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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.

Jedermann ferner hat das Recht, das Betreten seines Grund-
stückes durch Andere, denen nicht ein nachweisbares Recht dazu er-

C.C.H. 7. Juni 1873 (J. M. Bl. 1873 S. 239): Die Eisenbahnverwaltung schüttet zur
Verbesserung ihrer Anlagen einen Damm auf; Besitzklage dagegen wegen der Ein-
wirkung auf die Nachbargrundstücke ist unzulässig; denn "durch die von dem
Herrn Minister amtlich abgegebene Erklärung steht fest, daß die von der Ver-
klagten bewirkte Anlage polizeilich geboten ist". -- C.C.H. 4. Febr. 1854 erklärt
die Klage eines Angrenzers auf Beseitigung einer Pappelpflanzung auf der Straße,
die sein Grundstück schädigt, für unzulässig, denn die Pappelpflanzung beruht auf
"polizeilichen Anordnungen des Ober-Präsidenten zur Sicherung der Passage". --
C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): Die Straßenrinne war an die klägerische
Mauer gelegt worden; das ist eine "polizeiliche Verfügung; die Klage auf Ände-
rung ist unzulässig". -- Abweichend findet bayr. Ob.G.H. 28. Nov. 1879 in der
Klage auf Beseitigung der Anlage eines öffentlichen Gemeindewegs, der das Wasser
auf das Nachbargrundstück drängt, eine "reine Civilrechtssache", welche zur Zu-
ständigkeit des Gerichts gehört. Und C.C.H. 13. Aug. 1870 hat die übliche Be-
gründung der Klageabweisung mit der Achtung vor der polizeilichen Verfügung
geradezu verspottet: Von einem Militärschießplatz flogen die Kugeln auf Nachbar-
grundstücke; Besitzstörungsklage gegen den Militärfiskus; Verurteilung und Verbot,
solches Schießen zu gestatten, durch welches Kugeln auf das Grundstück des
Klägers gebracht werden. Der C.C.H. erwägt, ob hier eine polizeiliche Verfügung
in Frage steht, gegen welchen der Rechtsweg ausgeschlossen wäre, und verneint
dies, "weil der Gouverneur ja nicht verfügt habe, daß die Kugeln auf das Privat-
grundstück hinüberfliegen sollen". -- Diese Frage der überfliegenden Kugeln
scheint jedoch in der herrschenden Übung zweifellos zu Gunsten des Militärs ge-
löst zu sein. Die neuen weittragenden Gewehre haben ja sogar dazu geführt,
daß man gefährdete Wohnungen gewaltsam geräumt hat. Der Rechtsstandpunkt
war der: das Militär durfte schießen und der Bauer durfte in seinem Haus bleiben;
wurde er getroffen, so hatte er Anspruch auf Entschädigung, oder seine Hinter-
bliebenen hatten ihn; es bestand kein Recht, ihn zu entfernen, aber menschlicher
war's, es doch zu thun. Ähnlich verhält es sich mit den viel besprochenen Ab-
sperrungen bei Übungen im Scharfschießen im Gelände. Die Abhülfe ist nur durch
neue Schießplätze zu verschaffen.
Das Reichsgericht hat das Rechtsinstitut in zwei Fällen im wesentlichen
richtig behandelt. R.G. 24. Sept. 1889 (Samml. XXIV S. 36): In einer Kaserne
werden Schießübungen gehalten; Klage eines Nachbars auf Anerkennung der Frei-
heit seines Eigentums und Unterlassung des geräuschvollen Schießens. Das Ge-
richt erklärt diese Klage für unzulässig, da es sich um Ausübung des Militär-
hoheitsrechtes (?) handle; nur Entschädigung kann in Frage sein. -- Noch klarer
in einem Falle des preußischen Rechts R.G. 20. Sept. 1882 (Samml. VII S. 266):
Der Betrieb einer Eisenbahn gefährdet durch die aussprühenden Funken der Loko-
motive das angrenzende Grundstück. Nach Nachbarrecht, sagt das Gericht, -- d. h.
nach Civilrecht -- braucht kein Grundeigentümer solche Benützung der nachbar-
lichen Grundstücke zu dulden. Wenn aber die Staatsgewalt dem Unternehmer
einer Eisenbahn im öffentlichen Interesse Anlage und Betrieb gestattet hat, so
sind die Eigentümer nicht befugt, mit negatorischer Klage Einstellung des Bahn-
betriebes wegen Immission von Funken oder Erschütterung, oder Sicherheitsmaß-
§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.

Jedermann ferner hat das Recht, das Betreten seines Grund-
stückes durch Andere, denen nicht ein nachweisbares Recht dazu er-

C.C.H. 7. Juni 1873 (J. M. Bl. 1873 S. 239): Die Eisenbahnverwaltung schüttet zur
Verbesserung ihrer Anlagen einen Damm auf; Besitzklage dagegen wegen der Ein-
wirkung auf die Nachbargrundstücke ist unzulässig; denn „durch die von dem
Herrn Minister amtlich abgegebene Erklärung steht fest, daß die von der Ver-
klagten bewirkte Anlage polizeilich geboten ist“. — C.C.H. 4. Febr. 1854 erklärt
die Klage eines Angrenzers auf Beseitigung einer Pappelpflanzung auf der Straße,
die sein Grundstück schädigt, für unzulässig, denn die Pappelpflanzung beruht auf
„polizeilichen Anordnungen des Ober-Präsidenten zur Sicherung der Passage“. —
C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): Die Straßenrinne war an die klägerische
Mauer gelegt worden; das ist eine „polizeiliche Verfügung; die Klage auf Ände-
rung ist unzulässig“. — Abweichend findet bayr. Ob.G.H. 28. Nov. 1879 in der
Klage auf Beseitigung der Anlage eines öffentlichen Gemeindewegs, der das Wasser
auf das Nachbargrundstück drängt, eine „reine Civilrechtssache“, welche zur Zu-
ständigkeit des Gerichts gehört. Und C.C.H. 13. Aug. 1870 hat die übliche Be-
gründung der Klageabweisung mit der Achtung vor der polizeilichen Verfügung
geradezu verspottet: Von einem Militärschießplatz flogen die Kugeln auf Nachbar-
grundstücke; Besitzstörungsklage gegen den Militärfiskus; Verurteilung und Verbot,
solches Schießen zu gestatten, durch welches Kugeln auf das Grundstück des
Klägers gebracht werden. Der C.C.H. erwägt, ob hier eine polizeiliche Verfügung
in Frage steht, gegen welchen der Rechtsweg ausgeschlossen wäre, und verneint
dies, „weil der Gouverneur ja nicht verfügt habe, daß die Kugeln auf das Privat-
grundstück hinüberfliegen sollen“. — Diese Frage der überfliegenden Kugeln
scheint jedoch in der herrschenden Übung zweifellos zu Gunsten des Militärs ge-
löst zu sein. Die neuen weittragenden Gewehre haben ja sogar dazu geführt,
daß man gefährdete Wohnungen gewaltsam geräumt hat. Der Rechtsstandpunkt
war der: das Militär durfte schießen und der Bauer durfte in seinem Haus bleiben;
wurde er getroffen, so hatte er Anspruch auf Entschädigung, oder seine Hinter-
bliebenen hatten ihn; es bestand kein Recht, ihn zu entfernen, aber menschlicher
war’s, es doch zu thun. Ähnlich verhält es sich mit den viel besprochenen Ab-
sperrungen bei Übungen im Scharfschießen im Gelände. Die Abhülfe ist nur durch
neue Schießplätze zu verschaffen.
Das Reichsgericht hat das Rechtsinstitut in zwei Fällen im wesentlichen
richtig behandelt. R.G. 24. Sept. 1889 (Samml. XXIV S. 36): In einer Kaserne
werden Schießübungen gehalten; Klage eines Nachbars auf Anerkennung der Frei-
heit seines Eigentums und Unterlassung des geräuschvollen Schießens. Das Ge-
richt erklärt diese Klage für unzulässig, da es sich um Ausübung des Militär-
hoheitsrechtes (?) handle; nur Entschädigung kann in Frage sein. — Noch klarer
in einem Falle des preußischen Rechts R.G. 20. Sept. 1882 (Samml. VII S. 266):
Der Betrieb einer Eisenbahn gefährdet durch die aussprühenden Funken der Loko-
motive das angrenzende Grundstück. Nach Nachbarrecht, sagt das Gericht, — d. h.
nach Civilrecht — braucht kein Grundeigentümer solche Benützung der nachbar-
lichen Grundstücke zu dulden. Wenn aber die Staatsgewalt dem Unternehmer
einer Eisenbahn im öffentlichen Interesse Anlage und Betrieb gestattet hat, so
sind die Eigentümer nicht befugt, mit negatorischer Klage Einstellung des Bahn-
betriebes wegen Immission von Funken oder Erschütterung, oder Sicherheitsmaß-
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[181/0193] § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Jedermann ferner hat das Recht, das Betreten seines Grund- stückes durch Andere, denen nicht ein nachweisbares Recht dazu er- 4 4 C.C.H. 7. Juni 1873 (J. M. Bl. 1873 S. 239): Die Eisenbahnverwaltung schüttet zur Verbesserung ihrer Anlagen einen Damm auf; Besitzklage dagegen wegen der Ein- wirkung auf die Nachbargrundstücke ist unzulässig; denn „durch die von dem Herrn Minister amtlich abgegebene Erklärung steht fest, daß die von der Ver- klagten bewirkte Anlage polizeilich geboten ist“. — C.C.H. 4. Febr. 1854 erklärt die Klage eines Angrenzers auf Beseitigung einer Pappelpflanzung auf der Straße, die sein Grundstück schädigt, für unzulässig, denn die Pappelpflanzung beruht auf „polizeilichen Anordnungen des Ober-Präsidenten zur Sicherung der Passage“. — C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): Die Straßenrinne war an die klägerische Mauer gelegt worden; das ist eine „polizeiliche Verfügung; die Klage auf Ände- rung ist unzulässig“. — Abweichend findet bayr. Ob.G.H. 28. Nov. 1879 in der Klage auf Beseitigung der Anlage eines öffentlichen Gemeindewegs, der das Wasser auf das Nachbargrundstück drängt, eine „reine Civilrechtssache“, welche zur Zu- ständigkeit des Gerichts gehört. Und C.C.H. 13. Aug. 1870 hat die übliche Be- gründung der Klageabweisung mit der Achtung vor der polizeilichen Verfügung geradezu verspottet: Von einem Militärschießplatz flogen die Kugeln auf Nachbar- grundstücke; Besitzstörungsklage gegen den Militärfiskus; Verurteilung und Verbot, solches Schießen zu gestatten, durch welches Kugeln auf das Grundstück des Klägers gebracht werden. Der C.C.H. erwägt, ob hier eine polizeiliche Verfügung in Frage steht, gegen welchen der Rechtsweg ausgeschlossen wäre, und verneint dies, „weil der Gouverneur ja nicht verfügt habe, daß die Kugeln auf das Privat- grundstück hinüberfliegen sollen“. — Diese Frage der überfliegenden Kugeln scheint jedoch in der herrschenden Übung zweifellos zu Gunsten des Militärs ge- löst zu sein. Die neuen weittragenden Gewehre haben ja sogar dazu geführt, daß man gefährdete Wohnungen gewaltsam geräumt hat. Der Rechtsstandpunkt war der: das Militär durfte schießen und der Bauer durfte in seinem Haus bleiben; wurde er getroffen, so hatte er Anspruch auf Entschädigung, oder seine Hinter- bliebenen hatten ihn; es bestand kein Recht, ihn zu entfernen, aber menschlicher war’s, es doch zu thun. Ähnlich verhält es sich mit den viel besprochenen Ab- sperrungen bei Übungen im Scharfschießen im Gelände. Die Abhülfe ist nur durch neue Schießplätze zu verschaffen. Das Reichsgericht hat das Rechtsinstitut in zwei Fällen im wesentlichen richtig behandelt. R.G. 24. Sept. 1889 (Samml. XXIV S. 36): In einer Kaserne werden Schießübungen gehalten; Klage eines Nachbars auf Anerkennung der Frei- heit seines Eigentums und Unterlassung des geräuschvollen Schießens. Das Ge- richt erklärt diese Klage für unzulässig, da es sich um Ausübung des Militär- hoheitsrechtes (?) handle; nur Entschädigung kann in Frage sein. — Noch klarer in einem Falle des preußischen Rechts R.G. 20. Sept. 1882 (Samml. VII S. 266): Der Betrieb einer Eisenbahn gefährdet durch die aussprühenden Funken der Loko- motive das angrenzende Grundstück. Nach Nachbarrecht, sagt das Gericht, — d. h. nach Civilrecht — braucht kein Grundeigentümer solche Benützung der nachbar- lichen Grundstücke zu dulden. Wenn aber die Staatsgewalt dem Unternehmer einer Eisenbahn im öffentlichen Interesse Anlage und Betrieb gestattet hat, so sind die Eigentümer nicht befugt, mit negatorischer Klage Einstellung des Bahn- betriebes wegen Immission von Funken oder Erschütterung, oder Sicherheitsmaß-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/193>, abgerufen am 24.11.2024.