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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 38. Die Gebrauchserlaubnis.
dieser Art in Anspruch nehmen: Droschkenhaltestellen, Zeitungskioske,
Sodawassertrinkhallen, Backwarenstände und andere Verkaufsbuden
erhalten da ihren Raum. Nasenschilder, Schaukästen, Briefkästen
ragen in das Gebiet des Straßenverkehrs herein. Die öffentlichen
Plätze werden zeitweilig für Jahrmarktsstände, Schaubuden, Karussels
bewilligt.

Ebenso dienen die Wasserstraßen den Schiffen nicht bloß zum
Verkehr; denselben kann auch gestattet werden, an besonders dazu
angewiesener Stelle still zu liegen und die Ufer zum Ab- und Zugang,
zum Ein- und Ausladen zu benutzen, auch außerhalb der dazu be-
stimmten Hafenstaden. Gemeingebrauch ist das nicht mehr, sondern
Ausnahme und besondere Gewährung.

An öffentlichen Sachen, die nicht dem Gemeingebrauch dienen,
zeichnen sich solche Gewährungen noch deutlicher ab. Das Über-
schreiten des Bahnkörpers kann mit Rücksicht auf besondere Ver-
hältnisse einmalig oder dauernd gestattet sein. Ebenso der Weg über
Festungswerke oder die Benützung des Festungsgrabens für Eissport
und dergl. Der Verkauf der Grasnutzung, die Verpachtung der
Fischerei enthält von selbst zugleich eine solche Erlaubnis. Kirchen
und Kirchhöfe geben in dieser Klasse von öffentlichen Sachen besonders
wichtige Beispiele. An ihnen besteht kein Gemeingebrauch. Beide
aber werden zu gewissen Zeiten dem freien Eintritt geöffnet zu den
entsprechenden Zwecken: Teilnahme am Gottesdienst, Besuch der
Gräber. Beim Kirchhof verbindet sich mit der Anweisung eines Grabes
zur Beerdigung immer zugleich die Erlaubnis für die Angehörigen,
dieses Grab zu schmücken; die Errichtung eines Grabsteines, eine
Umhegung kann auch bei dem gewöhnlichen Reihengrabe gestattet
sein. Das ist alles weder Gemeingebrauch noch Verleihung, sondern
etwas zwischen beiden, die bloße Gebrauchserlaubnis.

Die rechtliche Natur der Gewährung, die in allen diesen
Fällen stattfindet, wird erst klar, wenn wir sie erkennen im Zusammen-
hang eines umfassenderen Begriffes, dem sie angehört. In dieser Weise
haben wir den Gemeingebrauch zurückgeführt auf den Begriff der
bürgerlichen Freiheit; ebenso werden wir in der Verleihung
einen Anwendungsfall des Begriffes des Verwaltungsaktes auf-
weisen. Die Gebrauchserlaubnis ihrerseits gehört ihrer rechtlichen
Natur nach in den Ideenkreis der Nutzungsgewährungen an öffent-
lichen Anstalten
.

Von den öffentlichen Anstalten, welche dazu bestimmt sind, den
Einzelnen Vorteile zu gewähren und Dienste zu leisten, wird unten

§ 38. Die Gebrauchserlaubnis.
dieser Art in Anspruch nehmen: Droschkenhaltestellen, Zeitungskioske,
Sodawassertrinkhallen, Backwarenstände und andere Verkaufsbuden
erhalten da ihren Raum. Nasenschilder, Schaukästen, Briefkästen
ragen in das Gebiet des Straßenverkehrs herein. Die öffentlichen
Plätze werden zeitweilig für Jahrmarktsstände, Schaubuden, Karussels
bewilligt.

Ebenso dienen die Wasserstraßen den Schiffen nicht bloß zum
Verkehr; denselben kann auch gestattet werden, an besonders dazu
angewiesener Stelle still zu liegen und die Ufer zum Ab- und Zugang,
zum Ein- und Ausladen zu benutzen, auch außerhalb der dazu be-
stimmten Hafenstaden. Gemeingebrauch ist das nicht mehr, sondern
Ausnahme und besondere Gewährung.

An öffentlichen Sachen, die nicht dem Gemeingebrauch dienen,
zeichnen sich solche Gewährungen noch deutlicher ab. Das Über-
schreiten des Bahnkörpers kann mit Rücksicht auf besondere Ver-
hältnisse einmalig oder dauernd gestattet sein. Ebenso der Weg über
Festungswerke oder die Benützung des Festungsgrabens für Eissport
und dergl. Der Verkauf der Grasnutzung, die Verpachtung der
Fischerei enthält von selbst zugleich eine solche Erlaubnis. Kirchen
und Kirchhöfe geben in dieser Klasse von öffentlichen Sachen besonders
wichtige Beispiele. An ihnen besteht kein Gemeingebrauch. Beide
aber werden zu gewissen Zeiten dem freien Eintritt geöffnet zu den
entsprechenden Zwecken: Teilnahme am Gottesdienst, Besuch der
Gräber. Beim Kirchhof verbindet sich mit der Anweisung eines Grabes
zur Beerdigung immer zugleich die Erlaubnis für die Angehörigen,
dieses Grab zu schmücken; die Errichtung eines Grabsteines, eine
Umhegung kann auch bei dem gewöhnlichen Reihengrabe gestattet
sein. Das ist alles weder Gemeingebrauch noch Verleihung, sondern
etwas zwischen beiden, die bloße Gebrauchserlaubnis.

Die rechtliche Natur der Gewährung, die in allen diesen
Fällen stattfindet, wird erst klar, wenn wir sie erkennen im Zusammen-
hang eines umfassenderen Begriffes, dem sie angehört. In dieser Weise
haben wir den Gemeingebrauch zurückgeführt auf den Begriff der
bürgerlichen Freiheit; ebenso werden wir in der Verleihung
einen Anwendungsfall des Begriffes des Verwaltungsaktes auf-
weisen. Die Gebrauchserlaubnis ihrerseits gehört ihrer rechtlichen
Natur nach in den Ideenkreis der Nutzungsgewährungen an öffent-
lichen Anstalten
.

Von den öffentlichen Anstalten, welche dazu bestimmt sind, den
Einzelnen Vorteile zu gewähren und Dienste zu leisten, wird unten

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[139/0151] § 38. Die Gebrauchserlaubnis. dieser Art in Anspruch nehmen: Droschkenhaltestellen, Zeitungskioske, Sodawassertrinkhallen, Backwarenstände und andere Verkaufsbuden erhalten da ihren Raum. Nasenschilder, Schaukästen, Briefkästen ragen in das Gebiet des Straßenverkehrs herein. Die öffentlichen Plätze werden zeitweilig für Jahrmarktsstände, Schaubuden, Karussels bewilligt. Ebenso dienen die Wasserstraßen den Schiffen nicht bloß zum Verkehr; denselben kann auch gestattet werden, an besonders dazu angewiesener Stelle still zu liegen und die Ufer zum Ab- und Zugang, zum Ein- und Ausladen zu benutzen, auch außerhalb der dazu be- stimmten Hafenstaden. Gemeingebrauch ist das nicht mehr, sondern Ausnahme und besondere Gewährung. An öffentlichen Sachen, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, zeichnen sich solche Gewährungen noch deutlicher ab. Das Über- schreiten des Bahnkörpers kann mit Rücksicht auf besondere Ver- hältnisse einmalig oder dauernd gestattet sein. Ebenso der Weg über Festungswerke oder die Benützung des Festungsgrabens für Eissport und dergl. Der Verkauf der Grasnutzung, die Verpachtung der Fischerei enthält von selbst zugleich eine solche Erlaubnis. Kirchen und Kirchhöfe geben in dieser Klasse von öffentlichen Sachen besonders wichtige Beispiele. An ihnen besteht kein Gemeingebrauch. Beide aber werden zu gewissen Zeiten dem freien Eintritt geöffnet zu den entsprechenden Zwecken: Teilnahme am Gottesdienst, Besuch der Gräber. Beim Kirchhof verbindet sich mit der Anweisung eines Grabes zur Beerdigung immer zugleich die Erlaubnis für die Angehörigen, dieses Grab zu schmücken; die Errichtung eines Grabsteines, eine Umhegung kann auch bei dem gewöhnlichen Reihengrabe gestattet sein. Das ist alles weder Gemeingebrauch noch Verleihung, sondern etwas zwischen beiden, die bloße Gebrauchserlaubnis. Die rechtliche Natur der Gewährung, die in allen diesen Fällen stattfindet, wird erst klar, wenn wir sie erkennen im Zusammen- hang eines umfassenderen Begriffes, dem sie angehört. In dieser Weise haben wir den Gemeingebrauch zurückgeführt auf den Begriff der bürgerlichen Freiheit; ebenso werden wir in der Verleihung einen Anwendungsfall des Begriffes des Verwaltungsaktes auf- weisen. Die Gebrauchserlaubnis ihrerseits gehört ihrer rechtlichen Natur nach in den Ideenkreis der Nutzungsgewährungen an öffent- lichen Anstalten. Von den öffentlichen Anstalten, welche dazu bestimmt sind, den Einzelnen Vorteile zu gewähren und Dienste zu leisten, wird unten

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/151>, abgerufen am 21.11.2024.