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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
Einschreiten des Soldaten geschützt durch die Strafbarkeit des Wider-
standes, der ihm geleistet wird, nach Stf.G.B. § 113 Abs. 2, und über-
dies noch ausgestattet mit dem Waffengebrauchsrechte unter den Be-
dingungen der hierfür bestehenden besonderen Gesetze29. Die Voraus-
setzungen für die rechtliche Zulässigkeit des Einschreitens bleiben
nichtsdestoweniger auch alsdann gebunden an das, was den Rechts-
grund bildet, an die strafgesetzliche Notwehr und das allgemeine Fest-
nahmerecht. Unzulässig ist also die Verhaftung, wenn der Thäter
der Flucht nicht verdächtig und seine Persönlichkeit festgestellt ist.
Ein besonderes Verhaftungsrecht des Militärs wegen jeder Strafthat
besteht nicht. Die Instruktion kann es auch nicht verleihen.

Diese letzte Gruppe von militärischer Gewaltübung fällt dem-
nach ganz aus dem Kreise der Polizeigewalt heraus: es ist das ge-
Recht für jedermann, was dafür gilt, nur verstärkt durch militärrecht-
liche Zuthaten für die Art der Ausübung.

29 Es geschieht dann "in unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit" im Sinne des § 1 des Preuss. Ges. über den
Waffengebrauch v. 20. März 1837.

§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
Einschreiten des Soldaten geschützt durch die Strafbarkeit des Wider-
standes, der ihm geleistet wird, nach Stf.G.B. § 113 Abs. 2, und über-
dies noch ausgestattet mit dem Waffengebrauchsrechte unter den Be-
dingungen der hierfür bestehenden besonderen Gesetze29. Die Voraus-
setzungen für die rechtliche Zulässigkeit des Einschreitens bleiben
nichtsdestoweniger auch alsdann gebunden an das, was den Rechts-
grund bildet, an die strafgesetzliche Notwehr und das allgemeine Fest-
nahmerecht. Unzulässig ist also die Verhaftung, wenn der Thäter
der Flucht nicht verdächtig und seine Persönlichkeit festgestellt ist.
Ein besonderes Verhaftungsrecht des Militärs wegen jeder Strafthat
besteht nicht. Die Instruktion kann es auch nicht verleihen.

Diese letzte Gruppe von militärischer Gewaltübung fällt dem-
nach ganz aus dem Kreise der Polizeigewalt heraus: es ist das ge-
Recht für jedermann, was dafür gilt, nur verstärkt durch militärrecht-
liche Zuthaten für die Art der Ausübung.

29 Es geschieht dann „in unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit“ im Sinne des § 1 des Preuſs. Ges. über den
Waffengebrauch v. 20. März 1837.
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[377/0397] § 25. Zwang durch Gewaltanwendung. Einschreiten des Soldaten geschützt durch die Strafbarkeit des Wider- standes, der ihm geleistet wird, nach Stf.G.B. § 113 Abs. 2, und über- dies noch ausgestattet mit dem Waffengebrauchsrechte unter den Be- dingungen der hierfür bestehenden besonderen Gesetze 29. Die Voraus- setzungen für die rechtliche Zulässigkeit des Einschreitens bleiben nichtsdestoweniger auch alsdann gebunden an das, was den Rechts- grund bildet, an die strafgesetzliche Notwehr und das allgemeine Fest- nahmerecht. Unzulässig ist also die Verhaftung, wenn der Thäter der Flucht nicht verdächtig und seine Persönlichkeit festgestellt ist. Ein besonderes Verhaftungsrecht des Militärs wegen jeder Strafthat besteht nicht. Die Instruktion kann es auch nicht verleihen. Diese letzte Gruppe von militärischer Gewaltübung fällt dem- nach ganz aus dem Kreise der Polizeigewalt heraus: es ist das ge- Recht für jedermann, was dafür gilt, nur verstärkt durch militärrecht- liche Zuthaten für die Art der Ausübung. 29 Es geschieht dann „in unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffent- lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit“ im Sinne des § 1 des Preuſs. Ges. über den Waffengebrauch v. 20. März 1837.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/397>, abgerufen am 23.12.2024.