man den Gesammtertrag auf ein Jahr sowohl in der einen als in der andern Umlaufszeit gefunden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ertrag nur für die Hälfte der Umlaufszeit, also für drei Jahre berechnet wird, indem alsdann der Gesammtertrag ungleich ausfallen würde. Hieraus geht hervor, dass die Dauer der Pachtzeit bei der Dreifelderwirthschaft mindestens auf sechs Jahre bestimmt werden muss. Weit wünschenswerther aber für Pächter und Verpächter bleibt es aber immer, wenn die Pacht- zeit ein Vielfaches der Pachtzeit [sic!] ausmacht, und also bei der Drei- felderwirthschaft anstatt auf 6 auf 12, 18 und noch mehr Jahre, bei Siebenfelderwirthschaft aber anstatt auf 7 auf 14, 28 Jahre gestellt ist." (Kirchhof, p. 117, 118.)
(Hier steht im Manuskript: "Die englische Fruchtwechselwirth- schaft. Hier Note zu machen.")
Vierzehntes Kapitel. Die Umlaufszeit.
Alle bisher betrachteten Umstände, welche die Umlaufsperioden ver- schiedner, in verschiednen Geschäftszweigen angelegter Kapitale differen- ziren, daher auch die Zeiten, während deren Kapital vorgeschossen werden muss, entspringen innerhalb des Produktionsprocesses selbst, wie der Unter- schied von fixem und flüssigem Kapital, der Unterschied in den Arbeits- perioden u. s. w. Die Umschlagszeit des Kapitals ist jedoch gleich der Summe seiner Produktionszeit und seiner Umlaufs- oder Cirkulationszeit. Es versteht sich daher von selbst, dass verschiedne Länge der Umlaufs- zeit die Umschlagszeit und daher die Länge der Umschlagsperiode ver- schieden macht. Am handgreiflichsten wird dies sichtbar, entweder wenn man zwei verschiedne Kapitalanlagen vergleicht, worin alle andren den Um- schlag modificirenden Umstände gleich und nur die Umlaufszeiten ver- schieden sind, oder wenn man ein gegebnes Kapital nimmt mit gegebner Zusammensetzung aus fixem und flüssigem Kapital, gegebner Arbeitsperiode etc., und nur die Umlaufszeiten hypothetisch variiren lässt.
man den Gesammtertrag auf ein Jahr sowohl in der einen als in der andern Umlaufszeit gefunden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ertrag nur für die Hälfte der Umlaufszeit, also für drei Jahre berechnet wird, indem alsdann der Gesammtertrag ungleich ausfallen würde. Hieraus geht hervor, dass die Dauer der Pachtzeit bei der Dreifelderwirthschaft mindestens auf sechs Jahre bestimmt werden muss. Weit wünschenswerther aber für Pächter und Verpächter bleibt es aber immer, wenn die Pacht- zeit ein Vielfaches der Pachtzeit [sic!] ausmacht, und also bei der Drei- felderwirthschaft anstatt auf 6 auf 12, 18 und noch mehr Jahre, bei Siebenfelderwirthschaft aber anstatt auf 7 auf 14, 28 Jahre gestellt ist.“ (Kirchhof, p. 117, 118.)
(Hier steht im Manuskript: „Die englische Fruchtwechselwirth- schaft. Hier Note zu machen.“)
Vierzehntes Kapitel. Die Umlaufszeit.
Alle bisher betrachteten Umstände, welche die Umlaufsperioden ver- schiedner, in verschiednen Geschäftszweigen angelegter Kapitale differen- ziren, daher auch die Zeiten, während deren Kapital vorgeschossen werden muss, entspringen innerhalb des Produktionsprocesses selbst, wie der Unter- schied von fixem und flüssigem Kapital, der Unterschied in den Arbeits- perioden u. s. w. Die Umschlagszeit des Kapitals ist jedoch gleich der Summe seiner Produktionszeit und seiner Umlaufs- oder Cirkulationszeit. Es versteht sich daher von selbst, dass verschiedne Länge der Umlaufs- zeit die Umschlagszeit und daher die Länge der Umschlagsperiode ver- schieden macht. Am handgreiflichsten wird dies sichtbar, entweder wenn man zwei verschiedne Kapitalanlagen vergleicht, worin alle andren den Um- schlag modificirenden Umstände gleich und nur die Umlaufszeiten ver- schieden sind, oder wenn man ein gegebnes Kapital nimmt mit gegebner Zusammensetzung aus fixem und flüssigem Kapital, gegebner Arbeitsperiode etc., und nur die Umlaufszeiten hypothetisch variiren lässt.
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man den Gesammtertrag auf ein Jahr sowohl in der einen als in der
andern Umlaufszeit gefunden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der
Ertrag nur für die Hälfte der Umlaufszeit, also für drei Jahre berechnet
wird, indem alsdann der Gesammtertrag ungleich ausfallen würde. Hieraus
geht hervor, dass die Dauer der Pachtzeit bei der Dreifelderwirthschaft
mindestens auf sechs Jahre bestimmt werden muss. Weit wünschenswerther
aber für Pächter und Verpächter bleibt es aber immer, wenn die Pacht-
zeit ein Vielfaches der Pachtzeit [sic!] ausmacht, und also bei der Drei-
felderwirthschaft anstatt auf 6 auf 12, 18 und noch mehr Jahre, bei
Siebenfelderwirthschaft aber anstatt auf 7 auf 14, 28 Jahre gestellt ist.“
(Kirchhof, p. 117, 118.)
(Hier steht im Manuskript: „Die englische Fruchtwechselwirth-
schaft. Hier Note zu machen.“)
Vierzehntes Kapitel.
Die Umlaufszeit.
Alle bisher betrachteten Umstände, welche die Umlaufsperioden ver-
schiedner, in verschiednen Geschäftszweigen angelegter Kapitale differen-
ziren, daher auch die Zeiten, während deren Kapital vorgeschossen werden
muss, entspringen innerhalb des Produktionsprocesses selbst, wie der Unter-
schied von fixem und flüssigem Kapital, der Unterschied in den Arbeits-
perioden u. s. w. Die Umschlagszeit des Kapitals ist jedoch gleich der
Summe seiner Produktionszeit und seiner Umlaufs- oder Cirkulationszeit.
Es versteht sich daher von selbst, dass verschiedne Länge der Umlaufs-
zeit die Umschlagszeit und daher die Länge der Umschlagsperiode ver-
schieden macht. Am handgreiflichsten wird dies sichtbar, entweder wenn
man zwei verschiedne Kapitalanlagen vergleicht, worin alle andren den Um-
schlag modificirenden Umstände gleich und nur die Umlaufszeiten ver-
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Marx, Karl: Das Kapital. Bd. 2. Buch II: Der Cirkulationsprocess des Kapitals. Hamburg, 1885, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital02_1885/265>, abgerufen am 21.11.2024.
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