Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung. seine Amtshandlung wird in dieser Beziehung als eine rechtmässigebehandelt9. Wofür er einsteht, das ist bloss, dass er im allgemeinen zuständig 9 Die Strafrechtswissenschaft pflegt zur Strafbarkeit des Widerstandes auch die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Aktes zu verlangen: Hiller, Rechtmässigkeit S. 82 u. 83; Seeger, Abhandl. I S. 315; Oppenhoff, Stf.G.B. zu § 193 n. 13 v. Kirchenheim in Gerichtssaal XXX S. 190; Neumann in Goltdammer Arch. 22 S. 226. Vgl. die Zusammenstellung bei Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. Dabei wird häufig der Dienstbefehl, der Auftrag an den Vollstreckungsbeamten, mit dem zu voll- streckenden Akt verwechselt. So besonders schlimm Neumann in Goltdammer Arch. a. a. O.; er spricht von "Vollstreckung" von Aufträgen, rechnet unter die Aufträge auch die "Befehle, Anordnungen, Urteile und Verfügungen", welche § 113 nennt, und macht dann (S. 223) die Rechtmässigkeit des Vollstreckungsbeamten ab- hängig von der "Gesetzmässigkeit des Auftrags". Olshausen, der seinerseits nur verlangt, dass die vorgesetzte Behörde "zu dem Auftrag zuständig sei", führt Hiller als zustimmend an, der doch verlangt, dass die Behörde zuständig sei zum Erlass der "Befehle, Verfügungen, Urteile, die vollstreckt werden sollen", also zu deren Vollstreckung der Auftrag gegeben wird. Vgl. auch Bolze in Goltdammer Arch. 23 S. 393, wo ähnliche Verwechslungen. Die Übung der Gerichte ist ein- mütig darin, dass der Vollstreckungsbeamte die Rechtsgültigkeit des zu vollstrecken- den Aktes nicht zu prüfen habe und folglich wegen des Mangels daran der Wider- stand gegen die ihm befohlene Handlung nicht straflos sein kann: Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a; Neumann in Goltdammer Arch. 22 S. 219. -- Der zu vollstreckende Akt muss auch ganz fehlen können, soweit nicht durch Form- vorschriften, die für die Amtshandlung des Vollstreckungsbeamten selbst gegeben sind, z. B. durch das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung, notwendig wird, dass er wenigstens überhaupt ergangen sei; abgesehen davon hat ja der Beamte nicht einmal die Möglichkeit, zu prüfen, was hinter dem Vollstreckungs- auftrag steht. -- Diese deckende Kraft des Dienstbefehls kann dazu führen, dass der Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten strafbar ist, wo er es gegen den Vorgesetzten, der die Massregel selbst durchzuführen suchte, nicht wäre. Das wird richtig bemerkt in Goltdammer Arch. 19 S. 808 zu O.Tr. 27. Sept. 1871. Auch der Gerichtsassessor in dem oben Note 2 erwähnten Falle hätte diesen Unterschied verspüren können. 10 So Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. 11 R.G. 1. Nov. 1880 (Samml. Stf.S. I S. 424) erkennt den Satz als richtig an:
"die Befehle (des Vorgesetzten) können die unrechtmässige Handlung nicht zu einer rechtmässigen machen". Gemeint ist eine in sich selbst unrechtmässige Handlung im Gegensatze zu dem, was hinter dem Befehle steht und nach den Ausführungen des Gerichts für die Frage der Rechtmässigkeit des Aktes durch den Dienstbefehl ge- deckt ist. § 25. Zwang durch Gewaltanwendung. seine Amtshandlung wird in dieser Beziehung als eine rechtmäſsigebehandelt9. Wofür er einsteht, das ist bloſs, daſs er im allgemeinen zuständig 9 Die Strafrechtswissenschaft pflegt zur Strafbarkeit des Widerstandes auch die Rechtmäſsigkeit des zu vollstreckenden Aktes zu verlangen: Hiller, Rechtmäſsigkeit S. 82 u. 83; Seeger, Abhandl. I S. 315; Oppenhoff, Stf.G.B. zu § 193 n. 13 v. Kirchenheim in Gerichtssaal XXX S. 190; Neumann in Goltdammer Arch. 22 S. 226. Vgl. die Zusammenstellung bei Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. Dabei wird häufig der Dienstbefehl, der Auftrag an den Vollstreckungsbeamten, mit dem zu voll- streckenden Akt verwechselt. So besonders schlimm Neumann in Goltdammer Arch. a. a. O.; er spricht von „Vollstreckung“ von Aufträgen, rechnet unter die Aufträge auch die „Befehle, Anordnungen, Urteile und Verfügungen“, welche § 113 nennt, und macht dann (S. 223) die Rechtmäſsigkeit des Vollstreckungsbeamten ab- hängig von der „Gesetzmäſsigkeit des Auftrags“. Olshausen, der seinerseits nur verlangt, daſs die vorgesetzte Behörde „zu dem Auftrag zuständig sei“, führt Hiller als zustimmend an, der doch verlangt, daſs die Behörde zuständig sei zum Erlaſs der „Befehle, Verfügungen, Urteile, die vollstreckt werden sollen“, also zu deren Vollstreckung der Auftrag gegeben wird. Vgl. auch Bolze in Goltdammer Arch. 23 S. 393, wo ähnliche Verwechslungen. Die Übung der Gerichte ist ein- mütig darin, daſs der Vollstreckungsbeamte die Rechtsgültigkeit des zu vollstrecken- den Aktes nicht zu prüfen habe und folglich wegen des Mangels daran der Wider- stand gegen die ihm befohlene Handlung nicht straflos sein kann: Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a; Neumann in Goltdammer Arch. 22 S. 219. — Der zu vollstreckende Akt muſs auch ganz fehlen können, soweit nicht durch Form- vorschriften, die für die Amtshandlung des Vollstreckungsbeamten selbst gegeben sind, z. B. durch das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung, notwendig wird, daſs er wenigstens überhaupt ergangen sei; abgesehen davon hat ja der Beamte nicht einmal die Möglichkeit, zu prüfen, was hinter dem Vollstreckungs- auftrag steht. — Diese deckende Kraft des Dienstbefehls kann dazu führen, daſs der Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten strafbar ist, wo er es gegen den Vorgesetzten, der die Maſsregel selbst durchzuführen suchte, nicht wäre. Das wird richtig bemerkt in Goltdammer Arch. 19 S. 808 zu O.Tr. 27. Sept. 1871. Auch der Gerichtsassessor in dem oben Note 2 erwähnten Falle hätte diesen Unterschied verspüren können. 10 So Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. 11 R.G. 1. Nov. 1880 (Samml. Stf.S. I S. 424) erkennt den Satz als richtig an:
„die Befehle (des Vorgesetzten) können die unrechtmäſsige Handlung nicht zu einer rechtmäſsigen machen“. Gemeint ist eine in sich selbst unrechtmäſsige Handlung im Gegensatze zu dem, was hinter dem Befehle steht und nach den Ausführungen des Gerichts für die Frage der Rechtmäſsigkeit des Aktes durch den Dienstbefehl ge- deckt ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0383" n="363"/><fw place="top" type="header">§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.</fw><lb/> seine Amtshandlung wird in dieser Beziehung als eine rechtmäſsige<lb/> behandelt<note place="foot" n="9">Die Strafrechtswissenschaft pflegt zur Strafbarkeit des Widerstandes auch die<lb/> Rechtmäſsigkeit des zu vollstreckenden Aktes zu verlangen: <hi rendition="#g">Hiller,</hi> Rechtmäſsigkeit<lb/> S. 82 u. 83; <hi rendition="#g">Seeger,</hi> Abhandl. I S. 315; <hi rendition="#g">Oppenhoff,</hi> Stf.G.B. zu § 193 n. 13<lb/> v. <hi rendition="#g">Kirchenheim</hi> in Gerichtssaal XXX S. 190; <hi rendition="#g">Neumann</hi> in Goltdammer Arch. 22<lb/> S. 226. Vgl. die Zusammenstellung bei <hi rendition="#g">Olshausen,</hi> Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. Dabei<lb/> wird häufig der Dienstbefehl, der Auftrag an den Vollstreckungsbeamten, mit dem zu voll-<lb/> streckenden Akt verwechselt. So besonders schlimm <hi rendition="#g">Neumann</hi> in Goltdammer<lb/> Arch. a. a. O.; er spricht von „Vollstreckung“ von Aufträgen, rechnet unter die<lb/> Aufträge auch die „Befehle, Anordnungen, Urteile und Verfügungen“, welche § 113<lb/> nennt, und macht dann (S. 223) die Rechtmäſsigkeit des Vollstreckungsbeamten ab-<lb/> hängig von der „Gesetzmäſsigkeit des Auftrags“. <hi rendition="#g">Olshausen,</hi> der seinerseits nur<lb/> verlangt, daſs die vorgesetzte Behörde „zu dem Auftrag zuständig sei“, führt Hiller<lb/> als zustimmend an, der doch verlangt, daſs die Behörde zuständig sei zum<lb/> Erlaſs der „Befehle, Verfügungen, Urteile, die vollstreckt werden sollen“, also zu<lb/> deren Vollstreckung der Auftrag gegeben wird. Vgl. auch <hi rendition="#g">Bolze</hi> in Goltdammer<lb/> Arch. 23 S. 393, wo ähnliche Verwechslungen. Die Übung der Gerichte ist ein-<lb/> mütig darin, daſs der Vollstreckungsbeamte die Rechtsgültigkeit des zu vollstrecken-<lb/> den Aktes nicht zu prüfen habe und folglich wegen des Mangels daran der Wider-<lb/> stand gegen die ihm befohlene Handlung nicht straflos sein kann: <hi rendition="#g">Olshausen,</hi><lb/> Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a; <hi rendition="#g">Neumann</hi> in Goltdammer Arch. 22 S. 219. — Der zu<lb/> vollstreckende Akt muſs auch ganz fehlen können, soweit nicht durch Form-<lb/> vorschriften, die für die Amtshandlung des Vollstreckungsbeamten selbst gegeben<lb/> sind, z. B. durch das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung, notwendig<lb/> wird, daſs er wenigstens überhaupt ergangen sei; abgesehen davon hat ja der<lb/> Beamte nicht einmal die Möglichkeit, zu prüfen, was hinter dem Vollstreckungs-<lb/> auftrag steht. — Diese deckende Kraft des Dienstbefehls kann dazu führen, daſs<lb/> der Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten strafbar ist, wo er es gegen den<lb/> Vorgesetzten, der die Maſsregel selbst durchzuführen suchte, nicht wäre. Das wird<lb/> richtig bemerkt in Goltdammer Arch. 19 S. 808 zu O.Tr. 27. Sept. 1871. Auch<lb/> der Gerichtsassessor in dem oben Note 2 erwähnten Falle hätte diesen Unterschied<lb/> verspüren können.</note>.</p><lb/> <p>Wofür er einsteht, das ist bloſs, daſs er im allgemeinen zuständig<lb/> ist, auf Befehl dieser Behörde derartige Akte vorzunehmen<note place="foot" n="10">So <hi rendition="#g">Olshausen,</hi> Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a.</note>, und<lb/> daſs die für sein eignes Thun unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften<lb/> beobachtet sind<note place="foot" n="11">R.G. 1. Nov. 1880 (Samml. Stf.S. I S. 424) erkennt den Satz als richtig an:<lb/> „die Befehle (des Vorgesetzten) können die unrechtmäſsige Handlung nicht zu einer<lb/> rechtmäſsigen machen“. Gemeint ist eine in sich selbst unrechtmäſsige Handlung<lb/> im Gegensatze zu dem, was hinter dem Befehle steht und nach den Ausführungen des<lb/> Gerichts für die Frage der Rechtmäſsigkeit des Aktes durch den Dienstbefehl ge-<lb/> deckt ist.</note>. In dieser Beziehung deckt der Befehl nicht; wenn<lb/> also daran etwas nicht in Ordnung ist, wird der Widerstand straf-<lb/> los sein.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [363/0383]
§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
seine Amtshandlung wird in dieser Beziehung als eine rechtmäſsige
behandelt 9.
Wofür er einsteht, das ist bloſs, daſs er im allgemeinen zuständig
ist, auf Befehl dieser Behörde derartige Akte vorzunehmen 10, und
daſs die für sein eignes Thun unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften
beobachtet sind 11. In dieser Beziehung deckt der Befehl nicht; wenn
also daran etwas nicht in Ordnung ist, wird der Widerstand straf-
los sein.
9 Die Strafrechtswissenschaft pflegt zur Strafbarkeit des Widerstandes auch die
Rechtmäſsigkeit des zu vollstreckenden Aktes zu verlangen: Hiller, Rechtmäſsigkeit
S. 82 u. 83; Seeger, Abhandl. I S. 315; Oppenhoff, Stf.G.B. zu § 193 n. 13
v. Kirchenheim in Gerichtssaal XXX S. 190; Neumann in Goltdammer Arch. 22
S. 226. Vgl. die Zusammenstellung bei Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a. Dabei
wird häufig der Dienstbefehl, der Auftrag an den Vollstreckungsbeamten, mit dem zu voll-
streckenden Akt verwechselt. So besonders schlimm Neumann in Goltdammer
Arch. a. a. O.; er spricht von „Vollstreckung“ von Aufträgen, rechnet unter die
Aufträge auch die „Befehle, Anordnungen, Urteile und Verfügungen“, welche § 113
nennt, und macht dann (S. 223) die Rechtmäſsigkeit des Vollstreckungsbeamten ab-
hängig von der „Gesetzmäſsigkeit des Auftrags“. Olshausen, der seinerseits nur
verlangt, daſs die vorgesetzte Behörde „zu dem Auftrag zuständig sei“, führt Hiller
als zustimmend an, der doch verlangt, daſs die Behörde zuständig sei zum
Erlaſs der „Befehle, Verfügungen, Urteile, die vollstreckt werden sollen“, also zu
deren Vollstreckung der Auftrag gegeben wird. Vgl. auch Bolze in Goltdammer
Arch. 23 S. 393, wo ähnliche Verwechslungen. Die Übung der Gerichte ist ein-
mütig darin, daſs der Vollstreckungsbeamte die Rechtsgültigkeit des zu vollstrecken-
den Aktes nicht zu prüfen habe und folglich wegen des Mangels daran der Wider-
stand gegen die ihm befohlene Handlung nicht straflos sein kann: Olshausen,
Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a; Neumann in Goltdammer Arch. 22 S. 219. — Der zu
vollstreckende Akt muſs auch ganz fehlen können, soweit nicht durch Form-
vorschriften, die für die Amtshandlung des Vollstreckungsbeamten selbst gegeben
sind, z. B. durch das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung, notwendig
wird, daſs er wenigstens überhaupt ergangen sei; abgesehen davon hat ja der
Beamte nicht einmal die Möglichkeit, zu prüfen, was hinter dem Vollstreckungs-
auftrag steht. — Diese deckende Kraft des Dienstbefehls kann dazu führen, daſs
der Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten strafbar ist, wo er es gegen den
Vorgesetzten, der die Maſsregel selbst durchzuführen suchte, nicht wäre. Das wird
richtig bemerkt in Goltdammer Arch. 19 S. 808 zu O.Tr. 27. Sept. 1871. Auch
der Gerichtsassessor in dem oben Note 2 erwähnten Falle hätte diesen Unterschied
verspüren können.
10 So Olshausen, Stf.G.B. zu § 113 n. 15 a.
11 R.G. 1. Nov. 1880 (Samml. Stf.S. I S. 424) erkennt den Satz als richtig an:
„die Befehle (des Vorgesetzten) können die unrechtmäſsige Handlung nicht zu einer
rechtmäſsigen machen“. Gemeint ist eine in sich selbst unrechtmäſsige Handlung
im Gegensatze zu dem, was hinter dem Befehle steht und nach den Ausführungen des
Gerichts für die Frage der Rechtmäſsigkeit des Aktes durch den Dienstbefehl ge-
deckt ist.
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