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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.
die Verleihung beschränkt wird auf die Person des Beliehenen oder
auf diesen und seine Familienangehörigen oder seine Erben; das ist
Frage der Auslegung des Willens des Verwaltungsaktes. Der Ver-
waltungsakt kann solche Beschränkungen enthalten ebenso gut wie
einfache Zeitbeschränkungen oder Bedingungen. Nur sind sie nicht
selbstverständlich.

Die Verleihung kann auch erteilt sein dem Beliehenen mit Rück-
sicht auf ein bestimmtes Unternehmen, das dadurch gefördert werden
soll: eine Wasserableitung für ein Fabrikanwesen, die Legung von
Röhren für eine Gasfabrik. Dann wirkt die Verleihung für seine
Rechtsnachfolger nur insofern, als sie zugleich die Voraussetzung er-
füllen, an die sie gebunden ist, d. h. das Unternehmen fortführen, für
welches sie geschah.

Soweit solche besondere Bestimmtheiten nicht gegeben sind, wirkt
die Verleihung für die Rechtsnachfolger des Beliehenen schlechthin.
Die Rechtsnachfolge bestimmt sich aber zwischen den Beteiligten
lediglich nach Civilrecht. Alle Arten des Rechtsübergangs, durch
Universalsuccession, wie Singularsuccession, sind auch anwendbar auf
das durch die Verleihung begründete Recht. Es handelt sich bei
diesen Rechtsübergängen nicht um eine Äußerung der öffentlichen
Gewalt; sie geschehen zwischen Gleichen nach dem Rechte, das
zwischen ihnen gilt; die Wirkung des Rechtsaktes der öffentlichen
Gewalt folgt aber der civilrechtlichen Bestimmung des Neuberech-
tigten.

4. Eine Störung des verliehenen Gebrauchs kann sich zugleich
als eine Störung der guten Ordnung der öffentlichen Sache selbst dar-
stellen und insofern zu einem Einschreiten der Polizei der öffentlichen
Sache Anlaß geben, wie wir dies bei der Gebrauchserlaubnis gesehen
haben; das kann von Amtswegen geschehen oder auf Anrufen des
Verletzten. Dem Beliehenen stehen aber hier noch viel bestimmter
ausgeprägte Rechtsschutzmittel zu Gebote.

Die Thatsache, daß ein subjektives öffentliches Recht hier er-
scheint, verbindet die vollziehende Gewalt vermöge ihrer eignen recht-
lichen Natur, es zu schützen und zu handhaben (Bd. I S. 78, 115).
Diese Gebundenheit trifft jedes einzelne Glied der vollziehenden Ge-
walt, wie es in seiner Zuständigkeit damit in Berührung kommt. Sie
besteht gegenüber dem Berechtigten; dieser hat einen Anspruch dar-
auf und es ist eine Rechtsverletzung ihm gegenüber, wenn der Schutz
nicht gewährt wird.

Zu diesem Schutz gehört insbesondere auch der obrigkeitliche
Ausspruch zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges des

§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.
die Verleihung beschränkt wird auf die Person des Beliehenen oder
auf diesen und seine Familienangehörigen oder seine Erben; das ist
Frage der Auslegung des Willens des Verwaltungsaktes. Der Ver-
waltungsakt kann solche Beschränkungen enthalten ebenso gut wie
einfache Zeitbeschränkungen oder Bedingungen. Nur sind sie nicht
selbstverständlich.

Die Verleihung kann auch erteilt sein dem Beliehenen mit Rück-
sicht auf ein bestimmtes Unternehmen, das dadurch gefördert werden
soll: eine Wasserableitung für ein Fabrikanwesen, die Legung von
Röhren für eine Gasfabrik. Dann wirkt die Verleihung für seine
Rechtsnachfolger nur insofern, als sie zugleich die Voraussetzung er-
füllen, an die sie gebunden ist, d. h. das Unternehmen fortführen, für
welches sie geschah.

Soweit solche besondere Bestimmtheiten nicht gegeben sind, wirkt
die Verleihung für die Rechtsnachfolger des Beliehenen schlechthin.
Die Rechtsnachfolge bestimmt sich aber zwischen den Beteiligten
lediglich nach Civilrecht. Alle Arten des Rechtsübergangs, durch
Universalsuccession, wie Singularsuccession, sind auch anwendbar auf
das durch die Verleihung begründete Recht. Es handelt sich bei
diesen Rechtsübergängen nicht um eine Äußerung der öffentlichen
Gewalt; sie geschehen zwischen Gleichen nach dem Rechte, das
zwischen ihnen gilt; die Wirkung des Rechtsaktes der öffentlichen
Gewalt folgt aber der civilrechtlichen Bestimmung des Neuberech-
tigten.

4. Eine Störung des verliehenen Gebrauchs kann sich zugleich
als eine Störung der guten Ordnung der öffentlichen Sache selbst dar-
stellen und insofern zu einem Einschreiten der Polizei der öffentlichen
Sache Anlaß geben, wie wir dies bei der Gebrauchserlaubnis gesehen
haben; das kann von Amtswegen geschehen oder auf Anrufen des
Verletzten. Dem Beliehenen stehen aber hier noch viel bestimmter
ausgeprägte Rechtsschutzmittel zu Gebote.

Die Thatsache, daß ein subjektives öffentliches Recht hier er-
scheint, verbindet die vollziehende Gewalt vermöge ihrer eignen recht-
lichen Natur, es zu schützen und zu handhaben (Bd. I S. 78, 115).
Diese Gebundenheit trifft jedes einzelne Glied der vollziehenden Ge-
walt, wie es in seiner Zuständigkeit damit in Berührung kommt. Sie
besteht gegenüber dem Berechtigten; dieser hat einen Anspruch dar-
auf und es ist eine Rechtsverletzung ihm gegenüber, wenn der Schutz
nicht gewährt wird.

Zu diesem Schutz gehört insbesondere auch der obrigkeitliche
Ausspruch zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges des

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[155/0167] § 39. Verleihung besonderer Nutzungen. die Verleihung beschränkt wird auf die Person des Beliehenen oder auf diesen und seine Familienangehörigen oder seine Erben; das ist Frage der Auslegung des Willens des Verwaltungsaktes. Der Ver- waltungsakt kann solche Beschränkungen enthalten ebenso gut wie einfache Zeitbeschränkungen oder Bedingungen. Nur sind sie nicht selbstverständlich. Die Verleihung kann auch erteilt sein dem Beliehenen mit Rück- sicht auf ein bestimmtes Unternehmen, das dadurch gefördert werden soll: eine Wasserableitung für ein Fabrikanwesen, die Legung von Röhren für eine Gasfabrik. Dann wirkt die Verleihung für seine Rechtsnachfolger nur insofern, als sie zugleich die Voraussetzung er- füllen, an die sie gebunden ist, d. h. das Unternehmen fortführen, für welches sie geschah. Soweit solche besondere Bestimmtheiten nicht gegeben sind, wirkt die Verleihung für die Rechtsnachfolger des Beliehenen schlechthin. Die Rechtsnachfolge bestimmt sich aber zwischen den Beteiligten lediglich nach Civilrecht. Alle Arten des Rechtsübergangs, durch Universalsuccession, wie Singularsuccession, sind auch anwendbar auf das durch die Verleihung begründete Recht. Es handelt sich bei diesen Rechtsübergängen nicht um eine Äußerung der öffentlichen Gewalt; sie geschehen zwischen Gleichen nach dem Rechte, das zwischen ihnen gilt; die Wirkung des Rechtsaktes der öffentlichen Gewalt folgt aber der civilrechtlichen Bestimmung des Neuberech- tigten. 4. Eine Störung des verliehenen Gebrauchs kann sich zugleich als eine Störung der guten Ordnung der öffentlichen Sache selbst dar- stellen und insofern zu einem Einschreiten der Polizei der öffentlichen Sache Anlaß geben, wie wir dies bei der Gebrauchserlaubnis gesehen haben; das kann von Amtswegen geschehen oder auf Anrufen des Verletzten. Dem Beliehenen stehen aber hier noch viel bestimmter ausgeprägte Rechtsschutzmittel zu Gebote. Die Thatsache, daß ein subjektives öffentliches Recht hier er- scheint, verbindet die vollziehende Gewalt vermöge ihrer eignen recht- lichen Natur, es zu schützen und zu handhaben (Bd. I S. 78, 115). Diese Gebundenheit trifft jedes einzelne Glied der vollziehenden Ge- walt, wie es in seiner Zuständigkeit damit in Berührung kommt. Sie besteht gegenüber dem Berechtigten; dieser hat einen Anspruch dar- auf und es ist eine Rechtsverletzung ihm gegenüber, wenn der Schutz nicht gewährt wird. Zu diesem Schutz gehört insbesondere auch der obrigkeitliche Ausspruch zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges des

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/167>, abgerufen am 21.11.2024.