Es kann die Einleitung des Fixationsverfahrens auch abhängig machen von seinem Antrag; auf diesen Antrag hin setzt aber dann die Behörde den Steuerbetrag selbständig fest15.
Es kann endlich bestimmen, dass der Festsetzungsbeschluss selbst nur ergehen darf, wenn der Unternehmer sich auch mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat16.
Im letzteren Fall allein könnte man an einen Vertrag über- haupt denken wollen. Es ist aber in diesem wie in den anderen Fällen der Verwaltungsakt allein, der den rechtlichen Erfolg herbei- führt, nur bedingt durch die eine oder andere Art von Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Der Erfolg ist die Bestimmung der nach dem Gesetze geschuldeten Steuer. Die Abfindungssumme behält trotz des "Vertrags" die Natur derselben. Die amtliche Überwachung des Be- triebs, wie sie für diese geordnet ist, bleibt zum grossen Teil be- stehen. Die Regeln über Verjährung, Stundung, Erlass, Beitreibung finden nach wie vor darauf Anwendung17.
Eine Änderung ist insofern eingetreten, als die Steuer jetzt der direkten Steuer näher steht. Sie ist veranlagt durch einen Ver- waltungsakt und unmittelbar aus diesem geschuldet. Diese Veran- lagung geht bei einem etwaigen Wechsel im Besitze des Unternehmens nach dem Muster gewisser Veranlagungen zu direkten Steuern ohne weiteres auf den neuen Besitzer über. Der sogenannte Fixations- vertrag kann aus bestimmten Gründen von jedem der beiden Teile aufgehoben werden, so dass die gesetzmässige Erhebungsweise wieder in Kraft tritt. Von seiten der Behörde ist das die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes. Von seiten des Pflichtigen hat es die Natur der Abmeldung bei der direkten Steuer. Die Gründe, die ihn dazu berechtigen, sind gewisse Änderungen in den thatsächlichen Voraus- setzungen der Fixation (Besitzwechsel, längere Einstellung des Be- triebs). Diese Gründe wirken auch hier wieder nicht von selbst, sondern nur durch ihre Geltendmachung und Anerkennung und zwar wie bei der Abmeldung der direkten Steuer nur auf feste Termine, z. B. auf Monatsschluss18.
15 So nach Franz. Ges. v. 28. April 1816, Steuer auf Kleinverkauf von Ge- tränken betr., bis 1873 in Els.Lothr. gültig. Man spricht hier von einem Abonnement.
16 So Brausteuerges. v. 31. März 1872 § 4; Ausf.Vorschr. v. 5. Juni 1888 (Centr.Bl. 1888 S. 709 ff.).
17 Centr.Bl. 1888 S. 710, 715 (§ 10 des Formulars).
18 Centr.Bl. 1888 S. 711.
Die Finanzgewalt.
Es kann die Einleitung des Fixationsverfahrens auch abhängig machen von seinem Antrag; auf diesen Antrag hin setzt aber dann die Behörde den Steuerbetrag selbständig fest15.
Es kann endlich bestimmen, daſs der Festsetzungsbeschluſs selbst nur ergehen darf, wenn der Unternehmer sich auch mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat16.
Im letzteren Fall allein könnte man an einen Vertrag über- haupt denken wollen. Es ist aber in diesem wie in den anderen Fällen der Verwaltungsakt allein, der den rechtlichen Erfolg herbei- führt, nur bedingt durch die eine oder andere Art von Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Der Erfolg ist die Bestimmung der nach dem Gesetze geschuldeten Steuer. Die Abfindungssumme behält trotz des „Vertrags“ die Natur derselben. Die amtliche Überwachung des Be- triebs, wie sie für diese geordnet ist, bleibt zum groſsen Teil be- stehen. Die Regeln über Verjährung, Stundung, Erlaſs, Beitreibung finden nach wie vor darauf Anwendung17.
Eine Änderung ist insofern eingetreten, als die Steuer jetzt der direkten Steuer näher steht. Sie ist veranlagt durch einen Ver- waltungsakt und unmittelbar aus diesem geschuldet. Diese Veran- lagung geht bei einem etwaigen Wechsel im Besitze des Unternehmens nach dem Muster gewisser Veranlagungen zu direkten Steuern ohne weiteres auf den neuen Besitzer über. Der sogenannte Fixations- vertrag kann aus bestimmten Gründen von jedem der beiden Teile aufgehoben werden, so daſs die gesetzmäſsige Erhebungsweise wieder in Kraft tritt. Von seiten der Behörde ist das die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes. Von seiten des Pflichtigen hat es die Natur der Abmeldung bei der direkten Steuer. Die Gründe, die ihn dazu berechtigen, sind gewisse Änderungen in den thatsächlichen Voraus- setzungen der Fixation (Besitzwechsel, längere Einstellung des Be- triebs). Diese Gründe wirken auch hier wieder nicht von selbst, sondern nur durch ihre Geltendmachung und Anerkennung und zwar wie bei der Abmeldung der direkten Steuer nur auf feste Termine, z. B. auf Monatsschluſs18.
15 So nach Franz. Ges. v. 28. April 1816, Steuer auf Kleinverkauf von Ge- tränken betr., bis 1873 in Els.Lothr. gültig. Man spricht hier von einem Abonnement.
16 So Brausteuerges. v. 31. März 1872 § 4; Ausf.Vorschr. v. 5. Juni 1888 (Centr.Bl. 1888 S. 709 ff.).
17 Centr.Bl. 1888 S. 710, 715 (§ 10 des Formulars).
18 Centr.Bl. 1888 S. 711.
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Die Finanzgewalt.
Es kann die Einleitung des Fixationsverfahrens auch abhängig
machen von seinem Antrag; auf diesen Antrag hin setzt aber dann
die Behörde den Steuerbetrag selbständig fest 15.
Es kann endlich bestimmen, daſs der Festsetzungsbeschluſs selbst
nur ergehen darf, wenn der Unternehmer sich auch mit seinem
Inhalt einverstanden erklärt hat 16.
Im letzteren Fall allein könnte man an einen Vertrag über-
haupt denken wollen. Es ist aber in diesem wie in den anderen
Fällen der Verwaltungsakt allein, der den rechtlichen Erfolg herbei-
führt, nur bedingt durch die eine oder andere Art von Mitwirkung
des Steuerpflichtigen. Der Erfolg ist die Bestimmung der nach dem
Gesetze geschuldeten Steuer. Die Abfindungssumme behält trotz des
„Vertrags“ die Natur derselben. Die amtliche Überwachung des Be-
triebs, wie sie für diese geordnet ist, bleibt zum groſsen Teil be-
stehen. Die Regeln über Verjährung, Stundung, Erlaſs, Beitreibung
finden nach wie vor darauf Anwendung 17.
Eine Änderung ist insofern eingetreten, als die Steuer jetzt der
direkten Steuer näher steht. Sie ist veranlagt durch einen Ver-
waltungsakt und unmittelbar aus diesem geschuldet. Diese Veran-
lagung geht bei einem etwaigen Wechsel im Besitze des Unternehmens
nach dem Muster gewisser Veranlagungen zu direkten Steuern ohne
weiteres auf den neuen Besitzer über. Der sogenannte Fixations-
vertrag kann aus bestimmten Gründen von jedem der beiden Teile
aufgehoben werden, so daſs die gesetzmäſsige Erhebungsweise wieder
in Kraft tritt. Von seiten der Behörde ist das die Zurücknahme
eines Verwaltungsaktes. Von seiten des Pflichtigen hat es die Natur
der Abmeldung bei der direkten Steuer. Die Gründe, die ihn dazu
berechtigen, sind gewisse Änderungen in den thatsächlichen Voraus-
setzungen der Fixation (Besitzwechsel, längere Einstellung des Be-
triebs). Diese Gründe wirken auch hier wieder nicht von selbst,
sondern nur durch ihre Geltendmachung und Anerkennung und zwar
wie bei der Abmeldung der direkten Steuer nur auf feste Termine,
z. B. auf Monatsschluſs 18.
15 So nach Franz. Ges. v. 28. April 1816, Steuer auf Kleinverkauf von Ge-
tränken betr., bis 1873 in Els.Lothr. gültig. Man spricht hier von einem
Abonnement.
16 So Brausteuerges. v. 31. März 1872 § 4; Ausf.Vorschr. v. 5. Juni 1888
(Centr.Bl. 1888 S. 709 ff.).
17 Centr.Bl. 1888 S. 710, 715 (§ 10 des Formulars).
18 Centr.Bl. 1888 S. 711.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/448>, abgerufen am 27.07.2024.
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