Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 30. Der Finanzbefehl. Die zweite Entstehungsweise hat die grösste Ähnlichkeit mit der betrieb der "steuerlichen Kontrolle" unterwirft. So Reichsbranntweinsteuerges. v. 24. Juni 1887 § 11 Abs. 1: "Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrolle, bis er zur Ausfuhr oder zu gewerblichen Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird". "Der Branntwein bleibt in der Brennerei unter steuerlicher Kontrolle" bedeutet zugleich, dass der Brennerei- besitzer der Überwachungsgewalt der Steuerbehörde unterworfen sein soll. Kraft dieser Gewalt können ihm von der Behörde die erforderlichen Anweisungen ge- geben werden. An oberster Stelle ist nach Reichsverf. Art. 7 Ziff. 2 der Bundes- rat zuständig, das mit seinen Verwaltungsvorschriften zu thun. Er hat auch ohne weiteres von dieser Gewalt Gebrauch gemacht: Ausf.Bestimmungen v. 27. Sept. 1887; Centr.Bl. 1887 S. 362 ff. Die darin befohlenen Verhaltungsmassregeln be- ziehen sich zum Teil auf Dinge, für welche das Gesetz in § 11 Abs. 3 den Bundes- rat ausdrücklich beruft; zum grossen Teil sind sie dort nicht vorgesehen und ledig- lich Geltendmachung der steuerlichen Kontrolle nach § 11 Abs. 1, d. h. der darauf be- ruhenden Überwachungsgewalt; z. B. die Bestimmung: Der Brennereibesitzer hat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer bereit zu halten, er ist ver- pflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes Abfertigungs- lokal zu stellen u. s. w. 13 Das Gesetz gebraucht hier den Ausdruck, dass die "Bedingungen" oder
die "näheren Bedingungen" oder die "allgemeinen Bedingungen und Kontrollen", unter welchen die verschiedenen Erleichterungen zu gewähren sind, durch Regu- lative oder vom Bundesrat festzustellen sind (Zollges. § 106, 109, 110 Abs. 3, 118; Tabaksteuerges. § 18 Abs. 2). Oder es sagt: ein Regulativ soll erlassen werden "über das dabei zu beobachtende Verfahren (Zollges. § 58, § 90) oder "über die zollamtliche Behandlung" des betreffenden Geschäfts (Zollges. § 73). Im letzteren Fall enthält der Wortlaut gar nichts davon, dass mehr als eine Dienstanweisung an die Beamten, dass auch Anweisungen an die benützenden Unterthanen und für deren Verfahren ergehen können; sie können trotzdem zweifellos ergehen; das Gewaltverhältnis ist als ohne dies begründet vorausgesetzt. Das Gleiche ist auch bei der erst erwähnten Ausdrucksweise der Fall; es soll § 30. Der Finanzbefehl. Die zweite Entstehungsweise hat die gröſste Ähnlichkeit mit der betrieb der „steuerlichen Kontrolle“ unterwirft. So Reichsbranntweinsteuerges. v. 24. Juni 1887 § 11 Abs. 1: „Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrolle, bis er zur Ausfuhr oder zu gewerblichen Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird“. „Der Branntwein bleibt in der Brennerei unter steuerlicher Kontrolle“ bedeutet zugleich, daſs der Brennerei- besitzer der Überwachungsgewalt der Steuerbehörde unterworfen sein soll. Kraft dieser Gewalt können ihm von der Behörde die erforderlichen Anweisungen ge- geben werden. An oberster Stelle ist nach Reichsverf. Art. 7 Ziff. 2 der Bundes- rat zuständig, das mit seinen Verwaltungsvorschriften zu thun. Er hat auch ohne weiteres von dieser Gewalt Gebrauch gemacht: Ausf.Bestimmungen v. 27. Sept. 1887; Centr.Bl. 1887 S. 362 ff. Die darin befohlenen Verhaltungsmaſsregeln be- ziehen sich zum Teil auf Dinge, für welche das Gesetz in § 11 Abs. 3 den Bundes- rat ausdrücklich beruft; zum groſsen Teil sind sie dort nicht vorgesehen und ledig- lich Geltendmachung der steuerlichen Kontrolle nach § 11 Abs. 1, d. h. der darauf be- ruhenden Überwachungsgewalt; z. B. die Bestimmung: Der Brennereibesitzer hat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer bereit zu halten, er ist ver- pflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes Abfertigungs- lokal zu stellen u. s. w. 13 Das Gesetz gebraucht hier den Ausdruck, daſs die „Bedingungen“ oder
die „näheren Bedingungen“ oder die „allgemeinen Bedingungen und Kontrollen“, unter welchen die verschiedenen Erleichterungen zu gewähren sind, durch Regu- lative oder vom Bundesrat festzustellen sind (Zollges. § 106, 109, 110 Abs. 3, 118; Tabaksteuerges. § 18 Abs. 2). Oder es sagt: ein Regulativ soll erlassen werden „über das dabei zu beobachtende Verfahren (Zollges. § 58, § 90) oder „über die zollamtliche Behandlung“ des betreffenden Geschäfts (Zollges. § 73). Im letzteren Fall enthält der Wortlaut gar nichts davon, daſs mehr als eine Dienstanweisung an die Beamten, daſs auch Anweisungen an die benützenden Unterthanen und für deren Verfahren ergehen können; sie können trotzdem zweifellos ergehen; das Gewaltverhältnis ist als ohne dies begründet vorausgesetzt. Das Gleiche ist auch bei der erst erwähnten Ausdrucksweise der Fall; es soll <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0461" n="441"/> <fw place="top" type="header">§ 30. Der Finanzbefehl.</fw><lb/> <p>Die zweite Entstehungsweise hat die gröſste Ähnlichkeit mit der<lb/> regelmäſsigen Begründung der Anstaltsgewalt durch <hi rendition="#g">thatsächlichen<lb/> Eintritt in ihren Machtkreis</hi>. Nur ist bei der öffentlichen<lb/> Anstalt der Machtkreis der Anstaltsgewalt von selbst gekennzeichnet<lb/> durch die Anstalt; der Machtkreis der finanzrechtlichen Überwachungs-<lb/> gewalt bestimmt sich durch <hi rendition="#g">Vorbehalte,</hi> welche dafür gemacht<lb/> werden. Es ist immer vorausgesetzt die Bewilligung einer Einrichtung,<lb/> einer Benützung, eines Verfahrens, womit sich steuerrechtliche Vor-<lb/> teile für den Einzelnen verbinden, die ihm ohne das nicht zugänglich<lb/> wären. Über das Bewilligte will die Verwaltung die hohe Hand be-<lb/> halten. Wer in den umschriebenen Kreis hineintritt, unterwirft sich<lb/> damit von selbst der entsprechenden Freiheitsminderung. Eine gesetz-<lb/> liche Grundlage ist dafür nicht nötig, so wenig wie bei Begründung der<lb/> Anstaltsgewalt; es handelt sich um keinen Eingriff in die Freiheit<note xml:id="seg2pn_94_1" next="#seg2pn_94_2" place="foot" n="13">Das Gesetz gebraucht hier den Ausdruck, daſs die „Bedingungen“ oder<lb/> die „näheren Bedingungen“ oder die „allgemeinen Bedingungen und Kontrollen“,<lb/> unter welchen die verschiedenen Erleichterungen zu gewähren sind, durch Regu-<lb/> lative oder vom Bundesrat festzustellen sind (Zollges. § 106, 109, 110 Abs. 3,<lb/> 118; Tabaksteuerges. § 18 Abs. 2). Oder es sagt: ein Regulativ soll erlassen<lb/> werden „über das dabei zu beobachtende Verfahren (Zollges. § 58, § 90) oder<lb/> „über die zollamtliche Behandlung“ des betreffenden Geschäfts (Zollges. § 73).<lb/> Im letzteren Fall enthält der Wortlaut gar nichts davon, daſs mehr als eine<lb/> Dienstanweisung an die Beamten, daſs auch Anweisungen an die benützenden<lb/> Unterthanen und für <hi rendition="#g">deren Verfahren</hi> ergehen können; sie können trotzdem<lb/> zweifellos ergehen; das Gewaltverhältnis ist als ohne dies begründet vorausgesetzt.<lb/> Das Gleiche ist auch bei der erst erwähnten Ausdrucksweise der Fall; es soll</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_93_2" prev="#seg2pn_93_1" place="foot" n="12">betrieb der „steuerlichen Kontrolle“ unterwirft. So Reichsbranntweinsteuerges. v.<lb/> 24. Juni 1887 § 11 Abs. 1: „Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der<lb/> Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher<lb/> Kontrolle, bis er zur Ausfuhr oder zu gewerblichen Zwecken abgefertigt oder bis<lb/> die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird“. „Der Branntwein bleibt in<lb/> der Brennerei unter steuerlicher Kontrolle“ bedeutet zugleich, daſs der Brennerei-<lb/> besitzer der Überwachungsgewalt der Steuerbehörde unterworfen sein soll. Kraft<lb/> dieser Gewalt können ihm von der Behörde die erforderlichen Anweisungen ge-<lb/> geben werden. An oberster Stelle ist nach Reichsverf. Art. 7 Ziff. 2 der Bundes-<lb/> rat zuständig, das mit seinen Verwaltungsvorschriften zu thun. Er hat auch ohne<lb/> weiteres von dieser Gewalt Gebrauch gemacht: Ausf.Bestimmungen v. 27. Sept.<lb/> 1887; Centr.Bl. 1887 S. 362 ff. Die darin befohlenen Verhaltungsmaſsregeln be-<lb/> ziehen sich zum Teil auf Dinge, für welche das Gesetz in § 11 Abs. 3 den Bundes-<lb/> rat ausdrücklich beruft; zum groſsen Teil sind sie dort nicht vorgesehen und ledig-<lb/> lich Geltendmachung der steuerlichen Kontrolle nach § 11 Abs. 1, d. h. der darauf be-<lb/> ruhenden Überwachungsgewalt; z. B. die Bestimmung: Der Brennereibesitzer hat die<lb/> zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer bereit zu halten, er ist ver-<lb/> pflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes Abfertigungs-<lb/> lokal zu stellen u. s. w.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [441/0461]
§ 30. Der Finanzbefehl.
Die zweite Entstehungsweise hat die gröſste Ähnlichkeit mit der
regelmäſsigen Begründung der Anstaltsgewalt durch thatsächlichen
Eintritt in ihren Machtkreis. Nur ist bei der öffentlichen
Anstalt der Machtkreis der Anstaltsgewalt von selbst gekennzeichnet
durch die Anstalt; der Machtkreis der finanzrechtlichen Überwachungs-
gewalt bestimmt sich durch Vorbehalte, welche dafür gemacht
werden. Es ist immer vorausgesetzt die Bewilligung einer Einrichtung,
einer Benützung, eines Verfahrens, womit sich steuerrechtliche Vor-
teile für den Einzelnen verbinden, die ihm ohne das nicht zugänglich
wären. Über das Bewilligte will die Verwaltung die hohe Hand be-
halten. Wer in den umschriebenen Kreis hineintritt, unterwirft sich
damit von selbst der entsprechenden Freiheitsminderung. Eine gesetz-
liche Grundlage ist dafür nicht nötig, so wenig wie bei Begründung der
Anstaltsgewalt; es handelt sich um keinen Eingriff in die Freiheit 13.
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13 Das Gesetz gebraucht hier den Ausdruck, daſs die „Bedingungen“ oder
die „näheren Bedingungen“ oder die „allgemeinen Bedingungen und Kontrollen“,
unter welchen die verschiedenen Erleichterungen zu gewähren sind, durch Regu-
lative oder vom Bundesrat festzustellen sind (Zollges. § 106, 109, 110 Abs. 3,
118; Tabaksteuerges. § 18 Abs. 2). Oder es sagt: ein Regulativ soll erlassen
werden „über das dabei zu beobachtende Verfahren (Zollges. § 58, § 90) oder
„über die zollamtliche Behandlung“ des betreffenden Geschäfts (Zollges. § 73).
Im letzteren Fall enthält der Wortlaut gar nichts davon, daſs mehr als eine
Dienstanweisung an die Beamten, daſs auch Anweisungen an die benützenden
Unterthanen und für deren Verfahren ergehen können; sie können trotzdem
zweifellos ergehen; das Gewaltverhältnis ist als ohne dies begründet vorausgesetzt.
Das Gleiche ist auch bei der erst erwähnten Ausdrucksweise der Fall; es soll
12 betrieb der „steuerlichen Kontrolle“ unterwirft. So Reichsbranntweinsteuerges. v.
24. Juni 1887 § 11 Abs. 1: „Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der
Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher
Kontrolle, bis er zur Ausfuhr oder zu gewerblichen Zwecken abgefertigt oder bis
die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird“. „Der Branntwein bleibt in
der Brennerei unter steuerlicher Kontrolle“ bedeutet zugleich, daſs der Brennerei-
besitzer der Überwachungsgewalt der Steuerbehörde unterworfen sein soll. Kraft
dieser Gewalt können ihm von der Behörde die erforderlichen Anweisungen ge-
geben werden. An oberster Stelle ist nach Reichsverf. Art. 7 Ziff. 2 der Bundes-
rat zuständig, das mit seinen Verwaltungsvorschriften zu thun. Er hat auch ohne
weiteres von dieser Gewalt Gebrauch gemacht: Ausf.Bestimmungen v. 27. Sept.
1887; Centr.Bl. 1887 S. 362 ff. Die darin befohlenen Verhaltungsmaſsregeln be-
ziehen sich zum Teil auf Dinge, für welche das Gesetz in § 11 Abs. 3 den Bundes-
rat ausdrücklich beruft; zum groſsen Teil sind sie dort nicht vorgesehen und ledig-
lich Geltendmachung der steuerlichen Kontrolle nach § 11 Abs. 1, d. h. der darauf be-
ruhenden Überwachungsgewalt; z. B. die Bestimmung: Der Brennereibesitzer hat die
zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer bereit zu halten, er ist ver-
pflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes Abfertigungs-
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