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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 33. Enteignungsverfahren.
entlehnt werden der Ausdrucksweise des Civilrechts. Gerade das
öffentliche Sachenrecht liefert die Hauptbeispiele.

Daß aber hier ein öffentliches Unternehmen in Frage
ist, ein Unternehmen, in welchem ein Stück öffentlicher Verwaltung
erscheint, das giebt dem Rechtsinstitut seine Eigenart. Öffentlich-
rechtlich sind im Zweifel die Beziehungen, die von hier aus mit den
Einzelnen sich knüpfen, gemäß den Bd. I S. 141 aufgestellten Grund-
sätzen. Und die rechtlich überwiegende Kraft der öffentlichen Ge-
walt, die dem Einzelnen demgemäß entgegentritt, erhält ihre be-
stimmte Gestalt durch den Zusammenhang mit diesem Unternehmen.
Sie mag sich unmittelbar erweisen in der Unbedingtheit und Un-
widerstehlichkeit, mit der es vorgeht. Sie mag übersetzt sein in
die Formen des Rechtsstaates, Rechtssatz und Verwaltungsakt, die für
es erlassen werden. Immer steht das öffentliche Unternehmen maß-
und richtunggebend dahinter.

Dieser Gedanke bleibt der feste Punkt in der Reihe der Er-
scheinungen, die nunmehr, mit der Enteignung beginnend, an uns
vorüberziehen werden. --

I. Die Entwicklungsstufen unseres öffentlichen Rechts haben der
Enteignung jeweils ihr besonderes Gepräge aufgedrückt.

Zuerst erscheint sie als ein Stück in jener Sammlung eigenartiger
Rechte, aus der die Landesherren die Staatsgewalt bilden sollten.
Die Befugnis, Privateigentum zu entziehen, wo das öffentliche Interesse
es erheischt, wird als ein Hoheitsrecht anerkannt. Und zwar fiel
sie zunächst unter den umfassenderen Begriff des jus eminens, das
in dieser Anwendung ganz folgerichtig als dominium eminens be-
zeichnet wurde: vermöge seines allgemeinen Oberrechts hebt der
Landesherr im Notfalle auch dieses jus quaesitum auf (Bd. I S. 33).
Wenn später Streit entsteht, ob es nicht, statt dominium, vielmehr
imperium sei, was da ausgeübt wird, so bedeutet das nichts anderes
als einen Übergang in die ordentlichen Hoheitsrechte: das Ungewöhn-
liche wird abgestreift; es gehört schon zum einfachen jus politiae,
Privateigentum erforderlichen Falles für öffentliche Zwecke in An-
spruch nehmen zu dürfen. Im übrigen bleibt die Ausübung dieses
Rechtes an die Bedingungen gebunden, welche den Hoheitsrechten
überhaupt gesetzt sind (Bd. I S. 28 u. 29 ff.)2.

2 Darüber das Genauere bei G. Meyer, R. der Expropr. S. 115 ff. Ein
Beispiel bietet der Bd. I § 3 Note 10 und 20 besprochene Fall. Im Gegensatz
zu G. Meyers gründlichen Forschungen ist, was L. v. Stein, Verwaltungslehre
VIII S. 301 ff., als "Elemente der Geschichte des Enteignungsrechts" giebt, großen

§ 33. Enteignungsverfahren.
entlehnt werden der Ausdrucksweise des Civilrechts. Gerade das
öffentliche Sachenrecht liefert die Hauptbeispiele.

Daß aber hier ein öffentliches Unternehmen in Frage
ist, ein Unternehmen, in welchem ein Stück öffentlicher Verwaltung
erscheint, das giebt dem Rechtsinstitut seine Eigenart. Öffentlich-
rechtlich sind im Zweifel die Beziehungen, die von hier aus mit den
Einzelnen sich knüpfen, gemäß den Bd. I S. 141 aufgestellten Grund-
sätzen. Und die rechtlich überwiegende Kraft der öffentlichen Ge-
walt, die dem Einzelnen demgemäß entgegentritt, erhält ihre be-
stimmte Gestalt durch den Zusammenhang mit diesem Unternehmen.
Sie mag sich unmittelbar erweisen in der Unbedingtheit und Un-
widerstehlichkeit, mit der es vorgeht. Sie mag übersetzt sein in
die Formen des Rechtsstaates, Rechtssatz und Verwaltungsakt, die für
es erlassen werden. Immer steht das öffentliche Unternehmen maß-
und richtunggebend dahinter.

Dieser Gedanke bleibt der feste Punkt in der Reihe der Er-
scheinungen, die nunmehr, mit der Enteignung beginnend, an uns
vorüberziehen werden. —

I. Die Entwicklungsstufen unseres öffentlichen Rechts haben der
Enteignung jeweils ihr besonderes Gepräge aufgedrückt.

Zuerst erscheint sie als ein Stück in jener Sammlung eigenartiger
Rechte, aus der die Landesherren die Staatsgewalt bilden sollten.
Die Befugnis, Privateigentum zu entziehen, wo das öffentliche Interesse
es erheischt, wird als ein Hoheitsrecht anerkannt. Und zwar fiel
sie zunächst unter den umfassenderen Begriff des jus eminens, das
in dieser Anwendung ganz folgerichtig als dominium eminens be-
zeichnet wurde: vermöge seines allgemeinen Oberrechts hebt der
Landesherr im Notfalle auch dieses jus quaesitum auf (Bd. I S. 33).
Wenn später Streit entsteht, ob es nicht, statt dominium, vielmehr
imperium sei, was da ausgeübt wird, so bedeutet das nichts anderes
als einen Übergang in die ordentlichen Hoheitsrechte: das Ungewöhn-
liche wird abgestreift; es gehört schon zum einfachen jus politiae,
Privateigentum erforderlichen Falles für öffentliche Zwecke in An-
spruch nehmen zu dürfen. Im übrigen bleibt die Ausübung dieses
Rechtes an die Bedingungen gebunden, welche den Hoheitsrechten
überhaupt gesetzt sind (Bd. I S. 28 u. 29 ff.)2.

2 Darüber das Genauere bei G. Meyer, R. der Expropr. S. 115 ff. Ein
Beispiel bietet der Bd. I § 3 Note 10 und 20 besprochene Fall. Im Gegensatz
zu G. Meyers gründlichen Forschungen ist, was L. v. Stein, Verwaltungslehre
VIII S. 301 ff., als „Elemente der Geschichte des Enteignungsrechts“ giebt, großen
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[5/0017] § 33. Enteignungsverfahren. entlehnt werden der Ausdrucksweise des Civilrechts. Gerade das öffentliche Sachenrecht liefert die Hauptbeispiele. Daß aber hier ein öffentliches Unternehmen in Frage ist, ein Unternehmen, in welchem ein Stück öffentlicher Verwaltung erscheint, das giebt dem Rechtsinstitut seine Eigenart. Öffentlich- rechtlich sind im Zweifel die Beziehungen, die von hier aus mit den Einzelnen sich knüpfen, gemäß den Bd. I S. 141 aufgestellten Grund- sätzen. Und die rechtlich überwiegende Kraft der öffentlichen Ge- walt, die dem Einzelnen demgemäß entgegentritt, erhält ihre be- stimmte Gestalt durch den Zusammenhang mit diesem Unternehmen. Sie mag sich unmittelbar erweisen in der Unbedingtheit und Un- widerstehlichkeit, mit der es vorgeht. Sie mag übersetzt sein in die Formen des Rechtsstaates, Rechtssatz und Verwaltungsakt, die für es erlassen werden. Immer steht das öffentliche Unternehmen maß- und richtunggebend dahinter. Dieser Gedanke bleibt der feste Punkt in der Reihe der Er- scheinungen, die nunmehr, mit der Enteignung beginnend, an uns vorüberziehen werden. — I. Die Entwicklungsstufen unseres öffentlichen Rechts haben der Enteignung jeweils ihr besonderes Gepräge aufgedrückt. Zuerst erscheint sie als ein Stück in jener Sammlung eigenartiger Rechte, aus der die Landesherren die Staatsgewalt bilden sollten. Die Befugnis, Privateigentum zu entziehen, wo das öffentliche Interesse es erheischt, wird als ein Hoheitsrecht anerkannt. Und zwar fiel sie zunächst unter den umfassenderen Begriff des jus eminens, das in dieser Anwendung ganz folgerichtig als dominium eminens be- zeichnet wurde: vermöge seines allgemeinen Oberrechts hebt der Landesherr im Notfalle auch dieses jus quaesitum auf (Bd. I S. 33). Wenn später Streit entsteht, ob es nicht, statt dominium, vielmehr imperium sei, was da ausgeübt wird, so bedeutet das nichts anderes als einen Übergang in die ordentlichen Hoheitsrechte: das Ungewöhn- liche wird abgestreift; es gehört schon zum einfachen jus politiae, Privateigentum erforderlichen Falles für öffentliche Zwecke in An- spruch nehmen zu dürfen. Im übrigen bleibt die Ausübung dieses Rechtes an die Bedingungen gebunden, welche den Hoheitsrechten überhaupt gesetzt sind (Bd. I S. 28 u. 29 ff.) 2. 2 Darüber das Genauere bei G. Meyer, R. der Expropr. S. 115 ff. Ein Beispiel bietet der Bd. I § 3 Note 10 und 20 besprochene Fall. Im Gegensatz zu G. Meyers gründlichen Forschungen ist, was L. v. Stein, Verwaltungslehre VIII S. 301 ff., als „Elemente der Geschichte des Enteignungsrechts“ giebt, großen

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/17>, abgerufen am 21.11.2024.