mittelnden Kreislauf losgetrennte Form der Rückkehr. Der ver- leihende Kapitalist gibt sein Kapital weg, überträgt es an den in- dustriellen Kapitalisten, ohne ein Aequivalent zu erhalten. Sein Weggeben ist überhaupt kein Akt des wirklichen Kreislaufspro- cesses des Kapitals[,] sondern leitet nur diesen, durch den industriellen Kapitalisten zu bewirkenden Kreislauf ein. Dieser erste Stellen- wechsel des Geldes drückt keinen Akt der Metamorphose, weder Kauf noch Verkauf aus. Das Eigenthum wird nicht abgetreten, weil kein Austausch vorgeht, kein Aequivalent empfangen wird. Die Rückkehr des Geldes aus der Hand des industriellen Kapitalisten in die Hand des verleihenden ergänzt bloss den ersten Akt des Weggebens des Kapitals. In Geldform vorgeschossen, kehrt das Kapital durch den Kreislaufsprocess zum industriellen Kapitalisten wieder in Geldform zurück. Aber da das Kapital ihm nicht bei der Ausgabe gehörte, kann es ihm nicht gehören bei der Rück- kehr. Der Durchgang durch den Reproduktionsprocess kann un- möglich dies Kapital in sein Eigenthum verwandeln. Er hat es also zurückzuerstatten an den Verleiher. Die erste Verausgabung, die das Kapital aus der Hand des Verleihers in die des Anleihers überträgt, ist eine juristische Transaktion, die mit dem wirklichen Reproduktionsprocess des Kapitals nichts zu thun hat, sie nur ein- leitet. Die Rückzahlung, die das zurückgeflossne Kapital wieder aus der Hand des Anleihers in die des Verleihers überträgt, ist eine zweite juristische Transaktion, die Ergänzung der ersten; die eine leitet den wirklichen Process ein, die andre ist ein nachträg- licher Akt nach demselben. Ausgangspunkt und Rückkehrpunkt, Weggabe und Rückerstattung des verliehenen Kapitals erscheinen also als willkürliche, durch juristische Transaktionen vermittelte Bewegungen, die vor und nach der wirklichen Bewegung des Kapitals vorgehn und mit ihr selbst nichts zu thun haben. Für diese wäre es gleichgültig, wenn das Kapital von vornherein dem industriellen Kapitalisten gehörte und als sein Eigenthum daher nur zu ihm zurückflösse.
Im ersten einleitenden Akt gibt der Verleiher sein Kapital an den Anleiher weg. Im zweiten nachträglichen und Schlussakt gibt der Anleiher das Kapital an den Verleiher zurück. Soweit nur die Transaktion zwischen beiden in Betracht kommt -- und einst- weilen abgesehn vom Zins -- soweit es sich also nur um die Be- wegung des geliehenen Kapitals selbst zwischen Verleiher und An- leiher handelt, umfassen diese beiden Akte (getrennt durch eine längere oder kürzere Zeit, worin die wirkliche Reproduktionsbewegung
mittelnden Kreislauf losgetrennte Form der Rückkehr. Der ver- leihende Kapitalist gibt sein Kapital weg, überträgt es an den in- dustriellen Kapitalisten, ohne ein Aequivalent zu erhalten. Sein Weggeben ist überhaupt kein Akt des wirklichen Kreislaufspro- cesses des Kapitals[,] sondern leitet nur diesen, durch den industriellen Kapitalisten zu bewirkenden Kreislauf ein. Dieser erste Stellen- wechsel des Geldes drückt keinen Akt der Metamorphose, weder Kauf noch Verkauf aus. Das Eigenthum wird nicht abgetreten, weil kein Austausch vorgeht, kein Aequivalent empfangen wird. Die Rückkehr des Geldes aus der Hand des industriellen Kapitalisten in die Hand des verleihenden ergänzt bloss den ersten Akt des Weggebens des Kapitals. In Geldform vorgeschossen, kehrt das Kapital durch den Kreislaufsprocess zum industriellen Kapitalisten wieder in Geldform zurück. Aber da das Kapital ihm nicht bei der Ausgabe gehörte, kann es ihm nicht gehören bei der Rück- kehr. Der Durchgang durch den Reproduktionsprocess kann un- möglich dies Kapital in sein Eigenthum verwandeln. Er hat es also zurückzuerstatten an den Verleiher. Die erste Verausgabung, die das Kapital aus der Hand des Verleihers in die des Anleihers überträgt, ist eine juristische Transaktion, die mit dem wirklichen Reproduktionsprocess des Kapitals nichts zu thun hat, sie nur ein- leitet. Die Rückzahlung, die das zurückgeflossne Kapital wieder aus der Hand des Anleihers in die des Verleihers überträgt, ist eine zweite juristische Transaktion, die Ergänzung der ersten; die eine leitet den wirklichen Process ein, die andre ist ein nachträg- licher Akt nach demselben. Ausgangspunkt und Rückkehrpunkt, Weggabe und Rückerstattung des verliehenen Kapitals erscheinen also als willkürliche, durch juristische Transaktionen vermittelte Bewegungen, die vor und nach der wirklichen Bewegung des Kapitals vorgehn und mit ihr selbst nichts zu thun haben. Für diese wäre es gleichgültig, wenn das Kapital von vornherein dem industriellen Kapitalisten gehörte und als sein Eigenthum daher nur zu ihm zurückflösse.
Im ersten einleitenden Akt gibt der Verleiher sein Kapital an den Anleiher weg. Im zweiten nachträglichen und Schlussakt gibt der Anleiher das Kapital an den Verleiher zurück. Soweit nur die Transaktion zwischen beiden in Betracht kommt — und einst- weilen abgesehn vom Zins — soweit es sich also nur um die Be- wegung des geliehenen Kapitals selbst zwischen Verleiher und An- leiher handelt, umfassen diese beiden Akte (getrennt durch eine längere oder kürzere Zeit, worin die wirkliche Reproduktionsbewegung
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mittelnden Kreislauf losgetrennte Form der Rückkehr. Der ver-
leihende Kapitalist gibt sein Kapital weg, überträgt es an den in-
dustriellen Kapitalisten, ohne ein Aequivalent zu erhalten. Sein
Weggeben ist überhaupt kein Akt des wirklichen Kreislaufspro-
cesses des Kapitals, sondern leitet nur diesen, durch den industriellen
Kapitalisten zu bewirkenden Kreislauf ein. Dieser erste Stellen-
wechsel des Geldes drückt keinen Akt der Metamorphose, weder
Kauf noch Verkauf aus. Das Eigenthum wird nicht abgetreten,
weil kein Austausch vorgeht, kein Aequivalent empfangen wird.
Die Rückkehr des Geldes aus der Hand des industriellen Kapitalisten
in die Hand des verleihenden ergänzt bloss den ersten Akt des
Weggebens des Kapitals. In Geldform vorgeschossen, kehrt das
Kapital durch den Kreislaufsprocess zum industriellen Kapitalisten
wieder in Geldform zurück. Aber da das Kapital ihm nicht bei
der Ausgabe gehörte, kann es ihm nicht gehören bei der Rück-
kehr. Der Durchgang durch den Reproduktionsprocess kann un-
möglich dies Kapital in sein Eigenthum verwandeln. Er hat es
also zurückzuerstatten an den Verleiher. Die erste Verausgabung,
die das Kapital aus der Hand des Verleihers in die des Anleihers
überträgt, ist eine juristische Transaktion, die mit dem wirklichen
Reproduktionsprocess des Kapitals nichts zu thun hat, sie nur ein-
leitet. Die Rückzahlung, die das zurückgeflossne Kapital wieder
aus der Hand des Anleihers in die des Verleihers überträgt, ist
eine zweite juristische Transaktion, die Ergänzung der ersten; die
eine leitet den wirklichen Process ein, die andre ist ein nachträg-
licher Akt nach demselben. Ausgangspunkt und Rückkehrpunkt,
Weggabe und Rückerstattung des verliehenen Kapitals erscheinen
also als willkürliche, durch juristische Transaktionen vermittelte
Bewegungen, die vor und nach der wirklichen Bewegung des
Kapitals vorgehn und mit ihr selbst nichts zu thun haben. Für
diese wäre es gleichgültig, wenn das Kapital von vornherein dem
industriellen Kapitalisten gehörte und als sein Eigenthum daher
nur zu ihm zurückflösse.
Im ersten einleitenden Akt gibt der Verleiher sein Kapital an
den Anleiher weg. Im zweiten nachträglichen und Schlussakt gibt
der Anleiher das Kapital an den Verleiher zurück. Soweit nur
die Transaktion zwischen beiden in Betracht kommt — und einst-
weilen abgesehn vom Zins — soweit es sich also nur um die Be-
wegung des geliehenen Kapitals selbst zwischen Verleiher und An-
leiher handelt, umfassen diese beiden Akte (getrennt durch eine
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess der kapitalistischen Produktion. Kapitel I bis XXVIII. Hamburg, 1894, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0301_1894/366>, abgerufen am 26.11.2024.
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