auf der andern Seite laͤßt ſich der bey einem neueren Falle 1790 zu Muͤnchen gemachte Unterſchied zwiſchen dem eigentlichen Gefolge und der uͤbrigen Suite (wozu man Hausofficianten und Bediente zaͤhlen wollte) wohl weder rechtfer- tigen noch anwenden. Auch das kann keinen Unterſchied machen ob der Bediente des Geſandten Unterthan oder Fremder ſey Byn- kershoeck l. c. cap. 15. b⁾ Beyſpiele bat Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 249. c⁾ Ein Beyſpiel eines Streits zwiſchen Großbritannien und Frank- reich hieruͤber hat Moſer Verſuch Th. IV. S. 324. d⁾ Willenberg de invisdictione legati in comites ſuos. Gedani 1705. 4. Bynkershoeck l. c. cap. 15. glaubt aus dem Grundſatze der Ex- territorialitaͤt ſtehe hieruͤber dem Souverain des Geſandten allein das Entſcheidungsrecht zu; dieß ſcheint zuviel behauptet. Sehr gut ſagt Kluit hiſt fed. T. II. cap. 10. der Souverain des Ge- ſandten ertheile ihm das Recht ſelbſt, der Hof aber an den er geſandt wird die Erlaubniß es auszuuͤben. e⁾ Das Recht 1) Paͤſſe zu ertheilen, ſteht allen Geſandten zu, ſofern von Unterthanen ihres Sonverains die Rede iſt die in ihr Vater- land reiſen wollen; aber andren Fremden und beſonders eigenen Unterthanen des Staats wo ſie reſidiren ſind ſie nicht berechtiget Paͤſſe zu geben, obgleich jenes zuweilen durch Connivenz geſtattet wird. Ob aber 2) allen Geſandten der unteren Klaſſen geſtattet werden wuͤrde, Leute ihres Gefolges welche vor den Landesgerich- ten als Zeugen vorgeſchlagen wuͤrden ſelbſt abzuhoͤren ſcheint mir zweifelhaft, obwohl der Verf. der Effais fur divers ſujet. de poli- tique 1778. 8. p. 36. dieß hehauptet. Daß 3) Geſandte ein Te- ſtament R

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/285>, abgerufen am 05.12.2024.