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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
dingt durch die Fortdauer der Dienstpflicht29. Er ist auch nicht die
notwendige Form der Geltendmachung; der Weg der einfachen
Schadensersatzklage steht daneben frei30.

Endlich verbindet sich mit gewissen Ämtern, welche ihrer Dienst-
verrichtung nach besonders geeignet sind, Ersatzansprüche des Staates
zu erzeugen, namentlich also mit Kassen- und Materialverwaltungen,
die Vorschrift der Kautionsstellung. Die "kautionspflichtigen"
Ämter sind durch Gesetz, Verordnung, Regulativ bezeichnet; es ist
nicht ausgeschlossen, daß auch im Einzelfall eine Kautionsstellung
besonders bedungen wird.

Die Führung der bezeichneten Ämter soll nur geschehen dürfen
unter gestellter Kaution. Die Anstellung sowohl als die Verleihung
des Amtes kann also erfolgen ohne sie; aber der Einführung in das
Amt, dem Amtsantritt, muß die Kautionsstellung vorausgehen. Wenn
das Amt thatsächlich geführt wird ohne Kautionsstellung, so sind die-
jenigen Beamten, welche die Einhaltung dieser Vorschrift zu über-
wachen hatten, dafür verantwortlich.

Wenn die Kautionsstellung zur Zeit, da das Amt angetreten
werden sollte, nicht erfolgt ist, so fällt die Ernennung nicht von selbst
dahin; es kann noch zugewartet werden; es kann auch die Bildung
der Kaution aus Gehaltsabzügen gestattet werden. Aber es besteht
für den Ernannten, wenn der Kautionspunkt nicht erledigt wird, kein
Recht auf das unter dieser Voraussetzung begründete Verhältnis. Die
Begründung gilt als erfolgt unter dem stillschweigenden Vorbehalt
der freien Hand,
für den Fall die Amtsführung nicht in der er-
warteten Weise zulässig gemacht wird. Darin besteht die Rechts-
bedeutung der Kautionsstellung für das Dienstverhältnis selbst: die
Verleihung des Amtes kann widerrufen werden, und wenn die An-
stellung überhaupt erst erfolgt ist behufs Eintritts in das kautions-
pflichtige Amt, so kann auch sie widerrufen werden, das Dienst-
verhältnis endigt dann überhaupt31.

29 Er kann insbesondere auch gegen die Erben erlassen werden: R.G. 31. Mai
1880 (Samml. II S. 188), 3. Juli 1882 (Samml. VII S. 335).
30 C.C.H. 13. Febr. 1886 (M. Bl. d. J. 1886 S. 242).
31 Die Kautionsleistung ist also nicht eine "Bedingung, unter welcher die
Anstellung geschehen ist" (Laband, St.R. I S. 430; 3. Aufl. S. 409). Die Nicht-
leistung wirkt ja nicht von selbst zerstörend, und der Widerruf, den sie zulässig
macht, kann das Dienstverhältnis oder bloß das Amt treffen, so daß z. B. der
Nichtleistende lediglich in das bisherige Amt zurücktritt oder zu neuer Ver-
wendung in einem solchen zur Verfügung steht. Ebensowenig ist die Kautions-
stellung "vor der Übertragung gewisser Ämter" erforderlich; es handelt sich nur

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
dingt durch die Fortdauer der Dienstpflicht29. Er ist auch nicht die
notwendige Form der Geltendmachung; der Weg der einfachen
Schadensersatzklage steht daneben frei30.

Endlich verbindet sich mit gewissen Ämtern, welche ihrer Dienst-
verrichtung nach besonders geeignet sind, Ersatzansprüche des Staates
zu erzeugen, namentlich also mit Kassen- und Materialverwaltungen,
die Vorschrift der Kautionsstellung. Die „kautionspflichtigen“
Ämter sind durch Gesetz, Verordnung, Regulativ bezeichnet; es ist
nicht ausgeschlossen, daß auch im Einzelfall eine Kautionsstellung
besonders bedungen wird.

Die Führung der bezeichneten Ämter soll nur geschehen dürfen
unter gestellter Kaution. Die Anstellung sowohl als die Verleihung
des Amtes kann also erfolgen ohne sie; aber der Einführung in das
Amt, dem Amtsantritt, muß die Kautionsstellung vorausgehen. Wenn
das Amt thatsächlich geführt wird ohne Kautionsstellung, so sind die-
jenigen Beamten, welche die Einhaltung dieser Vorschrift zu über-
wachen hatten, dafür verantwortlich.

Wenn die Kautionsstellung zur Zeit, da das Amt angetreten
werden sollte, nicht erfolgt ist, so fällt die Ernennung nicht von selbst
dahin; es kann noch zugewartet werden; es kann auch die Bildung
der Kaution aus Gehaltsabzügen gestattet werden. Aber es besteht
für den Ernannten, wenn der Kautionspunkt nicht erledigt wird, kein
Recht auf das unter dieser Voraussetzung begründete Verhältnis. Die
Begründung gilt als erfolgt unter dem stillschweigenden Vorbehalt
der freien Hand,
für den Fall die Amtsführung nicht in der er-
warteten Weise zulässig gemacht wird. Darin besteht die Rechts-
bedeutung der Kautionsstellung für das Dienstverhältnis selbst: die
Verleihung des Amtes kann widerrufen werden, und wenn die An-
stellung überhaupt erst erfolgt ist behufs Eintritts in das kautions-
pflichtige Amt, so kann auch sie widerrufen werden, das Dienst-
verhältnis endigt dann überhaupt31.

29 Er kann insbesondere auch gegen die Erben erlassen werden: R.G. 31. Mai
1880 (Samml. II S. 188), 3. Juli 1882 (Samml. VII S. 335).
30 C.C.H. 13. Febr. 1886 (M. Bl. d. J. 1886 S. 242).
31 Die Kautionsleistung ist also nicht eine „Bedingung, unter welcher die
Anstellung geschehen ist“ (Laband, St.R. I S. 430; 3. Aufl. S. 409). Die Nicht-
leistung wirkt ja nicht von selbst zerstörend, und der Widerruf, den sie zulässig
macht, kann das Dienstverhältnis oder bloß das Amt treffen, so daß z. B. der
Nichtleistende lediglich in das bisherige Amt zurücktritt oder zu neuer Ver-
wendung in einem solchen zur Verfügung steht. Ebensowenig ist die Kautions-
stellung „vor der Übertragung gewisser Ämter“ erforderlich; es handelt sich nur
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[262/0274] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. dingt durch die Fortdauer der Dienstpflicht 29. Er ist auch nicht die notwendige Form der Geltendmachung; der Weg der einfachen Schadensersatzklage steht daneben frei 30. Endlich verbindet sich mit gewissen Ämtern, welche ihrer Dienst- verrichtung nach besonders geeignet sind, Ersatzansprüche des Staates zu erzeugen, namentlich also mit Kassen- und Materialverwaltungen, die Vorschrift der Kautionsstellung. Die „kautionspflichtigen“ Ämter sind durch Gesetz, Verordnung, Regulativ bezeichnet; es ist nicht ausgeschlossen, daß auch im Einzelfall eine Kautionsstellung besonders bedungen wird. Die Führung der bezeichneten Ämter soll nur geschehen dürfen unter gestellter Kaution. Die Anstellung sowohl als die Verleihung des Amtes kann also erfolgen ohne sie; aber der Einführung in das Amt, dem Amtsantritt, muß die Kautionsstellung vorausgehen. Wenn das Amt thatsächlich geführt wird ohne Kautionsstellung, so sind die- jenigen Beamten, welche die Einhaltung dieser Vorschrift zu über- wachen hatten, dafür verantwortlich. Wenn die Kautionsstellung zur Zeit, da das Amt angetreten werden sollte, nicht erfolgt ist, so fällt die Ernennung nicht von selbst dahin; es kann noch zugewartet werden; es kann auch die Bildung der Kaution aus Gehaltsabzügen gestattet werden. Aber es besteht für den Ernannten, wenn der Kautionspunkt nicht erledigt wird, kein Recht auf das unter dieser Voraussetzung begründete Verhältnis. Die Begründung gilt als erfolgt unter dem stillschweigenden Vorbehalt der freien Hand, für den Fall die Amtsführung nicht in der er- warteten Weise zulässig gemacht wird. Darin besteht die Rechts- bedeutung der Kautionsstellung für das Dienstverhältnis selbst: die Verleihung des Amtes kann widerrufen werden, und wenn die An- stellung überhaupt erst erfolgt ist behufs Eintritts in das kautions- pflichtige Amt, so kann auch sie widerrufen werden, das Dienst- verhältnis endigt dann überhaupt 31. 29 Er kann insbesondere auch gegen die Erben erlassen werden: R.G. 31. Mai 1880 (Samml. II S. 188), 3. Juli 1882 (Samml. VII S. 335). 30 C.C.H. 13. Febr. 1886 (M. Bl. d. J. 1886 S. 242). 31 Die Kautionsleistung ist also nicht eine „Bedingung, unter welcher die Anstellung geschehen ist“ (Laband, St.R. I S. 430; 3. Aufl. S. 409). Die Nicht- leistung wirkt ja nicht von selbst zerstörend, und der Widerruf, den sie zulässig macht, kann das Dienstverhältnis oder bloß das Amt treffen, so daß z. B. der Nichtleistende lediglich in das bisherige Amt zurücktritt oder zu neuer Ver- wendung in einem solchen zur Verfügung steht. Ebensowenig ist die Kautions- stellung „vor der Übertragung gewisser Ämter“ erforderlich; es handelt sich nur

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/274>, abgerufen am 24.11.2024.