Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Wiesen, wenn die Straße unwegsam ist7. In hervorragendem Maßenehmen die militärischen Manöver das Grundeigentum in An- spruch: unaufhaltsam geht die übende Truppe durch das Gelände; niemand denkt daran, daß dies ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum sein könnte8. (vorübergehende Besitzentziehungen) der Zusatz beantragt worden: "Zu Eingriffen in das Grundeigentum in Notfällen, namentlich bei einer Feuersbrunst oder Wassersnot oder einer Lebensgefahr, für die Dauer des Notfalles sind die Polizei- behörden befugt". Die Entschädigungspflicht sollte ausdrücklich dem Staate auf- erlegt werden. Darunter wären eben solche Fälle, wie der im Text erwähnte be- griffen gewesen; die Bezeichnung als "polizeilich" paßt nach dem heutigen Begriffe von Polizei allerdings nicht auf eine Maßregel, welche eines unbeteiligten Grund- stückes sich bedient, um die von anders woher kommende Störung zu bekämpfen (Bd. I § 19, II n. 1). Aber wie man sie auch nenne, die Zulässigkeit solcher Eingriffe, auch ohne Gesetz, steht so unzweifelhaft fest, daß die Regierung da- mals die ihr angebotene gesetzliche Ermächtigung ohne weiteres als überflüssig ablehnte. 7 Ausdrücklich bestätigt in Reichs-Post-Ges. v. 28. Okt. 1871 § 17. Nach 1. 14 § 1 D. 8, 6 würde eine gleiche Befugnis auch zu Gunsten des sonstigen auf die Straße angewiesenen Verkehrs bestehen. Im neueren Rechte wird das viel- fach noch besonders anerkannt: Preuß. Feld- u. Forst-Pol.Ges. § 10 Abs. 2; Els.Lothr. Feld-Pol.Stf.Ges. § 29; Franz. Ges. v. 6. Okt. 1791 tit. 2 Art. 41 (Proudhon, dom. publ. I n. 264). Das ist nicht, wie R. Merkel, Koll. rechtm. Interessen S. 51 ausführt, eine Wirkung des Notstandsrechts der Einzelnen, -- wes- halb wirkte es dann nicht im Falle eines Privatweges? -- sondern es ist die öffent- liche Verkehrsanstalt allein, die darin wieder das Nachbareigentum für ihre Zwecke in Anspruch nimmt; vgl. auch unten Note 18. 8 Die Reichstagsverhandlungen zum Ges. v. 13. Febr. 1875 über die Friedens-
leistungen (ihrem wesentlichen Inhalte nach wiedergegeben von Seydel in Annalen 1875 S. 495 Anm. 1) zeigen sehr unklare Anschauungen von diesem Anwendungs- fall unseres Rechtsinstitutes und von seinem Verhältnisse zum Gesetz. Der Ent- wurf hatte ausdrücklich bestimmen wollen, daß Privatgrundstücke zu Truppen- übungszwecken benutzt werden dürften. Die Kommission hatte diese Bestimmung gestrichen, und namens derselben wurde erklärt, man habe große Bedenken da- gegen gehabt, "denn dies würde dann nichts weiter sein, als die Konstituierung einer allgemeinen Servitut auf sämtlichen Privatgrundstücken des ganzen Reichs zu Gunsten der Militärbehörde". Dazu ist zu sagen: eine Servitut wäre das auch durch ausdrückliche gesetzliche Anerkennung nicht geworden; wenigstens verdiente eine Last, welche stillschweigend auf allen Grundstücken liegt und nur wirksam wird an denjenigen, die hie und da einmal thatsächlich in Anspruch genommen werden, den Namen dieses Rechtsinstituts nicht. Oder ist etwa durch § 17 des Reichs-Post-Ges. eine allgemeine Servitut konstituiert worden zu Gunsten der Postbehörde auf sämmtlichen uneingehegten Äckern und Wiesen des Reichs- gebietes? Das sind immer, auch wenn gesetzlich normiert, öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Gegensatz zu Servituten: es fehlt ihnen die Be- stimmtheit der erfaßten Grundstücke, die doch zum Wesen der Servitut gehört. -- § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Wiesen, wenn die Straße unwegsam ist7. In hervorragendem Maßenehmen die militärischen Manöver das Grundeigentum in An- spruch: unaufhaltsam geht die übende Truppe durch das Gelände; niemand denkt daran, daß dies ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum sein könnte8. (vorübergehende Besitzentziehungen) der Zusatz beantragt worden: „Zu Eingriffen in das Grundeigentum in Notfällen, namentlich bei einer Feuersbrunst oder Wassersnot oder einer Lebensgefahr, für die Dauer des Notfalles sind die Polizei- behörden befugt“. Die Entschädigungspflicht sollte ausdrücklich dem Staate auf- erlegt werden. Darunter wären eben solche Fälle, wie der im Text erwähnte be- griffen gewesen; die Bezeichnung als „polizeilich“ paßt nach dem heutigen Begriffe von Polizei allerdings nicht auf eine Maßregel, welche eines unbeteiligten Grund- stückes sich bedient, um die von anders woher kommende Störung zu bekämpfen (Bd. I § 19, II n. 1). Aber wie man sie auch nenne, die Zulässigkeit solcher Eingriffe, auch ohne Gesetz, steht so unzweifelhaft fest, daß die Regierung da- mals die ihr angebotene gesetzliche Ermächtigung ohne weiteres als überflüssig ablehnte. 7 Ausdrücklich bestätigt in Reichs-Post-Ges. v. 28. Okt. 1871 § 17. Nach 1. 14 § 1 D. 8, 6 würde eine gleiche Befugnis auch zu Gunsten des sonstigen auf die Straße angewiesenen Verkehrs bestehen. Im neueren Rechte wird das viel- fach noch besonders anerkannt: Preuß. Feld- u. Forst-Pol.Ges. § 10 Abs. 2; Els.Lothr. Feld-Pol.Stf.Ges. § 29; Franz. Ges. v. 6. Okt. 1791 tit. 2 Art. 41 (Proudhon, dom. publ. I n. 264). Das ist nicht, wie R. Merkel, Koll. rechtm. Interessen S. 51 ausführt, eine Wirkung des Notstandsrechts der Einzelnen, — wes- halb wirkte es dann nicht im Falle eines Privatweges? — sondern es ist die öffent- liche Verkehrsanstalt allein, die darin wieder das Nachbareigentum für ihre Zwecke in Anspruch nimmt; vgl. auch unten Note 18. 8 Die Reichstagsverhandlungen zum Ges. v. 13. Febr. 1875 über die Friedens-
leistungen (ihrem wesentlichen Inhalte nach wiedergegeben von Seydel in Annalen 1875 S. 495 Anm. 1) zeigen sehr unklare Anschauungen von diesem Anwendungs- fall unseres Rechtsinstitutes und von seinem Verhältnisse zum Gesetz. Der Ent- wurf hatte ausdrücklich bestimmen wollen, daß Privatgrundstücke zu Truppen- übungszwecken benutzt werden dürften. Die Kommission hatte diese Bestimmung gestrichen, und namens derselben wurde erklärt, man habe große Bedenken da- gegen gehabt, „denn dies würde dann nichts weiter sein, als die Konstituierung einer allgemeinen Servitut auf sämtlichen Privatgrundstücken des ganzen Reichs zu Gunsten der Militärbehörde“. Dazu ist zu sagen: eine Servitut wäre das auch durch ausdrückliche gesetzliche Anerkennung nicht geworden; wenigstens verdiente eine Last, welche stillschweigend auf allen Grundstücken liegt und nur wirksam wird an denjenigen, die hie und da einmal thatsächlich in Anspruch genommen werden, den Namen dieses Rechtsinstituts nicht. Oder ist etwa durch § 17 des Reichs-Post-Ges. eine allgemeine Servitut konstituiert worden zu Gunsten der Postbehörde auf sämmtlichen uneingehegten Äckern und Wiesen des Reichs- gebietes? Das sind immer, auch wenn gesetzlich normiert, öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Gegensatz zu Servituten: es fehlt ihnen die Be- stimmtheit der erfaßten Grundstücke, die doch zum Wesen der Servitut gehört. — <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0195" n="183"/><fw place="top" type="header">§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.</fw><lb/> Wiesen, wenn die Straße unwegsam ist<note place="foot" n="7">Ausdrücklich bestätigt in Reichs-Post-Ges. v. 28. Okt. 1871 § 17. Nach<lb/> 1. 14 § 1 D. 8, 6 würde eine gleiche Befugnis auch zu Gunsten des sonstigen auf<lb/> die Straße angewiesenen Verkehrs bestehen. Im neueren Rechte wird das viel-<lb/> fach noch besonders anerkannt: Preuß. Feld- u. Forst-Pol.Ges. § 10 Abs. 2;<lb/> Els.Lothr. 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§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
Wiesen, wenn die Straße unwegsam ist 7. In hervorragendem Maße
nehmen die militärischen Manöver das Grundeigentum in An-
spruch: unaufhaltsam geht die übende Truppe durch das Gelände;
niemand denkt daran, daß dies ein rechtswidriger Eingriff in das
Eigentum sein könnte 8.
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7 Ausdrücklich bestätigt in Reichs-Post-Ges. v. 28. Okt. 1871 § 17. Nach
1. 14 § 1 D. 8, 6 würde eine gleiche Befugnis auch zu Gunsten des sonstigen auf
die Straße angewiesenen Verkehrs bestehen. Im neueren Rechte wird das viel-
fach noch besonders anerkannt: Preuß. Feld- u. Forst-Pol.Ges. § 10 Abs. 2;
Els.Lothr. Feld-Pol.Stf.Ges. § 29; Franz. Ges. v. 6. Okt. 1791 tit. 2 Art. 41
(Proudhon, dom. publ. I n. 264). Das ist nicht, wie R. Merkel, Koll. rechtm.
Interessen S. 51 ausführt, eine Wirkung des Notstandsrechts der Einzelnen, — wes-
halb wirkte es dann nicht im Falle eines Privatweges? — sondern es ist die öffent-
liche Verkehrsanstalt allein, die darin wieder das Nachbareigentum für ihre
Zwecke in Anspruch nimmt; vgl. auch unten Note 18.
8 Die Reichstagsverhandlungen zum Ges. v. 13. Febr. 1875 über die Friedens-
leistungen (ihrem wesentlichen Inhalte nach wiedergegeben von Seydel in Annalen
1875 S. 495 Anm. 1) zeigen sehr unklare Anschauungen von diesem Anwendungs-
fall unseres Rechtsinstitutes und von seinem Verhältnisse zum Gesetz. Der Ent-
wurf hatte ausdrücklich bestimmen wollen, daß Privatgrundstücke zu Truppen-
übungszwecken benutzt werden dürften. Die Kommission hatte diese Bestimmung
gestrichen, und namens derselben wurde erklärt, man habe große Bedenken da-
gegen gehabt, „denn dies würde dann nichts weiter sein, als die Konstituierung
einer allgemeinen Servitut auf sämtlichen Privatgrundstücken des ganzen Reichs
zu Gunsten der Militärbehörde“. Dazu ist zu sagen: eine Servitut wäre das auch
durch ausdrückliche gesetzliche Anerkennung nicht geworden; wenigstens verdiente
eine Last, welche stillschweigend auf allen Grundstücken liegt und nur wirksam
wird an denjenigen, die hie und da einmal thatsächlich in Anspruch genommen
werden, den Namen dieses Rechtsinstituts nicht. Oder ist etwa durch § 17 des
Reichs-Post-Ges. eine allgemeine Servitut konstituiert worden zu Gunsten der
Postbehörde auf sämmtlichen uneingehegten Äckern und Wiesen des Reichs-
gebietes? Das sind immer, auch wenn gesetzlich normiert, öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen im Gegensatz zu Servituten: es fehlt ihnen die Be-
stimmtheit der erfaßten Grundstücke, die doch zum Wesen der Servitut gehört. —
6 (vorübergehende Besitzentziehungen) der Zusatz beantragt worden: „Zu Eingriffen
in das Grundeigentum in Notfällen, namentlich bei einer Feuersbrunst oder
Wassersnot oder einer Lebensgefahr, für die Dauer des Notfalles sind die Polizei-
behörden befugt“. Die Entschädigungspflicht sollte ausdrücklich dem Staate auf-
erlegt werden. Darunter wären eben solche Fälle, wie der im Text erwähnte be-
griffen gewesen; die Bezeichnung als „polizeilich“ paßt nach dem heutigen Begriffe
von Polizei allerdings nicht auf eine Maßregel, welche eines unbeteiligten Grund-
stückes sich bedient, um die von anders woher kommende Störung zu bekämpfen
(Bd. I § 19, II n. 1). Aber wie man sie auch nenne, die Zulässigkeit solcher
Eingriffe, auch ohne Gesetz, steht so unzweifelhaft fest, daß die Regierung da-
mals die ihr angebotene gesetzliche Ermächtigung ohne weiteres als überflüssig
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