Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das öffentliche Sachenrecht. muß versagt werden, sofern sie dessen Rechten widerstreitet, es seidenn, daß der Behörde eine Befugnis zusteht, bei der Gelegenheit auch diese Rechte innerhalb eines gewissen Spielraums freien Er- messens zu ändern oder zu beschränken (unten III)6. Eine entgegengesetzte Art von Gebundenheit findet sich bei solchen Der Geschäftsbetrieb der verleihenden Behörde hat da eine ge- 6 Preuß. Ges. v. 15. Nov. 1811, § 1--9; Ges. v. 28. Febr. 1843; Bayr. Wasserges. v. 28. Mai 1852, art. 73, 77; Bad. Wasserges. 25. Aug. 1876, art 73 ff. Das strenge Verfahren mit den eingeflochtenen Entscheidungen läßt hier die öffentlichrechtliche Natur des Rechtsinstituts so deutlich hervortreten, daß auch die größte Neigung zu civilrechtlichen Erklärungen nicht Stand hält. Der Begriff der Verleihung hat sich deshalb gerade bei diesen Wassernutzungen am frühsten fertig gestellt. F. F. Mayer, V.R. S. 255, behandelt unter dem Titel: "Verleihung ständiger Gebrauchsrechte" nur diese Fälle. 7 Der gleichmäßige formlose Geschäftsbetrieb, verbunden mit der Erhebung
fester Gebühren erleichtert bei diesen Arten von Verleihungen die Annahme civil- rechtlicher zweiseitiger Verträge. Wenn man thatsächlich noch häufig zu diesem Erklärungsmittel greift, so geschieht es ausgesprochenermaßen deshalb, weil man sich die Begründung eines besonderen subjektiven Rechts nicht anders als durch civilrechtliches Rechtsgeschäft zu denken vermag, mit andern Worten: weil man das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft der Verleihung nicht kennt, dabei auch noch ganz in den Anschauungen des Polizeistaates steckt; vgl. Bd. I, S. 45. So be- Das öffentliche Sachenrecht. muß versagt werden, sofern sie dessen Rechten widerstreitet, es seidenn, daß der Behörde eine Befugnis zusteht, bei der Gelegenheit auch diese Rechte innerhalb eines gewissen Spielraums freien Er- messens zu ändern oder zu beschränken (unten III)6. Eine entgegengesetzte Art von Gebundenheit findet sich bei solchen Der Geschäftsbetrieb der verleihenden Behörde hat da eine ge- 6 Preuß. Ges. v. 15. Nov. 1811, § 1—9; Ges. v. 28. Febr. 1843; Bayr. Wasserges. v. 28. Mai 1852, art. 73, 77; Bad. Wasserges. 25. Aug. 1876, art 73 ff. Das strenge Verfahren mit den eingeflochtenen Entscheidungen läßt hier die öffentlichrechtliche Natur des Rechtsinstituts so deutlich hervortreten, daß auch die größte Neigung zu civilrechtlichen Erklärungen nicht Stand hält. Der Begriff der Verleihung hat sich deshalb gerade bei diesen Wassernutzungen am frühsten fertig gestellt. F. F. Mayer, V.R. S. 255, behandelt unter dem Titel: „Verleihung ständiger Gebrauchsrechte“ nur diese Fälle. 7 Der gleichmäßige formlose Geschäftsbetrieb, verbunden mit der Erhebung
fester Gebühren erleichtert bei diesen Arten von Verleihungen die Annahme civil- rechtlicher zweiseitiger Verträge. Wenn man thatsächlich noch häufig zu diesem Erklärungsmittel greift, so geschieht es ausgesprochenermaßen deshalb, weil man sich die Begründung eines besonderen subjektiven Rechts nicht anders als durch civilrechtliches Rechtsgeschäft zu denken vermag, mit andern Worten: weil man das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft der Verleihung nicht kennt, dabei auch noch ganz in den Anschauungen des Polizeistaates steckt; vgl. Bd. I, S. 45. So be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0164" n="152"/><fw place="top" type="header">Das öffentliche Sachenrecht.</fw><lb/><hi rendition="#g">muß</hi> versagt werden, sofern sie dessen Rechten widerstreitet, es sei<lb/> denn, daß der Behörde eine Befugnis zusteht, bei der Gelegenheit<lb/> auch diese Rechte innerhalb eines gewissen Spielraums freien Er-<lb/> messens zu ändern oder zu beschränken (unten III)<note place="foot" n="6">Preuß. Ges. v. 15. Nov. 1811, § 1—9; Ges. v. 28. Febr. 1843; Bayr.<lb/> Wasserges. v. 28. Mai 1852, art. 73, 77; Bad. Wasserges. 25. Aug. 1876, art 73 ff.<lb/> Das strenge Verfahren mit den eingeflochtenen Entscheidungen läßt hier die<lb/> öffentlichrechtliche Natur des Rechtsinstituts so deutlich hervortreten, daß auch<lb/> die größte Neigung zu civilrechtlichen Erklärungen nicht Stand hält. Der Begriff<lb/> der Verleihung hat sich deshalb gerade bei diesen Wassernutzungen am frühsten<lb/> fertig gestellt. F. F. <hi rendition="#g">Mayer,</hi> V.R. S. 255, behandelt unter dem Titel: „Verleihung<lb/> ständiger Gebrauchsrechte“ nur diese Fälle.</note>.</p><lb/> <p>Eine entgegengesetzte Art von Gebundenheit findet sich bei solchen<lb/> Verleihungen, welche an einer dazu bestimmten Sache mit einer ge-<lb/> wissen Regelmäßigkeit und Gleichmäßigkeit, <hi rendition="#g">anstaltsmäßig</hi>, vor-<lb/> genommen zu werden pflegen. Das ist z. B. der Fall bei <hi rendition="#g">Gräber-<lb/> konzessionen:</hi> ein gewisser Teil des gemeindlichen Kirchhofes pflegt<lb/> dazu bestimmt zu sein; daran kann man Grabstätten zu besonderem<lb/> Recht verliehen bekommen, auf längere Dauer oder auf ewige Zeit,<lb/> unter gewissen feststehenden Bedingungen. Ähnlich wird es gehalten<lb/> bei der Verleihung von <hi rendition="#g">Kirchstühlen</hi>. Es ist die Meinung, daß<lb/> jedem, der die Bedingungen erfüllt, eine solche Verleihung erteilt<lb/> werden soll, so lange wenigstens der Vorrat reicht.</p><lb/> <p>Der Geschäftsbetrieb der verleihenden Behörde hat da eine ge-<lb/> wisse Ähnlichkeit mit der Erteilung mancher Gebrauchserlaubnisse,<lb/> wie der für Marktstände, Jahrmarktsbuden u. s. w. Die Gleichmäßig-<lb/> keit des Verfahrens ist hier wie dort entweder bloß gesichert durch<lb/> Sitte und Herkommen, oder es sind ausdrückliche Ordnungen dafür<lb/> aufgestellt, welche je nachdem als Programm der verleihenden Be-<lb/> hörde oder als für sie maßgebende Dienstinstruktionen anzusehen<lb/> sind. Auch durch Rechtssätze können diese Verleihungen geregelt<lb/> sein; dann hat der, bei welchem die bestimmten Voraussetzungen zu-<lb/> treffen, einen Rechtsanspruch auf die Verleihung, wie dort auf die<lb/> Gebrauchserlaubnis (oben § 38, II n. 2)<note xml:id="seg2pn_46_1" next="#seg2pn_46_2" place="foot" n="7">Der gleichmäßige formlose Geschäftsbetrieb, verbunden mit der Erhebung<lb/> fester Gebühren erleichtert bei diesen Arten von Verleihungen die Annahme civil-<lb/> rechtlicher zweiseitiger Verträge. Wenn man thatsächlich noch häufig zu diesem<lb/> Erklärungsmittel greift, so geschieht es ausgesprochenermaßen deshalb, weil man<lb/> sich die Begründung eines besonderen subjektiven Rechts nicht anders als durch<lb/> civilrechtliches Rechtsgeschäft zu denken vermag, mit andern Worten: weil man<lb/> das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft der Verleihung nicht kennt, dabei auch noch<lb/> ganz in den Anschauungen des Polizeistaates steckt; vgl. Bd. I, S. 45. So be-</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [152/0164]
Das öffentliche Sachenrecht.
muß versagt werden, sofern sie dessen Rechten widerstreitet, es sei
denn, daß der Behörde eine Befugnis zusteht, bei der Gelegenheit
auch diese Rechte innerhalb eines gewissen Spielraums freien Er-
messens zu ändern oder zu beschränken (unten III) 6.
Eine entgegengesetzte Art von Gebundenheit findet sich bei solchen
Verleihungen, welche an einer dazu bestimmten Sache mit einer ge-
wissen Regelmäßigkeit und Gleichmäßigkeit, anstaltsmäßig, vor-
genommen zu werden pflegen. Das ist z. B. der Fall bei Gräber-
konzessionen: ein gewisser Teil des gemeindlichen Kirchhofes pflegt
dazu bestimmt zu sein; daran kann man Grabstätten zu besonderem
Recht verliehen bekommen, auf längere Dauer oder auf ewige Zeit,
unter gewissen feststehenden Bedingungen. Ähnlich wird es gehalten
bei der Verleihung von Kirchstühlen. Es ist die Meinung, daß
jedem, der die Bedingungen erfüllt, eine solche Verleihung erteilt
werden soll, so lange wenigstens der Vorrat reicht.
Der Geschäftsbetrieb der verleihenden Behörde hat da eine ge-
wisse Ähnlichkeit mit der Erteilung mancher Gebrauchserlaubnisse,
wie der für Marktstände, Jahrmarktsbuden u. s. w. Die Gleichmäßig-
keit des Verfahrens ist hier wie dort entweder bloß gesichert durch
Sitte und Herkommen, oder es sind ausdrückliche Ordnungen dafür
aufgestellt, welche je nachdem als Programm der verleihenden Be-
hörde oder als für sie maßgebende Dienstinstruktionen anzusehen
sind. Auch durch Rechtssätze können diese Verleihungen geregelt
sein; dann hat der, bei welchem die bestimmten Voraussetzungen zu-
treffen, einen Rechtsanspruch auf die Verleihung, wie dort auf die
Gebrauchserlaubnis (oben § 38, II n. 2) 7.
6 Preuß. Ges. v. 15. Nov. 1811, § 1—9; Ges. v. 28. Febr. 1843; Bayr.
Wasserges. v. 28. Mai 1852, art. 73, 77; Bad. Wasserges. 25. Aug. 1876, art 73 ff.
Das strenge Verfahren mit den eingeflochtenen Entscheidungen läßt hier die
öffentlichrechtliche Natur des Rechtsinstituts so deutlich hervortreten, daß auch
die größte Neigung zu civilrechtlichen Erklärungen nicht Stand hält. Der Begriff
der Verleihung hat sich deshalb gerade bei diesen Wassernutzungen am frühsten
fertig gestellt. F. F. Mayer, V.R. S. 255, behandelt unter dem Titel: „Verleihung
ständiger Gebrauchsrechte“ nur diese Fälle.
7 Der gleichmäßige formlose Geschäftsbetrieb, verbunden mit der Erhebung
fester Gebühren erleichtert bei diesen Arten von Verleihungen die Annahme civil-
rechtlicher zweiseitiger Verträge. Wenn man thatsächlich noch häufig zu diesem
Erklärungsmittel greift, so geschieht es ausgesprochenermaßen deshalb, weil man
sich die Begründung eines besonderen subjektiven Rechts nicht anders als durch
civilrechtliches Rechtsgeschäft zu denken vermag, mit andern Worten: weil man
das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft der Verleihung nicht kennt, dabei auch noch
ganz in den Anschauungen des Polizeistaates steckt; vgl. Bd. I, S. 45. So be-
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