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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
Eingereihte durch das Auftreten des Endigungsgrundes nie befreit.
Das ist die Folge des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem öffent-
lichen Unternehmen und des besonderen Gewaltverhältnisses, in
welchem er dafür steht. Dieser Akt ist die Entlassung; sie kann
ausdrücklich erklärt werden; möglicherweise ist sie aber auch still-
schweigend enthalten in der Erklärung, daß die Sitzung geschlossen,
das Geschäft beendigt sei. Wenn die Frist für die Dauer der aktiven
Dienstpflicht abgelaufen ist, entsteht für den Pflichtigen ein Anspruch
auf die Entlassung; aber die Dienstpflicht dauert, bis die Entlassung
wirklich erfolgt ist; ob sie mit Recht oder Unrecht versagt wird, ist
in dieser Beziehung gleichgültig. Daß außerordentliche Endigungs-
gründe ebenfalls nur durch Entlassung wirksam werden, ist selbst-
verständlich.

6. Mit dem Erlöschen der aktiven Dienstpflicht kann die Dienst-
pflicht überhaupt
erloschen sein. Möglicherweise besteht diese
aber fort, um gegebenenfalls wieder in die schärfere Form übergehen
zu können. So beim Geschworenen zwischen den einzelnen Gerichts-
tagen der Session, zu welcher er einberufen ist, beim Schöffen, der
die Zahl der ihm auferlegten Sitzungstage noch nicht vollendet hat,
vor allem beim Heerdienstpflichtigen, der zurückgestellt oder zur
Reserve, zur Landwehr entlassen worden ist. Das Rechtsverhältnis
des Dienstpflichtigen gleicht alsdann dem, in welchem er stand vor
dem ersten Dienstantritt: das Gewaltverhältnis mit der umfassenden
Dienstgewalt ist einstweilen wieder verschwunden. Statt dessen steht
er wieder mit seiner fortdauernden Dienstpflicht zur Verfügung, um
zu aktivem Dienste einberufen werden zu können; es ist eine Dienst-
pflicht mit betagter Erfüllung. Zur Sicherung der künftigen Er-
füllung können ihm einstweilen besondere Pflichten und Beschränkungen
auferlegt sein: Meldungspflichten, Auswanderungsbeschränkungen u. s. w.
Diese Pflichten sind naturgemäß stärker als die in der Vorbereitungs-
zeit auferlegten, zu Gunsten einer noch nicht begründeten, nur
möglicherweise künftig entstehenden Dienstpflicht. Aber sie gleichen
diesen insofern, als sie nur zur Überwachung dienen und ihrem Um-
fange nach einzeln bestimmt sind. Sie können nicht kraft der Macht-
vollkommenheit der Dienstgewalt auferlegt werden, die ja einstweilen
nicht mehr besteht, sondern nur kraft besonderer gesetzlicher Be-
stimmung, und nur soweit diese reicht5.

Diese ruhende Dienstpflicht kann ihrerseits infolge eines ein-
tretenden Endigungsgrundes erlöschen. In dem Verhältnisse selbst

5 Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 § 57.

§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
Eingereihte durch das Auftreten des Endigungsgrundes nie befreit.
Das ist die Folge des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem öffent-
lichen Unternehmen und des besonderen Gewaltverhältnisses, in
welchem er dafür steht. Dieser Akt ist die Entlassung; sie kann
ausdrücklich erklärt werden; möglicherweise ist sie aber auch still-
schweigend enthalten in der Erklärung, daß die Sitzung geschlossen,
das Geschäft beendigt sei. Wenn die Frist für die Dauer der aktiven
Dienstpflicht abgelaufen ist, entsteht für den Pflichtigen ein Anspruch
auf die Entlassung; aber die Dienstpflicht dauert, bis die Entlassung
wirklich erfolgt ist; ob sie mit Recht oder Unrecht versagt wird, ist
in dieser Beziehung gleichgültig. Daß außerordentliche Endigungs-
gründe ebenfalls nur durch Entlassung wirksam werden, ist selbst-
verständlich.

6. Mit dem Erlöschen der aktiven Dienstpflicht kann die Dienst-
pflicht überhaupt
erloschen sein. Möglicherweise besteht diese
aber fort, um gegebenenfalls wieder in die schärfere Form übergehen
zu können. So beim Geschworenen zwischen den einzelnen Gerichts-
tagen der Session, zu welcher er einberufen ist, beim Schöffen, der
die Zahl der ihm auferlegten Sitzungstage noch nicht vollendet hat,
vor allem beim Heerdienstpflichtigen, der zurückgestellt oder zur
Reserve, zur Landwehr entlassen worden ist. Das Rechtsverhältnis
des Dienstpflichtigen gleicht alsdann dem, in welchem er stand vor
dem ersten Dienstantritt: das Gewaltverhältnis mit der umfassenden
Dienstgewalt ist einstweilen wieder verschwunden. Statt dessen steht
er wieder mit seiner fortdauernden Dienstpflicht zur Verfügung, um
zu aktivem Dienste einberufen werden zu können; es ist eine Dienst-
pflicht mit betagter Erfüllung. Zur Sicherung der künftigen Er-
füllung können ihm einstweilen besondere Pflichten und Beschränkungen
auferlegt sein: Meldungspflichten, Auswanderungsbeschränkungen u. s. w.
Diese Pflichten sind naturgemäß stärker als die in der Vorbereitungs-
zeit auferlegten, zu Gunsten einer noch nicht begründeten, nur
möglicherweise künftig entstehenden Dienstpflicht. Aber sie gleichen
diesen insofern, als sie nur zur Überwachung dienen und ihrem Um-
fange nach einzeln bestimmt sind. Sie können nicht kraft der Macht-
vollkommenheit der Dienstgewalt auferlegt werden, die ja einstweilen
nicht mehr besteht, sondern nur kraft besonderer gesetzlicher Be-
stimmung, und nur soweit diese reicht5.

Diese ruhende Dienstpflicht kann ihrerseits infolge eines ein-
tretenden Endigungsgrundes erlöschen. In dem Verhältnisse selbst

5 Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 § 57.
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[207/0219] § 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt. Eingereihte durch das Auftreten des Endigungsgrundes nie befreit. Das ist die Folge des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem öffent- lichen Unternehmen und des besonderen Gewaltverhältnisses, in welchem er dafür steht. Dieser Akt ist die Entlassung; sie kann ausdrücklich erklärt werden; möglicherweise ist sie aber auch still- schweigend enthalten in der Erklärung, daß die Sitzung geschlossen, das Geschäft beendigt sei. Wenn die Frist für die Dauer der aktiven Dienstpflicht abgelaufen ist, entsteht für den Pflichtigen ein Anspruch auf die Entlassung; aber die Dienstpflicht dauert, bis die Entlassung wirklich erfolgt ist; ob sie mit Recht oder Unrecht versagt wird, ist in dieser Beziehung gleichgültig. Daß außerordentliche Endigungs- gründe ebenfalls nur durch Entlassung wirksam werden, ist selbst- verständlich. 6. Mit dem Erlöschen der aktiven Dienstpflicht kann die Dienst- pflicht überhaupt erloschen sein. Möglicherweise besteht diese aber fort, um gegebenenfalls wieder in die schärfere Form übergehen zu können. So beim Geschworenen zwischen den einzelnen Gerichts- tagen der Session, zu welcher er einberufen ist, beim Schöffen, der die Zahl der ihm auferlegten Sitzungstage noch nicht vollendet hat, vor allem beim Heerdienstpflichtigen, der zurückgestellt oder zur Reserve, zur Landwehr entlassen worden ist. Das Rechtsverhältnis des Dienstpflichtigen gleicht alsdann dem, in welchem er stand vor dem ersten Dienstantritt: das Gewaltverhältnis mit der umfassenden Dienstgewalt ist einstweilen wieder verschwunden. Statt dessen steht er wieder mit seiner fortdauernden Dienstpflicht zur Verfügung, um zu aktivem Dienste einberufen werden zu können; es ist eine Dienst- pflicht mit betagter Erfüllung. Zur Sicherung der künftigen Er- füllung können ihm einstweilen besondere Pflichten und Beschränkungen auferlegt sein: Meldungspflichten, Auswanderungsbeschränkungen u. s. w. Diese Pflichten sind naturgemäß stärker als die in der Vorbereitungs- zeit auferlegten, zu Gunsten einer noch nicht begründeten, nur möglicherweise künftig entstehenden Dienstpflicht. Aber sie gleichen diesen insofern, als sie nur zur Überwachung dienen und ihrem Um- fange nach einzeln bestimmt sind. Sie können nicht kraft der Macht- vollkommenheit der Dienstgewalt auferlegt werden, die ja einstweilen nicht mehr besteht, sondern nur kraft besonderer gesetzlicher Be- stimmung, und nur soweit diese reicht 5. Diese ruhende Dienstpflicht kann ihrerseits infolge eines ein- tretenden Endigungsgrundes erlöschen. In dem Verhältnisse selbst 5 Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 § 57.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/219>, abgerufen am 24.11.2024.