Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Die Finanzgewalt. es sich um Unzulässigwerden der Einziehung einer Geldforderunghandelt, den Begriff der Verjährung leichter zu, als bei einer so fremd- artigen Wirkung wie die Unzulässigkeit eines obrigkeitlichen Aus- spruches. Wenn man aber vergleichen will, so ist hier der bereits oben verwertete Vergleich mit dem Strafrecht näher gelegt. Wie die Rückstandsverjährung der Verjährung der Strafvollstreckung, so ent- spricht das Unzulässigwerden des Nachholungsaktes der Verjährung der Strafverfolgung, welche das Strafurteil ausschliesst. Der Name Verjährung passt in allen Fällen gleich gut und gleich schlecht. II. Auf seiten des Unterthanen führt die Unterlassung 1. Durch Verlust des Anfechtungsrechtes gegenüber Die Veranlagung kann von vornherein der gesetzlichen Steuer- Die Veranlagung kann auch erst hinterdrein in Widerspruch 8 Über diese rechtliche Bedeutung der Frist: O.V.G. 28. Nov. 1888.
Die Finanzgewalt. es sich um Unzulässigwerden der Einziehung einer Geldforderunghandelt, den Begriff der Verjährung leichter zu, als bei einer so fremd- artigen Wirkung wie die Unzulässigkeit eines obrigkeitlichen Aus- spruches. Wenn man aber vergleichen will, so ist hier der bereits oben verwertete Vergleich mit dem Strafrecht näher gelegt. Wie die Rückstandsverjährung der Verjährung der Strafvollstreckung, so ent- spricht das Unzulässigwerden des Nachholungsaktes der Verjährung der Strafverfolgung, welche das Strafurteil ausschlieſst. Der Name Verjährung paſst in allen Fällen gleich gut und gleich schlecht. II. Auf seiten des Unterthanen führt die Unterlassung 1. Durch Verlust des Anfechtungsrechtes gegenüber Die Veranlagung kann von vornherein der gesetzlichen Steuer- Die Veranlagung kann auch erst hinterdrein in Widerspruch 8 Über diese rechtliche Bedeutung der Frist: O.V.G. 28. Nov. 1888.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0444" n="424"/><fw place="top" type="header">Die Finanzgewalt.</fw><lb/> es sich um Unzulässigwerden der Einziehung einer Geldforderung<lb/> handelt, den Begriff der Verjährung leichter zu, als bei einer so fremd-<lb/> artigen Wirkung wie die Unzulässigkeit eines obrigkeitlichen Aus-<lb/> spruches. Wenn man aber vergleichen will, so ist hier der bereits<lb/> oben verwertete Vergleich mit dem Strafrecht näher gelegt. Wie die<lb/> Rückstandsverjährung der Verjährung der Strafvollstreckung, so ent-<lb/> spricht das Unzulässigwerden des Nachholungsaktes der Verjährung<lb/> der Strafverfolgung, welche das Strafurteil ausschlieſst. Der Name<lb/> Verjährung paſst in allen Fällen gleich gut und gleich schlecht.</p><lb/> <p>II. <hi rendition="#g">Auf seiten des Unterthanen</hi> führt die Unterlassung<lb/> der rechtzeitigen Vornahme gewisser Rechtshandlungen zum Verlust<lb/> des Anspruches auf Beseitigung unbegründeter rechtswidriger Belastung.<lb/> Hier wirkt nur die <hi rendition="#g">Fristversäumnis,</hi> d. h. nur die soeben<lb/> unter n. 2 betrachtete Verjährung hat ihre Seitenstücke. Sie wirkt<lb/> aber wieder auf zweierlei Art.</p><lb/> <p>1. Durch <hi rendition="#g">Verlust des Anfechtungsrechtes gegenüber<lb/> einem Verwaltungsakt</hi>. Das Gebiet dieses Rechtsinstitutes bilden<lb/> die direkten Steuern.</p><lb/> <p>Die Veranlagung kann von vornherein der gesetzlichen Steuer-<lb/> pflicht widersprechen. Der Akt ist ergangen gegen einen Nichtschuldner<lb/> oder gegen den Schuldner auf einen zu hohen Betrag. Er ist gleich-<lb/> wohl rechtsverbindlich, soweit er nicht auf den vom Gesetze vor-<lb/> gesehenen Wegen zur Abänderung gebracht wird. Möglicherweise ist<lb/> eine obere Behörde zuständig, von Amtswegen zu Gunsten des Be-<lb/> troffenen einzugreifen. Der ordentliche Weg ist die Anfechtung von<lb/> seiten desselben, die <hi rendition="#g">Reklamation</hi>. Über die Reklamation wird<lb/> alsdann im Beschwerdeverfahren oder im Rechtswege entschieden;<lb/> das ist Sache der Ordnung des Rechtsschutzes. Für die Erhebung<lb/> der Anfechtung bestehen aber kurze Fristen, von der Kundgabe der<lb/> Veranlagung ab zu rechnen. Es sind Präklusivfristen<note place="foot" n="8">Über diese rechtliche Bedeutung der Frist: O.V.G. 28. Nov. 1888.</note>. Ist die Frist<lb/> versäumt, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit, für welche der Akt<lb/> gelten soll, bestimmt, wie sie darin bestimmt ist.</p><lb/> <p>Die Veranlagung kann auch erst <hi rendition="#g">hinterdrein</hi> in Widerspruch<lb/> geraten mit ihren gesetzlichen Grundlagen, nämlich durch Veränderung<lb/> der thatsächlichen Voraussetzungen. Das ist vor allem möglich bei<lb/> denjenigen Veranlagungen, welche auf längere Zeit hinaus die periodisch<lb/> fällig werdende Steuer oder Stücke der Steuerpflicht festsetzen, bei<lb/> den Katastersteuern (oben § 27, III n. 1). Mit der Änderung des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [424/0444]
Die Finanzgewalt.
es sich um Unzulässigwerden der Einziehung einer Geldforderung
handelt, den Begriff der Verjährung leichter zu, als bei einer so fremd-
artigen Wirkung wie die Unzulässigkeit eines obrigkeitlichen Aus-
spruches. Wenn man aber vergleichen will, so ist hier der bereits
oben verwertete Vergleich mit dem Strafrecht näher gelegt. Wie die
Rückstandsverjährung der Verjährung der Strafvollstreckung, so ent-
spricht das Unzulässigwerden des Nachholungsaktes der Verjährung
der Strafverfolgung, welche das Strafurteil ausschlieſst. Der Name
Verjährung paſst in allen Fällen gleich gut und gleich schlecht.
II. Auf seiten des Unterthanen führt die Unterlassung
der rechtzeitigen Vornahme gewisser Rechtshandlungen zum Verlust
des Anspruches auf Beseitigung unbegründeter rechtswidriger Belastung.
Hier wirkt nur die Fristversäumnis, d. h. nur die soeben
unter n. 2 betrachtete Verjährung hat ihre Seitenstücke. Sie wirkt
aber wieder auf zweierlei Art.
1. Durch Verlust des Anfechtungsrechtes gegenüber
einem Verwaltungsakt. Das Gebiet dieses Rechtsinstitutes bilden
die direkten Steuern.
Die Veranlagung kann von vornherein der gesetzlichen Steuer-
pflicht widersprechen. Der Akt ist ergangen gegen einen Nichtschuldner
oder gegen den Schuldner auf einen zu hohen Betrag. Er ist gleich-
wohl rechtsverbindlich, soweit er nicht auf den vom Gesetze vor-
gesehenen Wegen zur Abänderung gebracht wird. Möglicherweise ist
eine obere Behörde zuständig, von Amtswegen zu Gunsten des Be-
troffenen einzugreifen. Der ordentliche Weg ist die Anfechtung von
seiten desselben, die Reklamation. Über die Reklamation wird
alsdann im Beschwerdeverfahren oder im Rechtswege entschieden;
das ist Sache der Ordnung des Rechtsschutzes. Für die Erhebung
der Anfechtung bestehen aber kurze Fristen, von der Kundgabe der
Veranlagung ab zu rechnen. Es sind Präklusivfristen 8. Ist die Frist
versäumt, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit, für welche der Akt
gelten soll, bestimmt, wie sie darin bestimmt ist.
Die Veranlagung kann auch erst hinterdrein in Widerspruch
geraten mit ihren gesetzlichen Grundlagen, nämlich durch Veränderung
der thatsächlichen Voraussetzungen. Das ist vor allem möglich bei
denjenigen Veranlagungen, welche auf längere Zeit hinaus die periodisch
fällig werdende Steuer oder Stücke der Steuerpflicht festsetzen, bei
den Katastersteuern (oben § 27, III n. 1). Mit der Änderung des
8 Über diese rechtliche Bedeutung der Frist: O.V.G. 28. Nov. 1888.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |