200 Kapital. Das Produkt des einen wie des andern würde zu 120 verkauft. Bei einer Ausgleichung zu den Produktionspreisen würden also die durchschnittlichen Marktpreise des nicht agrikolen Produkts über, und die des agrikolen Produkts unter ihren Werth zu stehn kommen. Würden die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth verkauft, so ständen sie um 5 höher, und die Industriepro- dukte um 5 niedriger als bei der Ausgleichung. Erlauben die Marktverhältnisse nicht, die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth, zum ganzen Ueberschuss über den Produktionspreis zu ver- kaufen, so steht die Wirkung zwischen beiden Extremen; die Indu- strieprodukte würden etwas über ihrem Werth, und die Ackerbau- produkte etwas über ihrem Produktionspreis verkauft.
Obgleich das Grundeigenthum den Preis der Bodenprodukte über ihren Produktionspreis hinaustreiben kann, hängt es nicht von ihm, sondern von der allgemeinen Marktlage ab, wie weit der Markt- preis über den Produktionspreis hinaus sich dem Werth annähert, und in welchem Maß also der über den gegebnen Durchschnitts- profit hinaus in der Agrikultur erzeugte Mehrwerth sich entweder in Rente verwandelt, oder aber in die allgemeine Ausgleichung des Mehrwerths zum Durchschnittsprofit eingeht. Auf jeden Fall ist diese absolute, aus dem Ueberschuss des Werths über den Pro- duktionspreis entspringende Rente bloss ein Theil des agrikolen Mehrwerths, Verwandlung dieses Mehrwerths in Rente, Abfangung desselben durch den Grundeigenthümer; ganz wie die Differential- rente entspringt aus Verwandlung von Surplusprofit in Rente, Ab- fangung desselben durch das Grundeigenthum, bei allgemein regu- lirendem Produktionspreis. Diese beiden Formen der Rente sind die einzig normalen. Ausserhalb derselben kann die Rente nur auf eigentlichem Monopolpreis beruhen, der weder vom Produktions- preis, noch vom Werth der Waaren, sondern vom Bedürfniss und der Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt ist, und dessen Be- trachtung in die Lehre von der Konkurrenz gehört, wo die wirk- liche Bewegung der Marktpreise untersucht wird.
Wäre aller zum Ackerbau brauchbare Boden eines Landes ver- pachtet -- die kapitalistische Produktionsweise und normale Ver- hältnisse allgemein vorausgesetzt -- so gäbe es keinen Boden, der nicht Rente abwürfe, aber es könnte Kapitalanlagen, einzelne Theile des auf den Boden angelegten Kapitals geben, die keine Rente ab- würfen; denn sobald der Boden verpachtet ist, hört das Grund- eigenthum auf als absolute Schranke für die nöthige Kapitalanlage zu wirken. Als relative Schranke wirkt es auch dann noch in
200 Kapital. Das Produkt des einen wie des andern würde zu 120 verkauft. Bei einer Ausgleichung zu den Produktionspreisen würden also die durchschnittlichen Marktpreise des nicht agrikolen Produkts über, und die des agrikolen Produkts unter ihren Werth zu stehn kommen. Würden die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth verkauft, so ständen sie um 5 höher, und die Industriepro- dukte um 5 niedriger als bei der Ausgleichung. Erlauben die Marktverhältnisse nicht, die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth, zum ganzen Ueberschuss über den Produktionspreis zu ver- kaufen, so steht die Wirkung zwischen beiden Extremen; die Indu- strieprodukte würden etwas über ihrem Werth, und die Ackerbau- produkte etwas über ihrem Produktionspreis verkauft.
Obgleich das Grundeigenthum den Preis der Bodenprodukte über ihren Produktionspreis hinaustreiben kann, hängt es nicht von ihm, sondern von der allgemeinen Marktlage ab, wie weit der Markt- preis über den Produktionspreis hinaus sich dem Werth annähert, und in welchem Maß also der über den gegebnen Durchschnitts- profit hinaus in der Agrikultur erzeugte Mehrwerth sich entweder in Rente verwandelt, oder aber in die allgemeine Ausgleichung des Mehrwerths zum Durchschnittsprofit eingeht. Auf jeden Fall ist diese absolute, aus dem Ueberschuss des Werths über den Pro- duktionspreis entspringende Rente bloss ein Theil des agrikolen Mehrwerths, Verwandlung dieses Mehrwerths in Rente, Abfangung desselben durch den Grundeigenthümer; ganz wie die Differential- rente entspringt aus Verwandlung von Surplusprofit in Rente, Ab- fangung desselben durch das Grundeigenthum, bei allgemein regu- lirendem Produktionspreis. Diese beiden Formen der Rente sind die einzig normalen. Ausserhalb derselben kann die Rente nur auf eigentlichem Monopolpreis beruhen, der weder vom Produktions- preis, noch vom Werth der Waaren, sondern vom Bedürfniss und der Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt ist, und dessen Be- trachtung in die Lehre von der Konkurrenz gehört, wo die wirk- liche Bewegung der Marktpreise untersucht wird.
Wäre aller zum Ackerbau brauchbare Boden eines Landes ver- pachtet — die kapitalistische Produktionsweise und normale Ver- hältnisse allgemein vorausgesetzt — so gäbe es keinen Boden, der nicht Rente abwürfe, aber es könnte Kapitalanlagen, einzelne Theile des auf den Boden angelegten Kapitals geben, die keine Rente ab- würfen; denn sobald der Boden verpachtet ist, hört das Grund- eigenthum auf als absolute Schranke für die nöthige Kapitalanlage zu wirken. Als relative Schranke wirkt es auch dann noch in
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200 Kapital. Das Produkt des einen wie des andern würde zu
120 verkauft. Bei einer Ausgleichung zu den Produktionspreisen
würden also die durchschnittlichen Marktpreise des nicht agrikolen
Produkts über, und die des agrikolen Produkts unter ihren Werth
zu stehn kommen. Würden die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen
Werth verkauft, so ständen sie um 5 höher, und die Industriepro-
dukte um 5 niedriger als bei der Ausgleichung. Erlauben die
Marktverhältnisse nicht, die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen
Werth, zum ganzen Ueberschuss über den Produktionspreis zu ver-
kaufen, so steht die Wirkung zwischen beiden Extremen; die Indu-
strieprodukte würden etwas über ihrem Werth, und die Ackerbau-
produkte etwas über ihrem Produktionspreis verkauft.
Obgleich das Grundeigenthum den Preis der Bodenprodukte über
ihren Produktionspreis hinaustreiben kann, hängt es nicht von ihm,
sondern von der allgemeinen Marktlage ab, wie weit der Markt-
preis über den Produktionspreis hinaus sich dem Werth annähert,
und in welchem Maß also der über den gegebnen Durchschnitts-
profit hinaus in der Agrikultur erzeugte Mehrwerth sich entweder
in Rente verwandelt, oder aber in die allgemeine Ausgleichung des
Mehrwerths zum Durchschnittsprofit eingeht. Auf jeden Fall ist
diese absolute, aus dem Ueberschuss des Werths über den Pro-
duktionspreis entspringende Rente bloss ein Theil des agrikolen
Mehrwerths, Verwandlung dieses Mehrwerths in Rente, Abfangung
desselben durch den Grundeigenthümer; ganz wie die Differential-
rente entspringt aus Verwandlung von Surplusprofit in Rente, Ab-
fangung desselben durch das Grundeigenthum, bei allgemein regu-
lirendem Produktionspreis. Diese beiden Formen der Rente sind
die einzig normalen. Ausserhalb derselben kann die Rente nur
auf eigentlichem Monopolpreis beruhen, der weder vom Produktions-
preis, noch vom Werth der Waaren, sondern vom Bedürfniss und
der Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt ist, und dessen Be-
trachtung in die Lehre von der Konkurrenz gehört, wo die wirk-
liche Bewegung der Marktpreise untersucht wird.
Wäre aller zum Ackerbau brauchbare Boden eines Landes ver-
pachtet — die kapitalistische Produktionsweise und normale Ver-
hältnisse allgemein vorausgesetzt — so gäbe es keinen Boden, der
nicht Rente abwürfe, aber es könnte Kapitalanlagen, einzelne Theile
des auf den Boden angelegten Kapitals geben, die keine Rente ab-
würfen; denn sobald der Boden verpachtet ist, hört das Grund-
eigenthum auf als absolute Schranke für die nöthige Kapitalanlage
zu wirken. Als relative Schranke wirkt es auch dann noch in
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/306>, abgerufen am 23.11.2024.
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