Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der Lehre von den öffentlichen Lasten3.
Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die Steuerauflage. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver- fassungs- und Rechtsstaates.
Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als solcher verfassungsmässig einer gesetzlichen Grundlage.
Der Rechtsstaat verlangt, dass sie möglichst in seine Formel: Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst, wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmässigkeit setzen dafür wieder eine Grenze.
Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge- staltung noch beeinflusst durch den Zusammenhang mit dem ver- fassungsmässigen Budgetrecht der Volksvertretung und durch die ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee, dass im Steuergesetz eine Bewilligung der Steuer durch die Volks- vertretung an die Regierung liege4.
Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer- pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.
I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund- lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben werden, dass das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt. Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen Massstabe, also rechtssatzmässig bestimmt zu erfolgen.
Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz, welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau bestimmt, dass ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er- messens.
Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es bestimmt die äusserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich knüpft, den Gegenstand der Besteuerung; sodann die Höhe des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den Steuersatz; und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer- pflicht zur Durchführung kommt, die Erhebungsform.
3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392.
4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392.
Die Finanzgewalt.
Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der Lehre von den öffentlichen Lasten3.
Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die Steuerauflage. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver- fassungs- und Rechtsstaates.
Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als solcher verfassungsmäſsig einer gesetzlichen Grundlage.
Der Rechtsstaat verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel: Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst, wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmäſsigkeit setzen dafür wieder eine Grenze.
Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge- staltung noch beeinfluſst durch den Zusammenhang mit dem ver- fassungsmäſsigen Budgetrecht der Volksvertretung und durch die ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee, daſs im Steuergesetz eine Bewilligung der Steuer durch die Volks- vertretung an die Regierung liege4.
Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer- pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.
I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund- lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben werden, daſs das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt. Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen Maſsstabe, also rechtssatzmäſsig bestimmt zu erfolgen.
Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz, welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau bestimmt, daſs ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er- messens.
Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es bestimmt die äuſserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich knüpft, den Gegenstand der Besteuerung; sodann die Höhe des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den Steuersatz; und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer- pflicht zur Durchführung kommt, die Erhebungsform.
3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392.
4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0408"n="388"/><fwplace="top"type="header">Die Finanzgewalt.</fw><lb/>
Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der<lb/>
Lehre von den öffentlichen Lasten<noteplace="foot"n="3">Im wesentlichen übereinstimmend <hirendition="#g">Neumann,</hi> a. a. O. S. 391 u. 392.</note>.</p><lb/><p>Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die<lb/><hirendition="#g">Steuerauflage</hi>. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver-<lb/>
fassungs- und Rechtsstaates.</p><lb/><p>Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als<lb/>
solcher verfassungsmäſsig einer <hirendition="#g">gesetzlichen Grundlage</hi>.</p><lb/><p>Der <hirendition="#g">Rechtsstaat</hi> verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel:<lb/>
Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst,<lb/>
wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmäſsigkeit<lb/>
setzen dafür wieder eine Grenze.</p><lb/><p>Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge-<lb/>
staltung noch beeinfluſst durch den Zusammenhang mit dem ver-<lb/>
fassungsmäſsigen <hirendition="#g">Budgetrecht</hi> der Volksvertretung und durch die<lb/>
ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee,<lb/>
daſs im Steuergesetz eine <hirendition="#g">Bewilligung</hi> der Steuer durch die Volks-<lb/>
vertretung an die Regierung liege<noteplace="foot"n="4">Vgl. oben S. 380. <hirendition="#g">Gneist,</hi> Ges. u. Budg. S. 138 ff.; <hirendition="#g">Pfizer,</hi> R. der<lb/>
Steuerbewilligung <hirendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. IV S. 392.</note>.</p><lb/><p>Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer-<lb/>
pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.</p><lb/><p>I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund-<lb/>
lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben<lb/>
werden, daſs das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten<lb/>
erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt.<lb/>
Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht<lb/>
nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen<lb/>
Maſsstabe, also rechtssatzmäſsig bestimmt zu erfolgen.</p><lb/><p>Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz,<lb/>
welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau<lb/>
bestimmt, daſs ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses<lb/>
Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er-<lb/>
messens.</p><lb/><p>Dieses <hirendition="#g">Steuergesetz</hi> hat dann einen dreifachen Inhalt. Es<lb/>
bestimmt die äuſserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich<lb/>
knüpft, den <hirendition="#g">Gegenstand der Besteuerung;</hi> sodann die Höhe<lb/>
des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den<lb/><hirendition="#g">Steuersatz;</hi> und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer-<lb/>
pflicht zur Durchführung kommt, die <hirendition="#g">Erhebungsform</hi>.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[388/0408]
Die Finanzgewalt.
Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der
Lehre von den öffentlichen Lasten 3.
Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die
Steuerauflage. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver-
fassungs- und Rechtsstaates.
Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als
solcher verfassungsmäſsig einer gesetzlichen Grundlage.
Der Rechtsstaat verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel:
Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst,
wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmäſsigkeit
setzen dafür wieder eine Grenze.
Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge-
staltung noch beeinfluſst durch den Zusammenhang mit dem ver-
fassungsmäſsigen Budgetrecht der Volksvertretung und durch die
ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee,
daſs im Steuergesetz eine Bewilligung der Steuer durch die Volks-
vertretung an die Regierung liege 4.
Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer-
pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.
I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund-
lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben
werden, daſs das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten
erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt.
Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht
nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen
Maſsstabe, also rechtssatzmäſsig bestimmt zu erfolgen.
Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz,
welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau
bestimmt, daſs ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses
Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er-
messens.
Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es
bestimmt die äuſserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich
knüpft, den Gegenstand der Besteuerung; sodann die Höhe
des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den
Steuersatz; und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer-
pflicht zur Durchführung kommt, die Erhebungsform.
3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392.
4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der
Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/408>, abgerufen am 27.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.