Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Die Finanzgewalt. einnahmen missbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafedieser Art heisst fiskalische Strafe oder Finanzstrafe. Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz- Das missbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft, Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That- Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge- Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier 1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges. § 151. 2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuss. Gewerbesteuerges. v. 30. Mai 1820 § 39. 3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges.
v. 1887 § 26. Die Finanzgewalt. einnahmen miſsbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafedieser Art heiſst fiskalische Strafe oder Finanzstrafe. Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz- Das miſsbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft, Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That- Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge- Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier 1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges. § 151. 2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuſs. Gewerbesteuerges. v. 30. Mai 1820 § 39. 3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges.
v. 1887 § 26. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0468" n="448"/><fw place="top" type="header">Die Finanzgewalt.</fw><lb/> einnahmen miſsbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafe<lb/> dieser Art heiſst <hi rendition="#g">fiskalische Strafe</hi> oder <hi rendition="#g">Finanzstrafe</hi>.</p><lb/> <p>Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten<lb/> Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, überhaupt mit<lb/> allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche der Staat seine<lb/> Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.</p><lb/> <p>I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der <hi rendition="#g">gesetz-<lb/> lichen Grundlage</hi>. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier regel-<lb/> mäſsig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die Ver-<lb/> ordnung sind nicht üblich (vgl. oben § 22, I n. 2).</p><lb/> <p>Das miſsbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft,<lb/> kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:</p><lb/> <p>Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es <hi rendition="#g">unmittelbar</hi><lb/> mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes thut, oder nicht thut,<lb/> wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Verwendung<lb/> finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu bezeichnende<lb/> Thatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche Zahlungs-<lb/> pflicht geradewegs zu umgehen oder Verletzung amtlicher Sicherungs-<lb/> vorrichtungen<note place="foot" n="1">Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges.<lb/> § 151.</note>.</p><lb/> <p>Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That-<lb/> bestandes auf einen vorausgesetzten <hi rendition="#g">Finanzbefehl</hi> und bedroht den<lb/> Ungehorsam gegen diesen.</p><lb/> <p>Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge-<lb/> setz erlassen sein; dies ist fast ausschlieſslich der Fall bei direkten<lb/> Steuern und Monopolen, wo keine Ermächtigungen an die Behörde<lb/> zu Finanzbefehlen erteilt zu werden pflegen<note place="foot" n="2">Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuſs. Gewerbesteuerges.<lb/> v. 30. Mai 1820 § 39.</note>. Die indirekten Steuern<lb/> kennen auch Finanzbefehle durch Verwaltungsakte, gewöhnliche Einzel-<lb/> befehle oder Generalverfügungen in Regulativen. Die Straffolge kann<lb/> sich dann mit beiden Arten verbinden oder, was gern geschieht, nur<lb/> mit den letztern, sei es, daſs diese Form allein zulässig ist, sei es, daſs<lb/> wenigstens sie allein durch dieses Einschärfungsmittel ausgezeichnet<lb/> werden soll<note place="foot" n="3">Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges.<lb/> v. 1887 § 26.</note>.</p><lb/> <p>Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier<lb/> unter dem Namen <hi rendition="#g">Konventionalstrafe</hi> entgegen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [448/0468]
Die Finanzgewalt.
einnahmen miſsbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafe
dieser Art heiſst fiskalische Strafe oder Finanzstrafe.
Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten
Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, überhaupt mit
allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche der Staat seine
Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz-
lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier regel-
mäſsig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die Ver-
ordnung sind nicht üblich (vgl. oben § 22, I n. 2).
Das miſsbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft,
kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar
mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes thut, oder nicht thut,
wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Verwendung
finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu bezeichnende
Thatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche Zahlungs-
pflicht geradewegs zu umgehen oder Verletzung amtlicher Sicherungs-
vorrichtungen 1.
Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That-
bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht den
Ungehorsam gegen diesen.
Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge-
setz erlassen sein; dies ist fast ausschlieſslich der Fall bei direkten
Steuern und Monopolen, wo keine Ermächtigungen an die Behörde
zu Finanzbefehlen erteilt zu werden pflegen 2. Die indirekten Steuern
kennen auch Finanzbefehle durch Verwaltungsakte, gewöhnliche Einzel-
befehle oder Generalverfügungen in Regulativen. Die Straffolge kann
sich dann mit beiden Arten verbinden oder, was gern geschieht, nur
mit den letztern, sei es, daſs diese Form allein zulässig ist, sei es, daſs
wenigstens sie allein durch dieses Einschärfungsmittel ausgezeichnet
werden soll 3.
Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier
unter dem Namen Konventionalstrafe entgegen.
1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges.
§ 151.
2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuſs. Gewerbesteuerges.
v. 30. Mai 1820 § 39.
3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges.
v. 1887 § 26.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |