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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen.
zur Anwendung kommen. Das Civilrecht enthält aber auch Rechts-
sätze, wonach für die Schädigung, welche der Beauftragte zugefügt
hat, unter Umständen der Auftraggeber mitverantwortlich ist. Hinter
dem Beamten steht sein grosser Auftraggeber, der Staat oder, was
immer mitverstanden ist, eine andere juristische Person des öffent-
lichen Rechts. Die Frage ist also, inwiefern auch dieser Auftraggeber
gemäss jenen civilrechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich
wird29.

Die Antwort ist grundsätzlich gegeben: der Staat unterliegt in
seinem Verhältnisse zu dem Einzelnen den Regeln des Civilrechts,
soweit er dem Einzelnen privatwirtschaftlich, wie ein Privatmann
seine Interessen wahrnehmend, gegenüber steht (oben § 11, II). Es
kommt also darauf an, ob die Rechtswidrigkeit, welche den Schaden ver-
ursacht hat, aus dem Zusammenhang eines derartigen Verhältnisses
des Staates hervorgegangen ist. Dass die Folgen der Rechtswidrigkeit
für den Beamten selbst civilrechtlicher Natur sind, ist dafür nicht
massgebend. Denn das Delikt ist jedenfalls nicht die Handlung des
Staates, er kann nicht erst durch dieses der Anwendbarkeit des Civil-
rechts unterliegen. Das den Staat zum Civilrecht hinüberführende
Verhältnis muss bereits vorher gegeben sein, damit das Delikt nach
civilrechtlichen Grundsätzen für ihn wirke30. Deshalb findet die civil-
rechtliche Haftung des Staates ihr entsprechendes Anwendungsgebiet
vor allem in den fiskalischen Verwaltungen (oben § 11, III n. 1);
aber auch in der öffentlichen Verwaltung, soweit dabei eine privat-
wirtschaftliche Seite selbständig hervortritt: Besorgung der Dienst-
gebäude, Aufbewahrung von Vorräten und Materialien, Beschaffung
von Zug- und Lasttieren für militärische Zwecke u. dergl.31.

29 Hier kommt es vor allem daraut an, diese civilrechtliche Haftung des Staats
rein zu halten von der Vermischung mit anderen Rechtsinstituten, die aus Gründen
des öffentlichen Rechts einen Entschädigungsanspruch begründen können. Loe-
ning,
Die Haftung des Staates S. 53 ff., hat das Verdienst, diese Frage scharf
abgegrenzt zu haben.
30 Übereinstimmend wird hier wieder verlangt, dass der Staat schon in einem
privatrechtlichen Verhältnisse, auf privatrechtlichem Gebiete gestanden habe,
oder gar, dass er schon privatrechtliche Geschäfte eingegangen habe: Zachariae
in Ztschft. f. R.W. 1863 S. 619; Loening, a. a. O. S. 51, S. 53; Krais in Bl. f.
adm. Pr. 33 S. 171; Seydel, Bayr. St.R. II 473 Note 1. Das ist zu viel gesagt;
zum Privatrecht neigende Verhältnisse sind genügend. Vgl. oben § 11 Note 5.
31 Loening, a. a. O. S. 88; R.G. 16. Mai 1887 (Reger, VIII S. 158):
Ersatzpflicht des Fiskus wegen Beschädigung durch Nichtbeleuchtung der Zugänge
eines Gerichtsgebäudes. R.G. 31. Jan. 1889 (Samml. 23 S. 221); 8. April 1884
(Reger, V S. 260).
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 16

§ 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen.
zur Anwendung kommen. Das Civilrecht enthält aber auch Rechts-
sätze, wonach für die Schädigung, welche der Beauftragte zugefügt
hat, unter Umständen der Auftraggeber mitverantwortlich ist. Hinter
dem Beamten steht sein groſser Auftraggeber, der Staat oder, was
immer mitverstanden ist, eine andere juristische Person des öffent-
lichen Rechts. Die Frage ist also, inwiefern auch dieser Auftraggeber
gemäſs jenen civilrechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich
wird29.

Die Antwort ist grundsätzlich gegeben: der Staat unterliegt in
seinem Verhältnisse zu dem Einzelnen den Regeln des Civilrechts,
soweit er dem Einzelnen privatwirtschaftlich, wie ein Privatmann
seine Interessen wahrnehmend, gegenüber steht (oben § 11, II). Es
kommt also darauf an, ob die Rechtswidrigkeit, welche den Schaden ver-
ursacht hat, aus dem Zusammenhang eines derartigen Verhältnisses
des Staates hervorgegangen ist. Daſs die Folgen der Rechtswidrigkeit
für den Beamten selbst civilrechtlicher Natur sind, ist dafür nicht
maſsgebend. Denn das Delikt ist jedenfalls nicht die Handlung des
Staates, er kann nicht erst durch dieses der Anwendbarkeit des Civil-
rechts unterliegen. Das den Staat zum Civilrecht hinüberführende
Verhältnis muſs bereits vorher gegeben sein, damit das Delikt nach
civilrechtlichen Grundsätzen für ihn wirke30. Deshalb findet die civil-
rechtliche Haftung des Staates ihr entsprechendes Anwendungsgebiet
vor allem in den fiskalischen Verwaltungen (oben § 11, III n. 1);
aber auch in der öffentlichen Verwaltung, soweit dabei eine privat-
wirtschaftliche Seite selbständig hervortritt: Besorgung der Dienst-
gebäude, Aufbewahrung von Vorräten und Materialien, Beschaffung
von Zug- und Lasttieren für militärische Zwecke u. dergl.31.

29 Hier kommt es vor allem daraut an, diese civilrechtliche Haftung des Staats
rein zu halten von der Vermischung mit anderen Rechtsinstituten, die aus Gründen
des öffentlichen Rechts einen Entschädigungsanspruch begründen können. Loe-
ning,
Die Haftung des Staates S. 53 ff., hat das Verdienst, diese Frage scharf
abgegrenzt zu haben.
30 Übereinstimmend wird hier wieder verlangt, daſs der Staat schon in einem
privatrechtlichen Verhältnisse, auf privatrechtlichem Gebiete gestanden habe,
oder gar, daſs er schon privatrechtliche Geschäfte eingegangen habe: Zachariae
in Ztschft. f. R.W. 1863 S. 619; Loening, a. a. O. S. 51, S. 53; Krais in Bl. f.
adm. Pr. 33 S. 171; Seydel, Bayr. St.R. II 473 Note 1. Das ist zu viel gesagt;
zum Privatrecht neigende Verhältnisse sind genügend. Vgl. oben § 11 Note 5.
31 Loening, a. a. O. S. 88; R.G. 16. Mai 1887 (Reger, VIII S. 158):
Ersatzpflicht des Fiskus wegen Beschädigung durch Nichtbeleuchtung der Zugänge
eines Gerichtsgebäudes. R.G. 31. Jan. 1889 (Samml. 23 S. 221); 8. April 1884
(Reger, V S. 260).
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 16
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[241/0261] § 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen. zur Anwendung kommen. Das Civilrecht enthält aber auch Rechts- sätze, wonach für die Schädigung, welche der Beauftragte zugefügt hat, unter Umständen der Auftraggeber mitverantwortlich ist. Hinter dem Beamten steht sein groſser Auftraggeber, der Staat oder, was immer mitverstanden ist, eine andere juristische Person des öffent- lichen Rechts. Die Frage ist also, inwiefern auch dieser Auftraggeber gemäſs jenen civilrechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich wird 29. Die Antwort ist grundsätzlich gegeben: der Staat unterliegt in seinem Verhältnisse zu dem Einzelnen den Regeln des Civilrechts, soweit er dem Einzelnen privatwirtschaftlich, wie ein Privatmann seine Interessen wahrnehmend, gegenüber steht (oben § 11, II). Es kommt also darauf an, ob die Rechtswidrigkeit, welche den Schaden ver- ursacht hat, aus dem Zusammenhang eines derartigen Verhältnisses des Staates hervorgegangen ist. Daſs die Folgen der Rechtswidrigkeit für den Beamten selbst civilrechtlicher Natur sind, ist dafür nicht maſsgebend. Denn das Delikt ist jedenfalls nicht die Handlung des Staates, er kann nicht erst durch dieses der Anwendbarkeit des Civil- rechts unterliegen. Das den Staat zum Civilrecht hinüberführende Verhältnis muſs bereits vorher gegeben sein, damit das Delikt nach civilrechtlichen Grundsätzen für ihn wirke 30. Deshalb findet die civil- rechtliche Haftung des Staates ihr entsprechendes Anwendungsgebiet vor allem in den fiskalischen Verwaltungen (oben § 11, III n. 1); aber auch in der öffentlichen Verwaltung, soweit dabei eine privat- wirtschaftliche Seite selbständig hervortritt: Besorgung der Dienst- gebäude, Aufbewahrung von Vorräten und Materialien, Beschaffung von Zug- und Lasttieren für militärische Zwecke u. dergl. 31. 29 Hier kommt es vor allem daraut an, diese civilrechtliche Haftung des Staats rein zu halten von der Vermischung mit anderen Rechtsinstituten, die aus Gründen des öffentlichen Rechts einen Entschädigungsanspruch begründen können. Loe- ning, Die Haftung des Staates S. 53 ff., hat das Verdienst, diese Frage scharf abgegrenzt zu haben. 30 Übereinstimmend wird hier wieder verlangt, daſs der Staat schon in einem privatrechtlichen Verhältnisse, auf privatrechtlichem Gebiete gestanden habe, oder gar, daſs er schon privatrechtliche Geschäfte eingegangen habe: Zachariae in Ztschft. f. R.W. 1863 S. 619; Loening, a. a. O. S. 51, S. 53; Krais in Bl. f. adm. Pr. 33 S. 171; Seydel, Bayr. St.R. II 473 Note 1. Das ist zu viel gesagt; zum Privatrecht neigende Verhältnisse sind genügend. Vgl. oben § 11 Note 5. 31 Loening, a. a. O. S. 88; R.G. 16. Mai 1887 (Reger, VIII S. 158): Ersatzpflicht des Fiskus wegen Beschädigung durch Nichtbeleuchtung der Zugänge eines Gerichtsgebäudes. R.G. 31. Jan. 1889 (Samml. 23 S. 221); 8. April 1884 (Reger, V S. 260). Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 16

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/261>, abgerufen am 23.12.2024.