Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweites Buch.

Erster Abschnitt.
Das öffentliche Sachenrecht.

§ 33.
Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens.

Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das
Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise
zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter-
nehmens
.

In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum
an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher
Sachen folgt anderen Regeln1.

Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des
Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das
öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das
öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und

1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: "die kat' exokhen
so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen
Sachen". Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja
häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür
entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert
sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R.
S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6.
1*
Zweites Buch.

Erster Abschnitt.
Das öffentliche Sachenrecht.

§ 33.
Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens.

Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das
Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise
zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter-
nehmens
.

In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum
an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher
Sachen folgt anderen Regeln1.

Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des
Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das
öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das
öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und

1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: „die κατ᾽ ἐξοχήν
so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen
Sachen“. Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja
häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür
entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert
sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R.
S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6.
1*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0015" n="[3]"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>.</hi> </head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head>Erster Abschnitt.<lb/><hi rendition="#b">Das öffentliche Sachenrecht.</hi></head><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head>§ 33.<lb/><hi rendition="#b">Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens.</hi></head><lb/>
              <p>Die Enteignung ist ein <hi rendition="#g">obrigkeitlicher Eingriff in das<lb/>
Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise<lb/>
zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter-<lb/>
nehmens</hi>.</p><lb/>
              <p>In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze<lb/>
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum<lb/>
an <hi rendition="#g">Grundstücken</hi> gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher<lb/>
Sachen folgt anderen Regeln<note place="foot" n="1"><hi rendition="#g">Seydel</hi> in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: &#x201E;die &#x03BA;&#x03B1;&#x03C4;&#x1FBD; &#x1F10;&#x03BE;&#x03BF;&#x03C7;&#x03AE;&#x03BD;<lb/>
so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen<lb/>
Sachen&#x201C;. Ähnlich <hi rendition="#g">Schelcher,</hi> Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja<lb/>
häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür<lb/>
entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert<lb/>
sie zu betonen. Beispiele: <hi rendition="#g">Klostermann,</hi> Patentges. S. 154; <hi rendition="#g">Prazak,</hi> Ent.R.<lb/>
S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6.</note>.</p><lb/>
              <p>Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des<lb/>
Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das<lb/>
öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das<lb/>
öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">1*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[3]/0015] Zweites Buch. Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht. § 33. Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens. Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter- nehmens. In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher Sachen folgt anderen Regeln 1. Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und 1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: „die κατ᾽ ἐξοχήν so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen Sachen“. Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R. S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6. 1*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/15
Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/15>, abgerufen am 21.11.2024.