schnittsprofit ganz oder theilweise ausschliessen, so würde offenbar in solchen Produktionssphären durch den Ueberschuss des Waaren- werths über ihren Produktionspreis ein Surplusprofit entspringen, der in Rente verwandelt und als solche dem Profit gegenüber ver- selbständigt werden könnte. Als eine solche fremde Macht und Schranke tritt aber das Grundeigenthum dem Kapital bei seinen Anlagen in Grund und Boden, oder der Grundeigenthümer dem Kapitalisten gegenüber.
Das Grundeigenthum ist hier die Barriere, die keine neue Kapi- talanlage auf bisher unbebautem oder unverpachtetem Boden er- laubt ohne Zoll zu erheben, d. h. ohne eine Rente zu verlangen, obgleich der in Neubau gezogne Boden einer Art angehört, die keine Differentialrente abwirft, und die, ohne das Grundeigenthum, schon bei einer geringern Steigerung des Marktpreises hätte bebaut werden können, sodass der regulirende Marktpreis dem Bebauer dieses schlechtesten Bodens nur seinen Produktionspreis bezahlt hätte. In Folge der Schranke jedoch, die das Grundeigenthum setzt, muss der Marktpreis bis zu einem Punkt steigen, wo der Boden einen Ueberschuss über den Produktionspreis, d. h. eine Rente zahlen kann. Da aber der Werth der vom agrikolen Ka- pital producirten Waaren der Voraussetzung nach über ihrem Pro- duktionspreis steht, bildet diese Rente (einen gleich zu unter- suchenden Fall ausgenommen) den Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis oder einen Theil davon. Ob die Rente gleich der ganzen Differenz zwischen dem Werth und dem Produktions- preis, oder nur gleich einem grössern oder geringern Theil dieser Differenz, hinge ganz und gar ab vom Stand der Zufuhr zur Nach- frage und vom Umfang des in neue Bebauung gezognen Gebiets. Solange die Rente nicht gleich dem Ueberschuss des Werths der Ackerbauprodukte über ihren Produktionspreis, ginge immer ein Theil dieses Ueberschusses ein in die allgemeine Ausgleichung und proportionelle Vertheilung alles Mehrwerths unter die verschiednen Einzelkapitale. Sobald die Rente gleich dem Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis, wäre dieser ganze Theil des über den Durchschnittsprofit überschüssigen Mehrwerths dieser Aus- gleichung entzogen. Ob diese absolute Rente aber gleich dem ganzen Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis, oder nur gleich einem Theil desselben, die Agrikulturprodukte würden immer zu einem Monopolpreis verkauft, nicht weil ihr Preis über ihrem Werth, sondern weil er gleich ihrem Werth, oder weil er unter ihrem Werth, aber über ihrem Produktionspreis stände. Ihr
schnittsprofit ganz oder theilweise ausschliessen, so würde offenbar in solchen Produktionssphären durch den Ueberschuss des Waaren- werths über ihren Produktionspreis ein Surplusprofit entspringen, der in Rente verwandelt und als solche dem Profit gegenüber ver- selbständigt werden könnte. Als eine solche fremde Macht und Schranke tritt aber das Grundeigenthum dem Kapital bei seinen Anlagen in Grund und Boden, oder der Grundeigenthümer dem Kapitalisten gegenüber.
Das Grundeigenthum ist hier die Barriere, die keine neue Kapi- talanlage auf bisher unbebautem oder unverpachtetem Boden er- laubt ohne Zoll zu erheben, d. h. ohne eine Rente zu verlangen, obgleich der in Neubau gezogne Boden einer Art angehört, die keine Differentialrente abwirft, und die, ohne das Grundeigenthum, schon bei einer geringern Steigerung des Marktpreises hätte bebaut werden können, sodass der regulirende Marktpreis dem Bebauer dieses schlechtesten Bodens nur seinen Produktionspreis bezahlt hätte. In Folge der Schranke jedoch, die das Grundeigenthum setzt, muss der Marktpreis bis zu einem Punkt steigen, wo der Boden einen Ueberschuss über den Produktionspreis, d. h. eine Rente zahlen kann. Da aber der Werth der vom agrikolen Ka- pital producirten Waaren der Voraussetzung nach über ihrem Pro- duktionspreis steht, bildet diese Rente (einen gleich zu unter- suchenden Fall ausgenommen) den Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis oder einen Theil davon. Ob die Rente gleich der ganzen Differenz zwischen dem Werth und dem Produktions- preis, oder nur gleich einem grössern oder geringern Theil dieser Differenz, hinge ganz und gar ab vom Stand der Zufuhr zur Nach- frage und vom Umfang des in neue Bebauung gezognen Gebiets. Solange die Rente nicht gleich dem Ueberschuss des Werths der Ackerbauprodukte über ihren Produktionspreis, ginge immer ein Theil dieses Ueberschusses ein in die allgemeine Ausgleichung und proportionelle Vertheilung alles Mehrwerths unter die verschiednen Einzelkapitale. Sobald die Rente gleich dem Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis, wäre dieser ganze Theil des über den Durchschnittsprofit überschüssigen Mehrwerths dieser Aus- gleichung entzogen. Ob diese absolute Rente aber gleich dem ganzen Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis, oder nur gleich einem Theil desselben, die Agrikulturprodukte würden immer zu einem Monopolpreis verkauft, nicht weil ihr Preis über ihrem Werth, sondern weil er gleich ihrem Werth, oder weil er unter ihrem Werth, aber über ihrem Produktionspreis stände. Ihr
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schnittsprofit ganz oder theilweise ausschliessen, so würde offenbar
in solchen Produktionssphären durch den Ueberschuss des Waaren-
werths über ihren Produktionspreis ein Surplusprofit entspringen,
der in Rente verwandelt und als solche dem Profit gegenüber ver-
selbständigt werden könnte. Als eine solche fremde Macht und
Schranke tritt aber das Grundeigenthum dem Kapital bei seinen
Anlagen in Grund und Boden, oder der Grundeigenthümer dem
Kapitalisten gegenüber.
Das Grundeigenthum ist hier die Barriere, die keine neue Kapi-
talanlage auf bisher unbebautem oder unverpachtetem Boden er-
laubt ohne Zoll zu erheben, d. h. ohne eine Rente zu verlangen,
obgleich der in Neubau gezogne Boden einer Art angehört, die
keine Differentialrente abwirft, und die, ohne das Grundeigenthum,
schon bei einer geringern Steigerung des Marktpreises hätte bebaut
werden können, sodass der regulirende Marktpreis dem Bebauer
dieses schlechtesten Bodens nur seinen Produktionspreis bezahlt
hätte. In Folge der Schranke jedoch, die das Grundeigenthum
setzt, muss der Marktpreis bis zu einem Punkt steigen, wo der
Boden einen Ueberschuss über den Produktionspreis, d. h. eine
Rente zahlen kann. Da aber der Werth der vom agrikolen Ka-
pital producirten Waaren der Voraussetzung nach über ihrem Pro-
duktionspreis steht, bildet diese Rente (einen gleich zu unter-
suchenden Fall ausgenommen) den Ueberschuss des Werths über
den Produktionspreis oder einen Theil davon. Ob die Rente gleich
der ganzen Differenz zwischen dem Werth und dem Produktions-
preis, oder nur gleich einem grössern oder geringern Theil dieser
Differenz, hinge ganz und gar ab vom Stand der Zufuhr zur Nach-
frage und vom Umfang des in neue Bebauung gezognen Gebiets.
Solange die Rente nicht gleich dem Ueberschuss des Werths der
Ackerbauprodukte über ihren Produktionspreis, ginge immer ein
Theil dieses Ueberschusses ein in die allgemeine Ausgleichung und
proportionelle Vertheilung alles Mehrwerths unter die verschiednen
Einzelkapitale. Sobald die Rente gleich dem Ueberschuss des
Werths über den Produktionspreis, wäre dieser ganze Theil des
über den Durchschnittsprofit überschüssigen Mehrwerths dieser Aus-
gleichung entzogen. Ob diese absolute Rente aber gleich dem
ganzen Ueberschuss des Werths über den Produktionspreis, oder
nur gleich einem Theil desselben, die Agrikulturprodukte würden
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unter ihrem Werth, aber über ihrem Produktionspreis stände. Ihr
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/304>, abgerufen am 23.11.2024.
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