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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Wir sehen diesen Grundsatz vor allem wirksam werden bei
unseren Ortsstraßen. Der Hauptzweck ist hier offenbar der Verkehr,
die Fortbewegung, die ihrerseits immer empfindlicher wird gegen Hinder-
nisse. Gar manche von den alten hergebrachten Benutzungsarten er-
weisen sich mehr und mehr als unverträglich damit, und sobald dies der
Fall ist, wird die Polizei berechtigt, solche zu beschränken oder gänz-
lich zu verbieten. Darauf beruht der Entwicklungsgang, in welchem
der Gemeingebrauch unserer Straßen ersichtlich begriffen ist.

Der Verkehr selbst ist nicht gleichwertig. Auch das Eilrad hat
sein Recht des Gemeingebrauchs, aber als die minderwichtige Ver-
kehrsart muß es sich gefallen lassen, dem Fuß- und Wagenverkehre
zu Liebe von engeren Straßen und Brücken verbannt zu sein. Der
Fußverkehr ist innerhalb der Ortschaften die Hauptsache; der langsam
fahrende schwere Lastwagen kann ihm zu Liebe von der Benutzung
besonders belebter oder enger Straßen ausgeschlossen werden21.

3. Endlich kann die Polizei der öffentlichen Sachen sogar die
wesentlichsten Benutzungsarten des Gemeingebrauchs zeitweise
ausschließen,
durch Absperrung der Sache. Solches wird am
natürlichsten gerechtfertigt durch das Interesse der Instandhaltung
der öffentlichen Sache selbst: eine Straße wird ausgebessert, oder der
Kanal bedarf der Wiederherstellungsarbeiten; der öffentliche Verkehr
wird polizeilich abgesperrt.

Die zeitweilige Absperrung von Straßen und Plätzen gegen den
öffentlichen Verkehr kann auch durch ein anderes öffentliches Interesse
begründet sein. Das kann daher kommen, daß ein gleichwertiges öffent-
liches Unternehmen das andere kreuzt: die Schienengeleise der
Eisenbahnen durchschneiden die Straße und diese wird gesperrt,
während der Zug sich darauf bewegen will; die Joche der Schiffbrücken
werden ausgefahren, um Schiffe durchzulassen.

Es kann aber auch der Raum der Straße selbst für ein höheres
öffentliches Interesse ausschließlich in Anspruch genommen werden.
Daß das der Fall sein muß, wird in manchen Fällen ganz außer
Zweifel stehen. So wenn die Straße, in welcher die Feuersbrunst
ausgebrochen ist, abgesperrt wird, um der Löschmannschaft freie Be-

21 Ubbelohde a. a. O. S. 149 nennt das eine "bevorzugte Art des Gemein-
gebrauchs". -- Sehr weit geht O.V.G. 9. Mai 1881 (Samml. VIII S. 292), wonach
es der Polizeibehörde unbenommen ist, je nach den Umständen die Anlegung von
straßenseitigen Ausgängen entweder für bestimmte Strecken öffentlicher Straßen
oder für bestimmte Arten von Gebäuden ganz zu verbieten, sofern dies durch die
Rücksicht auf das ihr anvertraute Gemeinwohl erfordert wird.
Das öffentliche Sachenrecht.

Wir sehen diesen Grundsatz vor allem wirksam werden bei
unseren Ortsstraßen. Der Hauptzweck ist hier offenbar der Verkehr,
die Fortbewegung, die ihrerseits immer empfindlicher wird gegen Hinder-
nisse. Gar manche von den alten hergebrachten Benutzungsarten er-
weisen sich mehr und mehr als unverträglich damit, und sobald dies der
Fall ist, wird die Polizei berechtigt, solche zu beschränken oder gänz-
lich zu verbieten. Darauf beruht der Entwicklungsgang, in welchem
der Gemeingebrauch unserer Straßen ersichtlich begriffen ist.

Der Verkehr selbst ist nicht gleichwertig. Auch das Eilrad hat
sein Recht des Gemeingebrauchs, aber als die minderwichtige Ver-
kehrsart muß es sich gefallen lassen, dem Fuß- und Wagenverkehre
zu Liebe von engeren Straßen und Brücken verbannt zu sein. Der
Fußverkehr ist innerhalb der Ortschaften die Hauptsache; der langsam
fahrende schwere Lastwagen kann ihm zu Liebe von der Benutzung
besonders belebter oder enger Straßen ausgeschlossen werden21.

3. Endlich kann die Polizei der öffentlichen Sachen sogar die
wesentlichsten Benutzungsarten des Gemeingebrauchs zeitweise
ausschließen,
durch Absperrung der Sache. Solches wird am
natürlichsten gerechtfertigt durch das Interesse der Instandhaltung
der öffentlichen Sache selbst: eine Straße wird ausgebessert, oder der
Kanal bedarf der Wiederherstellungsarbeiten; der öffentliche Verkehr
wird polizeilich abgesperrt.

Die zeitweilige Absperrung von Straßen und Plätzen gegen den
öffentlichen Verkehr kann auch durch ein anderes öffentliches Interesse
begründet sein. Das kann daher kommen, daß ein gleichwertiges öffent-
liches Unternehmen das andere kreuzt: die Schienengeleise der
Eisenbahnen durchschneiden die Straße und diese wird gesperrt,
während der Zug sich darauf bewegen will; die Joche der Schiffbrücken
werden ausgefahren, um Schiffe durchzulassen.

Es kann aber auch der Raum der Straße selbst für ein höheres
öffentliches Interesse ausschließlich in Anspruch genommen werden.
Daß das der Fall sein muß, wird in manchen Fällen ganz außer
Zweifel stehen. So wenn die Straße, in welcher die Feuersbrunst
ausgebrochen ist, abgesperrt wird, um der Löschmannschaft freie Be-

21 Ubbelohde a. a. O. S. 149 nennt das eine „bevorzugte Art des Gemein-
gebrauchs“. — Sehr weit geht O.V.G. 9. Mai 1881 (Samml. VIII S. 292), wonach
es der Polizeibehörde unbenommen ist, je nach den Umständen die Anlegung von
straßenseitigen Ausgängen entweder für bestimmte Strecken öffentlicher Straßen
oder für bestimmte Arten von Gebäuden ganz zu verbieten, sofern dies durch die
Rücksicht auf das ihr anvertraute Gemeinwohl erfordert wird.
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[126/0138] Das öffentliche Sachenrecht. Wir sehen diesen Grundsatz vor allem wirksam werden bei unseren Ortsstraßen. Der Hauptzweck ist hier offenbar der Verkehr, die Fortbewegung, die ihrerseits immer empfindlicher wird gegen Hinder- nisse. Gar manche von den alten hergebrachten Benutzungsarten er- weisen sich mehr und mehr als unverträglich damit, und sobald dies der Fall ist, wird die Polizei berechtigt, solche zu beschränken oder gänz- lich zu verbieten. Darauf beruht der Entwicklungsgang, in welchem der Gemeingebrauch unserer Straßen ersichtlich begriffen ist. Der Verkehr selbst ist nicht gleichwertig. Auch das Eilrad hat sein Recht des Gemeingebrauchs, aber als die minderwichtige Ver- kehrsart muß es sich gefallen lassen, dem Fuß- und Wagenverkehre zu Liebe von engeren Straßen und Brücken verbannt zu sein. Der Fußverkehr ist innerhalb der Ortschaften die Hauptsache; der langsam fahrende schwere Lastwagen kann ihm zu Liebe von der Benutzung besonders belebter oder enger Straßen ausgeschlossen werden 21. 3. Endlich kann die Polizei der öffentlichen Sachen sogar die wesentlichsten Benutzungsarten des Gemeingebrauchs zeitweise ausschließen, durch Absperrung der Sache. Solches wird am natürlichsten gerechtfertigt durch das Interesse der Instandhaltung der öffentlichen Sache selbst: eine Straße wird ausgebessert, oder der Kanal bedarf der Wiederherstellungsarbeiten; der öffentliche Verkehr wird polizeilich abgesperrt. Die zeitweilige Absperrung von Straßen und Plätzen gegen den öffentlichen Verkehr kann auch durch ein anderes öffentliches Interesse begründet sein. Das kann daher kommen, daß ein gleichwertiges öffent- liches Unternehmen das andere kreuzt: die Schienengeleise der Eisenbahnen durchschneiden die Straße und diese wird gesperrt, während der Zug sich darauf bewegen will; die Joche der Schiffbrücken werden ausgefahren, um Schiffe durchzulassen. Es kann aber auch der Raum der Straße selbst für ein höheres öffentliches Interesse ausschließlich in Anspruch genommen werden. Daß das der Fall sein muß, wird in manchen Fällen ganz außer Zweifel stehen. So wenn die Straße, in welcher die Feuersbrunst ausgebrochen ist, abgesperrt wird, um der Löschmannschaft freie Be- 21 Ubbelohde a. a. O. S. 149 nennt das eine „bevorzugte Art des Gemein- gebrauchs“. — Sehr weit geht O.V.G. 9. Mai 1881 (Samml. VIII S. 292), wonach es der Polizeibehörde unbenommen ist, je nach den Umständen die Anlegung von straßenseitigen Ausgängen entweder für bestimmte Strecken öffentlicher Straßen oder für bestimmte Arten von Gebäuden ganz zu verbieten, sofern dies durch die Rücksicht auf das ihr anvertraute Gemeinwohl erfordert wird.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/138>, abgerufen am 24.11.2024.