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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.
setz, welches die Steuerpflicht begründet. Aber die Durchführung
dieser Pflicht durch die Steuererhebung ist hier nicht bedingt durch
den dazwischen geschobenen Verwaltungsakt, der sie für den Einzel-
fall obrigkeitlich festsetzt. Obrigkeitliche Aussprüche zur Bestimmung
der Höhe des Geschuldeten können auch bei der indirekten Steuer
auf mancherlei Weise vorkommen: im Beschwerdeverfahren oder auf
dem Rechtsweg kann der Ausspruch nachträglich erwirkt werden; er
verbindet sich mit der Strafverfolgung wegen Hinterziehung (unten
§ 30), auch mit der Festsetzung von Abfindungsvereinbarungen, Abonne-
ments und Nachlässen (unten § 29). Allein hier erscheint der Akt
immer nur aus besonderem Anlass und in nebensächlicher Stelle, als
ein zufälliger Bestandteil, der auch fehlen kann.

Im ordentlichen Gang der Sache schliesst sich die thatsächliche
Inswerksetzung der Steuerpflicht, die Einziehung des Steuerbetrages
unvermittelt, auf Grund einer einfachen Berechnung, an die gesetzliche
Steuerauflage an. Die einzigen Rechtsakte, welche die Verwaltung
ordentlicherweise dabei vorzunehmen hat, sind Mahnungen einer-
seits und Quittungen andererseits.

Dafür ist die indirekte Steuer in verhältnismässig weit grösserem
Umfang ausgerüstet mit äusseren Sicherungsmitteln des Steuereingangs:
Finanzbefehle und Finanzstrafen finden bei ihr ihr Haupt-
gebiet, eine scharfe Überwachung wird geübt, verbunden mit Er-
mächtigungen zur Gewaltanwendung gegen alles, was als Ge-
fährdung der dem Staate gebührenden Einnahmen erscheint.

Dem entspricht auch eine ganz verschiedene Art des zur Durch-
führung der Steuerpflicht hier und dort berufenen Beamtentums:
statt der gewichtigen Kollegien, welche dort über die Steuerpflicht
entscheiden, unterstützt wesentlich nur von Schreibern und
Rechnern, finden wir bei den indirekten Steuern eine zahlreiche
Mannschaft ausgebildet zum Dienst der äusseren Aufsicht, zum
Teil fast militärisch geordnet und einheitlich geleitet von
bureaukratisch gestalteten Behörden17.

Nicht bei allen indirekten Steuern tritt der Gegensatz äusserlich
mit solcher Schärfe zu Tage. Es giebt Übergänge und Gradver-
schiedenheiten. Wenn es zum Wesen der direkten Steuer gehört, dass
bei ihr die förmliche Feststellung der Steuerpflicht der einzelnen be-
stimmten Personen den Kern und Mittelpunkt bildet, dass sie, wie
man es ausgedrückt hat, zur "Steuer auf den Namen" wird,

17 Über diesen Gegensatz der Behördenorganisation für beide Steuerarten
vgl. die treffenden Bemerkungen von Neumann, Die Steuer S. 461.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 26

§ 27. Die Steuerauflage.
setz, welches die Steuerpflicht begründet. Aber die Durchführung
dieser Pflicht durch die Steuererhebung ist hier nicht bedingt durch
den dazwischen geschobenen Verwaltungsakt, der sie für den Einzel-
fall obrigkeitlich festsetzt. Obrigkeitliche Aussprüche zur Bestimmung
der Höhe des Geschuldeten können auch bei der indirekten Steuer
auf mancherlei Weise vorkommen: im Beschwerdeverfahren oder auf
dem Rechtsweg kann der Ausspruch nachträglich erwirkt werden; er
verbindet sich mit der Strafverfolgung wegen Hinterziehung (unten
§ 30), auch mit der Festsetzung von Abfindungsvereinbarungen, Abonne-
ments und Nachlässen (unten § 29). Allein hier erscheint der Akt
immer nur aus besonderem Anlaſs und in nebensächlicher Stelle, als
ein zufälliger Bestandteil, der auch fehlen kann.

Im ordentlichen Gang der Sache schlieſst sich die thatsächliche
Inswerksetzung der Steuerpflicht, die Einziehung des Steuerbetrages
unvermittelt, auf Grund einer einfachen Berechnung, an die gesetzliche
Steuerauflage an. Die einzigen Rechtsakte, welche die Verwaltung
ordentlicherweise dabei vorzunehmen hat, sind Mahnungen einer-
seits und Quittungen andererseits.

Dafür ist die indirekte Steuer in verhältnismäſsig weit gröſserem
Umfang ausgerüstet mit äuſseren Sicherungsmitteln des Steuereingangs:
Finanzbefehle und Finanzstrafen finden bei ihr ihr Haupt-
gebiet, eine scharfe Überwachung wird geübt, verbunden mit Er-
mächtigungen zur Gewaltanwendung gegen alles, was als Ge-
fährdung der dem Staate gebührenden Einnahmen erscheint.

Dem entspricht auch eine ganz verschiedene Art des zur Durch-
führung der Steuerpflicht hier und dort berufenen Beamtentums:
statt der gewichtigen Kollegien, welche dort über die Steuerpflicht
entscheiden, unterstützt wesentlich nur von Schreibern und
Rechnern, finden wir bei den indirekten Steuern eine zahlreiche
Mannschaft ausgebildet zum Dienst der äuſseren Aufsicht, zum
Teil fast militärisch geordnet und einheitlich geleitet von
bureaukratisch gestalteten Behörden17.

Nicht bei allen indirekten Steuern tritt der Gegensatz äuſserlich
mit solcher Schärfe zu Tage. Es giebt Übergänge und Gradver-
schiedenheiten. Wenn es zum Wesen der direkten Steuer gehört, daſs
bei ihr die förmliche Feststellung der Steuerpflicht der einzelnen be-
stimmten Personen den Kern und Mittelpunkt bildet, daſs sie, wie
man es ausgedrückt hat, zur „Steuer auf den Namen“ wird,

17 Über diesen Gegensatz der Behördenorganisation für beide Steuerarten
vgl. die treffenden Bemerkungen von Neumann, Die Steuer S. 461.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 26
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[401/0421] § 27. Die Steuerauflage. setz, welches die Steuerpflicht begründet. Aber die Durchführung dieser Pflicht durch die Steuererhebung ist hier nicht bedingt durch den dazwischen geschobenen Verwaltungsakt, der sie für den Einzel- fall obrigkeitlich festsetzt. Obrigkeitliche Aussprüche zur Bestimmung der Höhe des Geschuldeten können auch bei der indirekten Steuer auf mancherlei Weise vorkommen: im Beschwerdeverfahren oder auf dem Rechtsweg kann der Ausspruch nachträglich erwirkt werden; er verbindet sich mit der Strafverfolgung wegen Hinterziehung (unten § 30), auch mit der Festsetzung von Abfindungsvereinbarungen, Abonne- ments und Nachlässen (unten § 29). Allein hier erscheint der Akt immer nur aus besonderem Anlaſs und in nebensächlicher Stelle, als ein zufälliger Bestandteil, der auch fehlen kann. Im ordentlichen Gang der Sache schlieſst sich die thatsächliche Inswerksetzung der Steuerpflicht, die Einziehung des Steuerbetrages unvermittelt, auf Grund einer einfachen Berechnung, an die gesetzliche Steuerauflage an. Die einzigen Rechtsakte, welche die Verwaltung ordentlicherweise dabei vorzunehmen hat, sind Mahnungen einer- seits und Quittungen andererseits. Dafür ist die indirekte Steuer in verhältnismäſsig weit gröſserem Umfang ausgerüstet mit äuſseren Sicherungsmitteln des Steuereingangs: Finanzbefehle und Finanzstrafen finden bei ihr ihr Haupt- gebiet, eine scharfe Überwachung wird geübt, verbunden mit Er- mächtigungen zur Gewaltanwendung gegen alles, was als Ge- fährdung der dem Staate gebührenden Einnahmen erscheint. Dem entspricht auch eine ganz verschiedene Art des zur Durch- führung der Steuerpflicht hier und dort berufenen Beamtentums: statt der gewichtigen Kollegien, welche dort über die Steuerpflicht entscheiden, unterstützt wesentlich nur von Schreibern und Rechnern, finden wir bei den indirekten Steuern eine zahlreiche Mannschaft ausgebildet zum Dienst der äuſseren Aufsicht, zum Teil fast militärisch geordnet und einheitlich geleitet von bureaukratisch gestalteten Behörden 17. Nicht bei allen indirekten Steuern tritt der Gegensatz äuſserlich mit solcher Schärfe zu Tage. Es giebt Übergänge und Gradver- schiedenheiten. Wenn es zum Wesen der direkten Steuer gehört, daſs bei ihr die förmliche Feststellung der Steuerpflicht der einzelnen be- stimmten Personen den Kern und Mittelpunkt bildet, daſs sie, wie man es ausgedrückt hat, zur „Steuer auf den Namen“ wird, 17 Über diesen Gegensatz der Behördenorganisation für beide Steuerarten vgl. die treffenden Bemerkungen von Neumann, Die Steuer S. 461. Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 26

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/421>, abgerufen am 23.12.2024.