und zwar dieses nach gemeinen Grundsätzen des Civil- und Straf- rechts. Es bedarf dazu nicht der Annahme einer ihnen selbst wieder zustehenden Servitutberechtigung. Indem der Servitutberechtigte sich ihrer bedient, um sein Recht auszuüben, befinden sie sich dem Eigen- tümer wie jedem Dritten gegenüber in erlaubtem Gebrauch ihrer Frei- heit, und das genügt, um ihnen jenen Schutz zu sichern. --
Beide Arten von Grunddienstbarkeiten, die der öffentlichen Sache wie die auferlegte, können Gegenstand eines Rechtsstreites werden. Die naturgemäße Stellung der Parteien ist auch hier wieder wie beim öffentlichen Eigentum (oben § 36, II n. 3) die, daß der belastete Eigentümer als Kläger auftritt; die Verwaltung ihrerseits ist stets in der Lage, mit den ihr zu Gebote stehenden Machtmitteln den ihren Ansprüchen gemäßen Besitzstand herzustellen und aufrecht zu erhalten.
Die Grundlage der Klage wird aber bei jeder der beiden Arten von Grunddienstbarkeit eine verschiedene sein.
Gegenüber der Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache be- hauptet der Kläger die Freiheit seines Eigentums. Diese Freiheit kann durch civilrechtliche Begründung einer Servitut oder durch Be- gründung einer solchen im Wege der Enteignung beschränkt sein; sie hat aber gegenüber solchen Beschränkungen die Vermutung auch hier für sich. Die Verwaltung muß sich auf die begründete Servitut berufen und diese beweisen. Die Klage ist einfach die civilrechtliche actio negatoria, ähnlich der gegen das öffentliche Eigentum gerich- teten rei vindicatio. Ihr Erfolg wird wie dort möglicherweise be- schränkt durch die Aufrechterhaltung des öffentlichrechtlichen Besitz- standes, auch ohne ein begründetes Recht an der Sache12.
Die auferlegte Grunddienstbarkeit läßt eine solche Ausscheidung civilrechtlicher Elemente nicht zu. Die Belastung des Eigentums durch eine civilrechtliche Servitut bildet hier keinen selbständigen Abschnitt gegenüber der öffentlichrechtlichen Macht, die daran er- scheint. Das Ganze ist von vornherein und durchweg nichts als ein öffentlichrechtlicher Eingriff. Die Beschwerde des Eigentümers richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs; sie hat die Natur der Anfechtung von Verwaltungsmaßregeln, das Eigentum dient bloß als Legitimation dazu. Mangels anderweiter Bestimmung ist hierfür die Beschwerde im Verwaltungsinstanzenzug das Naturgegebene. Sache
12 Es gilt hier das Nämliche, was bezüglich solcher Rechtsstreite in der Lehre vom öffentlichen Eigentum gesagt ist; vgl. oben § 36, II n. 3; Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 327, 371, 391; eod. 1873 S. 126 (Ob.G.H. 25. Juni 1872).
Das öffentliche Sachenrecht.
und zwar dieses nach gemeinen Grundsätzen des Civil- und Straf- rechts. Es bedarf dazu nicht der Annahme einer ihnen selbst wieder zustehenden Servitutberechtigung. Indem der Servitutberechtigte sich ihrer bedient, um sein Recht auszuüben, befinden sie sich dem Eigen- tümer wie jedem Dritten gegenüber in erlaubtem Gebrauch ihrer Frei- heit, und das genügt, um ihnen jenen Schutz zu sichern. —
Beide Arten von Grunddienstbarkeiten, die der öffentlichen Sache wie die auferlegte, können Gegenstand eines Rechtsstreites werden. Die naturgemäße Stellung der Parteien ist auch hier wieder wie beim öffentlichen Eigentum (oben § 36, II n. 3) die, daß der belastete Eigentümer als Kläger auftritt; die Verwaltung ihrerseits ist stets in der Lage, mit den ihr zu Gebote stehenden Machtmitteln den ihren Ansprüchen gemäßen Besitzstand herzustellen und aufrecht zu erhalten.
Die Grundlage der Klage wird aber bei jeder der beiden Arten von Grunddienstbarkeit eine verschiedene sein.
Gegenüber der Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache be- hauptet der Kläger die Freiheit seines Eigentums. Diese Freiheit kann durch civilrechtliche Begründung einer Servitut oder durch Be- gründung einer solchen im Wege der Enteignung beschränkt sein; sie hat aber gegenüber solchen Beschränkungen die Vermutung auch hier für sich. Die Verwaltung muß sich auf die begründete Servitut berufen und diese beweisen. Die Klage ist einfach die civilrechtliche actio negatoria, ähnlich der gegen das öffentliche Eigentum gerich- teten rei vindicatio. Ihr Erfolg wird wie dort möglicherweise be- schränkt durch die Aufrechterhaltung des öffentlichrechtlichen Besitz- standes, auch ohne ein begründetes Recht an der Sache12.
Die auferlegte Grunddienstbarkeit läßt eine solche Ausscheidung civilrechtlicher Elemente nicht zu. Die Belastung des Eigentums durch eine civilrechtliche Servitut bildet hier keinen selbständigen Abschnitt gegenüber der öffentlichrechtlichen Macht, die daran er- scheint. Das Ganze ist von vornherein und durchweg nichts als ein öffentlichrechtlicher Eingriff. Die Beschwerde des Eigentümers richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs; sie hat die Natur der Anfechtung von Verwaltungsmaßregeln, das Eigentum dient bloß als Legitimation dazu. Mangels anderweiter Bestimmung ist hierfür die Beschwerde im Verwaltungsinstanzenzug das Naturgegebene. Sache
12 Es gilt hier das Nämliche, was bezüglich solcher Rechtsstreite in der Lehre vom öffentlichen Eigentum gesagt ist; vgl. oben § 36, II n. 3; Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 327, 371, 391; eod. 1873 S. 126 (Ob.G.H. 25. Juni 1872).
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[174/0186]
Das öffentliche Sachenrecht.
und zwar dieses nach gemeinen Grundsätzen des Civil- und Straf-
rechts. Es bedarf dazu nicht der Annahme einer ihnen selbst wieder
zustehenden Servitutberechtigung. Indem der Servitutberechtigte sich
ihrer bedient, um sein Recht auszuüben, befinden sie sich dem Eigen-
tümer wie jedem Dritten gegenüber in erlaubtem Gebrauch ihrer Frei-
heit, und das genügt, um ihnen jenen Schutz zu sichern. —
Beide Arten von Grunddienstbarkeiten, die der öffentlichen Sache
wie die auferlegte, können Gegenstand eines Rechtsstreites
werden. Die naturgemäße Stellung der Parteien ist auch hier wieder
wie beim öffentlichen Eigentum (oben § 36, II n. 3) die, daß der
belastete Eigentümer als Kläger auftritt; die Verwaltung ihrerseits
ist stets in der Lage, mit den ihr zu Gebote stehenden Machtmitteln
den ihren Ansprüchen gemäßen Besitzstand herzustellen und aufrecht
zu erhalten.
Die Grundlage der Klage wird aber bei jeder der beiden Arten
von Grunddienstbarkeit eine verschiedene sein.
Gegenüber der Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache be-
hauptet der Kläger die Freiheit seines Eigentums. Diese Freiheit
kann durch civilrechtliche Begründung einer Servitut oder durch Be-
gründung einer solchen im Wege der Enteignung beschränkt sein;
sie hat aber gegenüber solchen Beschränkungen die Vermutung auch
hier für sich. Die Verwaltung muß sich auf die begründete Servitut
berufen und diese beweisen. Die Klage ist einfach die civilrechtliche
actio negatoria, ähnlich der gegen das öffentliche Eigentum gerich-
teten rei vindicatio. Ihr Erfolg wird wie dort möglicherweise be-
schränkt durch die Aufrechterhaltung des öffentlichrechtlichen Besitz-
standes, auch ohne ein begründetes Recht an der Sache 12.
Die auferlegte Grunddienstbarkeit läßt eine solche Ausscheidung
civilrechtlicher Elemente nicht zu. Die Belastung des Eigentums
durch eine civilrechtliche Servitut bildet hier keinen selbständigen
Abschnitt gegenüber der öffentlichrechtlichen Macht, die daran er-
scheint. Das Ganze ist von vornherein und durchweg nichts als ein
öffentlichrechtlicher Eingriff. Die Beschwerde des Eigentümers richtet
sich gegen die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs; sie hat die Natur der
Anfechtung von Verwaltungsmaßregeln, das Eigentum dient bloß als
Legitimation dazu. Mangels anderweiter Bestimmung ist hierfür die
Beschwerde im Verwaltungsinstanzenzug das Naturgegebene. Sache
12 Es gilt hier das Nämliche, was bezüglich solcher Rechtsstreite in der Lehre
vom öffentlichen Eigentum gesagt ist; vgl. oben § 36, II n. 3; Bl. f. adm. Pr. 1870
S. 327, 371, 391; eod. 1873 S. 126 (Ob.G.H. 25. Juni 1872).
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/186>, abgerufen am 16.02.2025.
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