§ 8 Note 15). Das ist unser Fall der Veröffentlichung im Central- blatte10.
Nun wenden sich dann unsere Regulative ganz in der gleichen Weise auch an Nichtbeamte, an Leute, die in keinem besonderen Dienstverhältnisse zum Staate stehen. Sie schreiben diesen vor, was sie ihrerseits zu thun und zu lassen und zu dulden haben bei Durch- führung des Verfahrens, damit das Finanzinteresse gewahrt sei.
Diese Nichtbeamten, an welche das Regulativ sich wendet, sind nicht beliebig ausgewählt, das ergiebt sich auf den ersten Blick. Das Regulativ bestimmt nicht "für jeden, den es angeht." Wenn in dieser Weise angeordnet werden soll, tritt überall der gesetzliche oder ver- ordnungsmässige Rechtssatz ein. Bestimmungen von der Allgemein- heit wie das Verbot des Transportes gewisser Waren bei Nachtzeit oder des Transportes über die Grenze auf anderen als anerkannten Zollstrassen finden sich nie in Regulativen. Die Leute, für welche das Regulativ gelten will, stehen immer schon in einem besondern Ver- hältnis zur Steuerverwaltung. Sie sind eingetreten in eine von dieser geordnete Einrichtung, einen besonderen Betrieb, in welchem sie einer entstehenden oder entstandenen Steuerpflicht gefährlich oder nützlich werden können, je nachdem sie sich verhalten. Nur für derartig bestimmte Personen wirken die Regulative verpflichtend, und zwar dann in der gleichen Weise, wie gegenüber den Beamten: ohne besondere gesetzliche Grundlage, in Form von allgemeinen Vor- schriften, die keine Rechtssätze sind, und durch Veröffentlichung in einem besonders dazu gewählten Bekanntmachungsblatte.
Es ist klar, dass auch bei ihnen ein ähnliches Verhältnis voraus- gesetzt ist, wie das, welches wir bei den Beamten kennen: ein Gewalt- verhältnis. Die Gewalt, unter der sie stehen, ist nicht die Dienst- gewalt; denn eine Dienstpflicht schulden sie nicht. Es ist lediglich eine Gewalt zu dem Zweck, wie das Gesetz verschiedentlich es aus- drückt, der Kontrolle, der Überwachung aller Vorgänge bei ihnen, welche für die Staatseinnahmen von Bedeutung sein können; um einen Namen zu haben, nennen wir sie die Überwachungsgewalt. Kraft dieser Gewalt wird in solcher Weise befohlen11.
10 Wir werden unten die Lehre von der Dienstgewalt noch ausführlich zu erörtern haben (Bd. II § 45).
11 Unser Ergebnis wird im wesentlichen übereinstimmen mit dem, was Haenel, St.R. I S. 285 ff., ausführt, vor allem daselbst S. 287 Anm. 15: "Jene Re- gulative haben die doppelte Bedeutung teils von Anweisungen für die Behörden für die Handhabung der ihnen eingeräumten Kontrollgewalt, ... teils ... von Befehlen, zu deren Befolgung die Beteiligten kraft jener Kontrollgewalt
§ 30. Der Finanzbefehl.
§ 8 Note 15). Das ist unser Fall der Veröffentlichung im Central- blatte10.
Nun wenden sich dann unsere Regulative ganz in der gleichen Weise auch an Nichtbeamte, an Leute, die in keinem besonderen Dienstverhältnisse zum Staate stehen. Sie schreiben diesen vor, was sie ihrerseits zu thun und zu lassen und zu dulden haben bei Durch- führung des Verfahrens, damit das Finanzinteresse gewahrt sei.
Diese Nichtbeamten, an welche das Regulativ sich wendet, sind nicht beliebig ausgewählt, das ergiebt sich auf den ersten Blick. Das Regulativ bestimmt nicht „für jeden, den es angeht.“ Wenn in dieser Weise angeordnet werden soll, tritt überall der gesetzliche oder ver- ordnungsmäſsige Rechtssatz ein. Bestimmungen von der Allgemein- heit wie das Verbot des Transportes gewisser Waren bei Nachtzeit oder des Transportes über die Grenze auf anderen als anerkannten Zollstraſsen finden sich nie in Regulativen. Die Leute, für welche das Regulativ gelten will, stehen immer schon in einem besondern Ver- hältnis zur Steuerverwaltung. Sie sind eingetreten in eine von dieser geordnete Einrichtung, einen besonderen Betrieb, in welchem sie einer entstehenden oder entstandenen Steuerpflicht gefährlich oder nützlich werden können, je nachdem sie sich verhalten. Nur für derartig bestimmte Personen wirken die Regulative verpflichtend, und zwar dann in der gleichen Weise, wie gegenüber den Beamten: ohne besondere gesetzliche Grundlage, in Form von allgemeinen Vor- schriften, die keine Rechtssätze sind, und durch Veröffentlichung in einem besonders dazu gewählten Bekanntmachungsblatte.
Es ist klar, daſs auch bei ihnen ein ähnliches Verhältnis voraus- gesetzt ist, wie das, welches wir bei den Beamten kennen: ein Gewalt- verhältnis. Die Gewalt, unter der sie stehen, ist nicht die Dienst- gewalt; denn eine Dienstpflicht schulden sie nicht. Es ist lediglich eine Gewalt zu dem Zweck, wie das Gesetz verschiedentlich es aus- drückt, der Kontrolle, der Überwachung aller Vorgänge bei ihnen, welche für die Staatseinnahmen von Bedeutung sein können; um einen Namen zu haben, nennen wir sie die Überwachungsgewalt. Kraft dieser Gewalt wird in solcher Weise befohlen11.
10 Wir werden unten die Lehre von der Dienstgewalt noch ausführlich zu erörtern haben (Bd. II § 45).
11 Unser Ergebnis wird im wesentlichen übereinstimmen mit dem, was Haenel, St.R. I S. 285 ff., ausführt, vor allem daselbst S. 287 Anm. 15: „Jene Re- gulative haben die doppelte Bedeutung teils von Anweisungen für die Behörden für die Handhabung der ihnen eingeräumten Kontrollgewalt, … teils … von Befehlen, zu deren Befolgung die Beteiligten kraft jener Kontrollgewalt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0459"n="439"/><fwplace="top"type="header">§ 30. Der Finanzbefehl.</fw><lb/>
§ 8 Note 15). Das ist unser Fall der Veröffentlichung im Central-<lb/>
blatte<noteplace="foot"n="10">Wir werden unten die Lehre von der Dienstgewalt noch ausführlich zu<lb/>
erörtern haben (Bd. II § 45).</note>.</p><lb/><p>Nun wenden sich dann unsere Regulative ganz in der gleichen<lb/>
Weise auch an <hirendition="#g">Nichtbeamte,</hi> an Leute, die in keinem besonderen<lb/>
Dienstverhältnisse zum Staate stehen. Sie schreiben diesen vor, was<lb/>
sie ihrerseits zu thun und zu lassen und zu dulden haben bei Durch-<lb/>
führung des Verfahrens, damit das Finanzinteresse gewahrt sei.</p><lb/><p>Diese Nichtbeamten, an welche das Regulativ sich wendet, sind<lb/>
nicht beliebig ausgewählt, das ergiebt sich auf den ersten Blick. Das<lb/>
Regulativ bestimmt nicht „für jeden, den es angeht.“ Wenn in dieser<lb/>
Weise angeordnet werden soll, tritt überall der gesetzliche oder ver-<lb/>
ordnungsmäſsige Rechtssatz ein. Bestimmungen von der Allgemein-<lb/>
heit wie das Verbot des Transportes gewisser Waren bei Nachtzeit<lb/>
oder des Transportes über die Grenze auf anderen als anerkannten<lb/>
Zollstraſsen finden sich nie in Regulativen. Die Leute, für welche das<lb/>
Regulativ gelten will, stehen immer schon in einem besondern Ver-<lb/>
hältnis zur Steuerverwaltung. Sie sind eingetreten in eine von dieser<lb/>
geordnete Einrichtung, einen besonderen Betrieb, in welchem sie einer<lb/><hirendition="#g">entstehenden</hi> oder <hirendition="#g">entstandenen Steuerpflicht</hi> gefährlich<lb/>
oder nützlich werden können, je nachdem sie sich verhalten. Nur<lb/>
für derartig bestimmte Personen wirken die Regulative verpflichtend,<lb/>
und zwar dann in der gleichen Weise, wie gegenüber den Beamten:<lb/>
ohne besondere gesetzliche Grundlage, in Form von allgemeinen Vor-<lb/>
schriften, die keine Rechtssätze sind, und durch Veröffentlichung in<lb/>
einem besonders dazu gewählten Bekanntmachungsblatte.</p><lb/><p>Es ist klar, daſs auch bei ihnen ein ähnliches Verhältnis voraus-<lb/>
gesetzt ist, wie das, welches wir bei den Beamten kennen: ein Gewalt-<lb/>
verhältnis. Die Gewalt, unter der sie stehen, ist nicht die Dienst-<lb/>
gewalt; denn eine Dienstpflicht schulden sie nicht. Es ist lediglich<lb/>
eine Gewalt zu dem Zweck, wie das Gesetz verschiedentlich es aus-<lb/>
drückt, der <hirendition="#g">Kontrolle,</hi> der <hirendition="#g">Überwachung</hi> aller Vorgänge bei ihnen,<lb/>
welche für die Staatseinnahmen von Bedeutung sein können; um<lb/>
einen Namen zu haben, nennen wir sie die <hirendition="#g">Überwachungsgewalt</hi>.<lb/>
Kraft dieser Gewalt wird in solcher Weise befohlen<notexml:id="seg2pn_92_1"next="#seg2pn_92_2"place="foot"n="11">Unser Ergebnis wird im wesentlichen übereinstimmen mit dem, was<lb/><hirendition="#g">Haenel,</hi> St.R. I S. 285 ff., ausführt, vor allem daselbst S. 287 Anm. 15: „Jene Re-<lb/>
gulative haben die doppelte Bedeutung teils von Anweisungen für die Behörden<lb/>
für die Handhabung der ihnen eingeräumten <hirendition="#g">Kontrollgewalt,</hi>… teils …<lb/>
von Befehlen, zu deren Befolgung die Beteiligten kraft jener <hirendition="#g">Kontrollgewalt</hi></note>.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[439/0459]
§ 30. Der Finanzbefehl.
§ 8 Note 15). Das ist unser Fall der Veröffentlichung im Central-
blatte 10.
Nun wenden sich dann unsere Regulative ganz in der gleichen
Weise auch an Nichtbeamte, an Leute, die in keinem besonderen
Dienstverhältnisse zum Staate stehen. Sie schreiben diesen vor, was
sie ihrerseits zu thun und zu lassen und zu dulden haben bei Durch-
führung des Verfahrens, damit das Finanzinteresse gewahrt sei.
Diese Nichtbeamten, an welche das Regulativ sich wendet, sind
nicht beliebig ausgewählt, das ergiebt sich auf den ersten Blick. Das
Regulativ bestimmt nicht „für jeden, den es angeht.“ Wenn in dieser
Weise angeordnet werden soll, tritt überall der gesetzliche oder ver-
ordnungsmäſsige Rechtssatz ein. Bestimmungen von der Allgemein-
heit wie das Verbot des Transportes gewisser Waren bei Nachtzeit
oder des Transportes über die Grenze auf anderen als anerkannten
Zollstraſsen finden sich nie in Regulativen. Die Leute, für welche das
Regulativ gelten will, stehen immer schon in einem besondern Ver-
hältnis zur Steuerverwaltung. Sie sind eingetreten in eine von dieser
geordnete Einrichtung, einen besonderen Betrieb, in welchem sie einer
entstehenden oder entstandenen Steuerpflicht gefährlich
oder nützlich werden können, je nachdem sie sich verhalten. Nur
für derartig bestimmte Personen wirken die Regulative verpflichtend,
und zwar dann in der gleichen Weise, wie gegenüber den Beamten:
ohne besondere gesetzliche Grundlage, in Form von allgemeinen Vor-
schriften, die keine Rechtssätze sind, und durch Veröffentlichung in
einem besonders dazu gewählten Bekanntmachungsblatte.
Es ist klar, daſs auch bei ihnen ein ähnliches Verhältnis voraus-
gesetzt ist, wie das, welches wir bei den Beamten kennen: ein Gewalt-
verhältnis. Die Gewalt, unter der sie stehen, ist nicht die Dienst-
gewalt; denn eine Dienstpflicht schulden sie nicht. Es ist lediglich
eine Gewalt zu dem Zweck, wie das Gesetz verschiedentlich es aus-
drückt, der Kontrolle, der Überwachung aller Vorgänge bei ihnen,
welche für die Staatseinnahmen von Bedeutung sein können; um
einen Namen zu haben, nennen wir sie die Überwachungsgewalt.
Kraft dieser Gewalt wird in solcher Weise befohlen 11.
10 Wir werden unten die Lehre von der Dienstgewalt noch ausführlich zu
erörtern haben (Bd. II § 45).
11 Unser Ergebnis wird im wesentlichen übereinstimmen mit dem, was
Haenel, St.R. I S. 285 ff., ausführt, vor allem daselbst S. 287 Anm. 15: „Jene Re-
gulative haben die doppelte Bedeutung teils von Anweisungen für die Behörden
für die Handhabung der ihnen eingeräumten Kontrollgewalt, … teils …
von Befehlen, zu deren Befolgung die Beteiligten kraft jener Kontrollgewalt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/459>, abgerufen am 28.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.