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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
die untere Behörde die Feststellung des Enteignungsgegen-
standes,
in welcher sie die Folgerungen für die einzelnen Grund-
stücke zieht, und verfügt die Enteignung9. Auch wo die äußere Ein-
heitlichkeit des Aktes beibehalten wird, kann die besondere Wichtig-
keit jenes ersten Punktes durch Vorbehalt höherer Genehmigung für
diesen Teil des Ausspruches zur Geltung kommen10.

Die Entschädigung des Enteigneten ist nur eine Folge der Ent-
eignung, kein Stück des Rechtsinstituts selbst. Insofern die Wirkungen
der Enteignung dadurch bedingt sind, ragt sie allerdings sehr be-
deutsam in das Verfahren herein; davon unten § 34, II n. 2. Außer-
dem verumstandet sich der Gang desselben noch durch mancherlei
Formvorschriften, welche bestimmt sind, alle einschlagenden Interessen
zu Worte kommen zu lassen, technische Erhebungen mit öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wonach die nötigen Vorarbeiten
zu dulden sind, civilrechtlich wirkende Verfügungsbeschränkungen
für die betroffenen Eigentümer u. s. w.11.

Wesentlich sind jene zwei verwaltungsaktmäßigen Feststellungen,
die wir nunmehr noch genauer zu untersuchen haben.

II. Das erste Stück des Enteignungsverfahrens, die Fest-
stellung des Enteignungsfalles,
besteht in der Anerkennung
des geplanten Unternehmens als eines solchen, für welches die Ent-
eignung stattfinden soll. Es muß ein dazu geeignetes Unternehmen
sein, sowohl nach seinem Gegenstande als auch nach seinem
Träger, dem Unternehmer. Beides stellt der Akt fest und be-
zeichnet dadurch einerseits den Zweck der Enteignung, andererseits
das Rechtssubjekt, für welches sie wirken soll.

1. Es muß sich um ein Unternehmen von öffentlicher Nützlich-
keit handeln, das zu seiner Durchführung des Privateigentums
bedarf.

Denkbar wäre es, im Enteignungsgesetz die berufenen Unter-
nehmungen nach festen äußerlichen Merkmalen rechtssatzmäßig so
genau zu bezeichnen, daß es sich im Einzelfalle lediglich um An-
wendung dieser Regel handelte, um eine bloße Erklärung dessen,
was Rechtens ist. Jedes Unternehmen, bei welchem jene Merkmale
zutreffen, gäbe dann ein Recht auf die Zulassung zur Enteignung.
Gültig wäre das, aber der Natur der Enteignung entspricht es nicht.

9 Beispiel: Preuß. Ges. v. 11. Juni 1874 §§ 2 u. 32.
10 Beispiel: Bayr. Ges. v. 17. Nov. 1837 art. XIV.
11 Übersicht bei Neubauer, Zusammenstellung d. in Deutschl. geltenden R.
betr. versch. Rechtsmaterien S. 1--47.

Das öffentliche Sachenrecht.
die untere Behörde die Feststellung des Enteignungsgegen-
standes,
in welcher sie die Folgerungen für die einzelnen Grund-
stücke zieht, und verfügt die Enteignung9. Auch wo die äußere Ein-
heitlichkeit des Aktes beibehalten wird, kann die besondere Wichtig-
keit jenes ersten Punktes durch Vorbehalt höherer Genehmigung für
diesen Teil des Ausspruches zur Geltung kommen10.

Die Entschädigung des Enteigneten ist nur eine Folge der Ent-
eignung, kein Stück des Rechtsinstituts selbst. Insofern die Wirkungen
der Enteignung dadurch bedingt sind, ragt sie allerdings sehr be-
deutsam in das Verfahren herein; davon unten § 34, II n. 2. Außer-
dem verumstandet sich der Gang desselben noch durch mancherlei
Formvorschriften, welche bestimmt sind, alle einschlagenden Interessen
zu Worte kommen zu lassen, technische Erhebungen mit öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wonach die nötigen Vorarbeiten
zu dulden sind, civilrechtlich wirkende Verfügungsbeschränkungen
für die betroffenen Eigentümer u. s. w.11.

Wesentlich sind jene zwei verwaltungsaktmäßigen Feststellungen,
die wir nunmehr noch genauer zu untersuchen haben.

II. Das erste Stück des Enteignungsverfahrens, die Fest-
stellung des Enteignungsfalles,
besteht in der Anerkennung
des geplanten Unternehmens als eines solchen, für welches die Ent-
eignung stattfinden soll. Es muß ein dazu geeignetes Unternehmen
sein, sowohl nach seinem Gegenstande als auch nach seinem
Träger, dem Unternehmer. Beides stellt der Akt fest und be-
zeichnet dadurch einerseits den Zweck der Enteignung, andererseits
das Rechtssubjekt, für welches sie wirken soll.

1. Es muß sich um ein Unternehmen von öffentlicher Nützlich-
keit handeln, das zu seiner Durchführung des Privateigentums
bedarf.

Denkbar wäre es, im Enteignungsgesetz die berufenen Unter-
nehmungen nach festen äußerlichen Merkmalen rechtssatzmäßig so
genau zu bezeichnen, daß es sich im Einzelfalle lediglich um An-
wendung dieser Regel handelte, um eine bloße Erklärung dessen,
was Rechtens ist. Jedes Unternehmen, bei welchem jene Merkmale
zutreffen, gäbe dann ein Recht auf die Zulassung zur Enteignung.
Gültig wäre das, aber der Natur der Enteignung entspricht es nicht.

9 Beispiel: Preuß. Ges. v. 11. Juni 1874 §§ 2 u. 32.
10 Beispiel: Bayr. Ges. v. 17. Nov. 1837 art. XIV.
11 Übersicht bei Neubauer, Zusammenstellung d. in Deutschl. geltenden R.
betr. versch. Rechtsmaterien S. 1—47.
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[10/0022] Das öffentliche Sachenrecht. die untere Behörde die Feststellung des Enteignungsgegen- standes, in welcher sie die Folgerungen für die einzelnen Grund- stücke zieht, und verfügt die Enteignung 9. Auch wo die äußere Ein- heitlichkeit des Aktes beibehalten wird, kann die besondere Wichtig- keit jenes ersten Punktes durch Vorbehalt höherer Genehmigung für diesen Teil des Ausspruches zur Geltung kommen 10. Die Entschädigung des Enteigneten ist nur eine Folge der Ent- eignung, kein Stück des Rechtsinstituts selbst. Insofern die Wirkungen der Enteignung dadurch bedingt sind, ragt sie allerdings sehr be- deutsam in das Verfahren herein; davon unten § 34, II n. 2. Außer- dem verumstandet sich der Gang desselben noch durch mancherlei Formvorschriften, welche bestimmt sind, alle einschlagenden Interessen zu Worte kommen zu lassen, technische Erhebungen mit öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wonach die nötigen Vorarbeiten zu dulden sind, civilrechtlich wirkende Verfügungsbeschränkungen für die betroffenen Eigentümer u. s. w. 11. Wesentlich sind jene zwei verwaltungsaktmäßigen Feststellungen, die wir nunmehr noch genauer zu untersuchen haben. II. Das erste Stück des Enteignungsverfahrens, die Fest- stellung des Enteignungsfalles, besteht in der Anerkennung des geplanten Unternehmens als eines solchen, für welches die Ent- eignung stattfinden soll. Es muß ein dazu geeignetes Unternehmen sein, sowohl nach seinem Gegenstande als auch nach seinem Träger, dem Unternehmer. Beides stellt der Akt fest und be- zeichnet dadurch einerseits den Zweck der Enteignung, andererseits das Rechtssubjekt, für welches sie wirken soll. 1. Es muß sich um ein Unternehmen von öffentlicher Nützlich- keit handeln, das zu seiner Durchführung des Privateigentums bedarf. Denkbar wäre es, im Enteignungsgesetz die berufenen Unter- nehmungen nach festen äußerlichen Merkmalen rechtssatzmäßig so genau zu bezeichnen, daß es sich im Einzelfalle lediglich um An- wendung dieser Regel handelte, um eine bloße Erklärung dessen, was Rechtens ist. Jedes Unternehmen, bei welchem jene Merkmale zutreffen, gäbe dann ein Recht auf die Zulassung zur Enteignung. Gültig wäre das, aber der Natur der Enteignung entspricht es nicht. 9 Beispiel: Preuß. Ges. v. 11. Juni 1874 §§ 2 u. 32. 10 Beispiel: Bayr. Ges. v. 17. Nov. 1837 art. XIV. 11 Übersicht bei Neubauer, Zusammenstellung d. in Deutschl. geltenden R. betr. versch. Rechtsmaterien S. 1—47.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/22>, abgerufen am 21.11.2024.