werthung desselben in Grund und Boden bildet -- eine Schranke, die keineswegs fällt vor der blossen Reflexion des Pächters, dass der Stand der Getreidepreise ihm erlaube, wenn er keine Rente zahlte, d. h. wenn er praktisch das Grundeigenthum als nicht exi- stirend behandeln könnte, aus seinem Kapital den gewöhnlichen Profit durch Exploitation der Bodenart A herauszuschlagen. Das Monopol des Grundeigenthums, das Grundeigenthum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente verwandeln, und nicht dem Grundeigenthümer statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigenthum als Schranke bleibt fortbe- stehn, auch da wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d. h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande kapitalistischer Produktion, Kapitalanlage auf Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden, dass sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung des Grundeigenthums einschliessen, eine Aufhebung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen stattfinden kann.
Erstens, wenn der Grundeigenthümer selbst Kapitalist, oder der Kapitalist selbst Grundeigenthümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d. h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst be- wirthschaften. Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grund- eigenthum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln, und sich daher ausschliesslich durch die Rücksichten der Verwerthung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fun- girenden Kapitals und des Grundeigenthums voraussetzt, schliesst sie als Regel Selbstbewirthschaftung des Grundeigenthums aus. Man sieht sofort, dass dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines grössern Umfangs von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirthschaftender Eigenthümer sich befindet, wenn also ein Theil davon verpachtet werden muss, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypo- thetische Auffassung der Schranke, die das Grundeigenthum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abge- schmackter Widerspruch, von der, der kapitalistischen Produktions-
werthung desselben in Grund und Boden bildet — eine Schranke, die keineswegs fällt vor der blossen Reflexion des Pächters, dass der Stand der Getreidepreise ihm erlaube, wenn er keine Rente zahlte, d. h. wenn er praktisch das Grundeigenthum als nicht exi- stirend behandeln könnte, aus seinem Kapital den gewöhnlichen Profit durch Exploitation der Bodenart A herauszuschlagen. Das Monopol des Grundeigenthums, das Grundeigenthum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente verwandeln, und nicht dem Grundeigenthümer statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigenthum als Schranke bleibt fortbe- stehn, auch da wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d. h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande kapitalistischer Produktion, Kapitalanlage auf Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden, dass sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung des Grundeigenthums einschliessen, eine Aufhebung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen stattfinden kann.
Erstens, wenn der Grundeigenthümer selbst Kapitalist, oder der Kapitalist selbst Grundeigenthümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d. h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst be- wirthschaften. Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grund- eigenthum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln, und sich daher ausschliesslich durch die Rücksichten der Verwerthung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fun- girenden Kapitals und des Grundeigenthums voraussetzt, schliesst sie als Regel Selbstbewirthschaftung des Grundeigenthums aus. Man sieht sofort, dass dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines grössern Umfangs von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirthschaftender Eigenthümer sich befindet, wenn also ein Theil davon verpachtet werden muss, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypo- thetische Auffassung der Schranke, die das Grundeigenthum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abge- schmackter Widerspruch, von der, der kapitalistischen Produktions-
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werthung desselben in Grund und Boden bildet — eine Schranke,
die keineswegs fällt vor der blossen Reflexion des Pächters, dass
der Stand der Getreidepreise ihm erlaube, wenn er keine Rente
zahlte, d. h. wenn er praktisch das Grundeigenthum als nicht exi-
stirend behandeln könnte, aus seinem Kapital den gewöhnlichen
Profit durch Exploitation der Bodenart A herauszuschlagen. Das
Monopol des Grundeigenthums, das Grundeigenthum als Schranke
des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn
ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente
verwandeln, und nicht dem Grundeigenthümer statt dem Pächter
zufallen. Und das Grundeigenthum als Schranke bleibt fortbe-
stehn, auch da wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d. h.
auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande
kapitalistischer Produktion, Kapitalanlage auf Grund und Boden
ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden,
dass sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung
des Grundeigenthums einschliessen, eine Aufhebung, die aber nur
unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen
stattfinden kann.
Erstens, wenn der Grundeigenthümer selbst Kapitalist, oder der
Kapitalist selbst Grundeigenthümer ist. In diesem Fall kann er,
sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was
nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d. h.
Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst be-
wirthschaften. Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grund-
eigenthum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet.
Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln, und sich
daher ausschliesslich durch die Rücksichten der Verwerthung seines
Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche
Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz
wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fun-
girenden Kapitals und des Grundeigenthums voraussetzt, schliesst
sie als Regel Selbstbewirthschaftung des Grundeigenthums aus.
Man sieht sofort, dass dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte
Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines grössern Umfangs
von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirthschaftender
Eigenthümer sich befindet, wenn also ein Theil davon verpachtet
werden muss, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypo-
thetische Auffassung der Schranke, die das Grundeigenthum für
die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abge-
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/292>, abgerufen am 24.11.2024.
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