laubt Rente zu zahlen. Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur schon bei einem niedrigern Preisstand eingetreten; und jene spätern Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die den hohen Markt- preis brauchen, um den gewöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen, hätten nicht stattfinden können. Bei dem hohen Marktpreis werfen sie ja nur den Durchschnittsprofit ab. Bei einem niedrigeren, der mit der Kultur des Bodens A als dessen Produktionspreis regu- lirend geworden wäre, hätten sie diesen Profit also nicht abgeworfen, hätten also unter der Voraussetzung überhaupt nicht stattgefunden. Die Rente des Bodens A würde so zwar eine Differentialrente bilden, verglichen mit diesen Kapitalanlagen auf den alten Pach- tungen, die keine Rente abwerfen. Aber dass die Bodenflächen von A eine solche Differentialrente bilden, ist nur die Folge davon, dass sie überhaupt nicht der Bebauung zugänglich werden, es sei denn, dass sie eine Rente abwerfen; dass also die Nothwendigkeit dieser, an und für sich durch keine Differenz der Bodenarten be- dingten, Rente stattfindet und die Schranke bildet für die mögliche Anlage zusätzlicher Kapitale auf den alten Pachtungen. In beiden Fällen wäre die Rente des Bodens A nicht einfache Folge des Steigens der Getreidepreise, sondern umgekehrt: der Umstand, dass der schlechteste Boden Rente abwerfen muss, damit seine Bebauung überhaupt erlaubt wird, wäre die Ursache des Steigens der Getreide- preise bis zu dem Punkt, wo diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigenthümliche, dass das Grund- eigenthum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter einstecken würde, und unter gewissen Umständen während der Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigen- thum ist hier nur die Ursache der Uebertragung eines ohne sein Zuthun (vielmehr in Folge der Bestimmung des den Marktpreis regulirenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Theils des Waarenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst -- der Uebertragung dieses Preistheils von einer Person auf die andre, vom Kapitalisten auf den Grundeigenthümer. Aber das Grund- eigenthum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandtheil des Preises schafft, oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann -- obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde -- bis sie einen Ueberschuss über diesen Produktionspreis, eine Rente abwirft, so ist das Grundeigenthum der schöpferische Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigenthum selbst hat Rente erzeugt. Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten
laubt Rente zu zahlen. Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur schon bei einem niedrigern Preisstand eingetreten; und jene spätern Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die den hohen Markt- preis brauchen, um den gewöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen, hätten nicht stattfinden können. Bei dem hohen Marktpreis werfen sie ja nur den Durchschnittsprofit ab. Bei einem niedrigeren, der mit der Kultur des Bodens A als dessen Produktionspreis regu- lirend geworden wäre, hätten sie diesen Profit also nicht abgeworfen, hätten also unter der Voraussetzung überhaupt nicht stattgefunden. Die Rente des Bodens A würde so zwar eine Differentialrente bilden, verglichen mit diesen Kapitalanlagen auf den alten Pach- tungen, die keine Rente abwerfen. Aber dass die Bodenflächen von A eine solche Differentialrente bilden, ist nur die Folge davon, dass sie überhaupt nicht der Bebauung zugänglich werden, es sei denn, dass sie eine Rente abwerfen; dass also die Nothwendigkeit dieser, an und für sich durch keine Differenz der Bodenarten be- dingten, Rente stattfindet und die Schranke bildet für die mögliche Anlage zusätzlicher Kapitale auf den alten Pachtungen. In beiden Fällen wäre die Rente des Bodens A nicht einfache Folge des Steigens der Getreidepreise, sondern umgekehrt: der Umstand, dass der schlechteste Boden Rente abwerfen muss, damit seine Bebauung überhaupt erlaubt wird, wäre die Ursache des Steigens der Getreide- preise bis zu dem Punkt, wo diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigenthümliche, dass das Grund- eigenthum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter einstecken würde, und unter gewissen Umständen während der Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigen- thum ist hier nur die Ursache der Uebertragung eines ohne sein Zuthun (vielmehr in Folge der Bestimmung des den Marktpreis regulirenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Theils des Waarenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst — der Uebertragung dieses Preistheils von einer Person auf die andre, vom Kapitalisten auf den Grundeigenthümer. Aber das Grund- eigenthum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandtheil des Preises schafft, oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann — obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde — bis sie einen Ueberschuss über diesen Produktionspreis, eine Rente abwirft, so ist das Grundeigenthum der schöpferische Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigenthum selbst hat Rente erzeugt. Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten
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laubt Rente zu zahlen. Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur
schon bei einem niedrigern Preisstand eingetreten; und jene spätern
Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die den hohen Markt-
preis brauchen, um den gewöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen,
hätten nicht stattfinden können. Bei dem hohen Marktpreis werfen
sie ja nur den Durchschnittsprofit ab. Bei einem niedrigeren, der
mit der Kultur des Bodens A als dessen Produktionspreis regu-
lirend geworden wäre, hätten sie diesen Profit also nicht abgeworfen,
hätten also unter der Voraussetzung überhaupt nicht stattgefunden.
Die Rente des Bodens A würde so zwar eine Differentialrente
bilden, verglichen mit diesen Kapitalanlagen auf den alten Pach-
tungen, die keine Rente abwerfen. Aber dass die Bodenflächen
von A eine solche Differentialrente bilden, ist nur die Folge davon,
dass sie überhaupt nicht der Bebauung zugänglich werden, es sei
denn, dass sie eine Rente abwerfen; dass also die Nothwendigkeit
dieser, an und für sich durch keine Differenz der Bodenarten be-
dingten, Rente stattfindet und die Schranke bildet für die mögliche
Anlage zusätzlicher Kapitale auf den alten Pachtungen. In beiden
Fällen wäre die Rente des Bodens A nicht einfache Folge des
Steigens der Getreidepreise, sondern umgekehrt: der Umstand, dass
der schlechteste Boden Rente abwerfen muss, damit seine Bebauung
überhaupt erlaubt wird, wäre die Ursache des Steigens der Getreide-
preise bis zu dem Punkt, wo diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigenthümliche, dass das Grund-
eigenthum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter
einstecken würde, und unter gewissen Umständen während der
Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigen-
thum ist hier nur die Ursache der Uebertragung eines ohne sein
Zuthun (vielmehr in Folge der Bestimmung des den Marktpreis
regulirenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden
Theils des Waarenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst — der
Uebertragung dieses Preistheils von einer Person auf die andre,
vom Kapitalisten auf den Grundeigenthümer. Aber das Grund-
eigenthum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandtheil
des Preises schafft, oder die Preissteigerung, die er voraussetzt.
Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden
kann — obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen
würde — bis sie einen Ueberschuss über diesen Produktionspreis,
eine Rente abwirft, so ist das Grundeigenthum der schöpferische
Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigenthum selbst
hat Rente erzeugt. Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/296>, abgerufen am 24.11.2024.
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