Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.§ 47. Gemeine öffentliche Lasten. Die Zwangsmittel vermischen sich hier gänzlich mit den Die Ersatzvornahme wird, auch abgesehen davon, hier von Das wichtigste Zwangsmittel ist hier die Gewaltanwendung. hat der Richter nicht zu untersuchen; für ihn genügt es, daß eine Mobilmachungs- ordre vorlag. Ebenso wird behandelt die Strafe auf Nichterfüllung der Zeugen- und Sachverständigenpflicht; C.Pr.O. § 345, Stf.Pr.O. § 50. 15 C.C.H. 11. Jan. 1873 (J.M.Bl. S. 73) behandelt einen Fall, wo die Servis- deputation (Einquartierungsamt) von den Hausbesitzern ohne weiteres statt der Naturalleistung Einquartierungskosten erhoben hat. Das wurde für unzulässig er- klärt. Die Naturalleistung ist im Sinne des Gesetzes als eine Vergünstigung an- zusehen, die dem Pflichtigen nicht entzogen werden darf. Die Umwandlung in Geld ist immer nur Zwangsmittel. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 18
§ 47. Gemeine öffentliche Lasten. Die Zwangsmittel vermischen sich hier gänzlich mit den Die Ersatzvornahme wird, auch abgesehen davon, hier von Das wichtigste Zwangsmittel ist hier die Gewaltanwendung. hat der Richter nicht zu untersuchen; für ihn genügt es, daß eine Mobilmachungs- ordre vorlag. Ebenso wird behandelt die Strafe auf Nichterfüllung der Zeugen- und Sachverständigenpflicht; C.Pr.O. § 345, Stf.Pr.O. § 50. 15 C.C.H. 11. Jan. 1873 (J.M.Bl. S. 73) behandelt einen Fall, wo die Servis- deputation (Einquartierungsamt) von den Hausbesitzern ohne weiteres statt der Naturalleistung Einquartierungskosten erhoben hat. Das wurde für unzulässig er- klärt. Die Naturalleistung ist im Sinne des Gesetzes als eine Vergünstigung an- zusehen, die dem Pflichtigen nicht entzogen werden darf. Die Umwandlung in Geld ist immer nur Zwangsmittel. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 18
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§ 47. Gemeine öffentliche Lasten.
Die Zwangsmittel vermischen sich hier gänzlich mit den
polizeilichen, sofern das Gesetz die öffentliche Last selbst, älteren
Anschauungen entsprechend, als eine polizeiliche Pflicht behandelt wissen
will und die allgemeine polizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt darauf
anwendet. In diesem Falle können namentlich auch die polizeilichen
Ungehorsamsstrafen hier Anwendung finden.
Die Ersatzvornahme wird, auch abgesehen davon, hier von
Bedeutung in denjenigen Fällen, wo die Naturalleistung nur eine er-
leichternde Form statt der sonst durchgeführten Geldleistung vorstellt,
also bei den geordneten Lasten. Hand- und Spanndienste, gemeindliche
Reihendienste, Quartierleistung können im Falle der Nichterfüllung
ohne weiteres ersetzt werden durch anderweite Beschaffung des Er-
forderlichen auf Kosten des Schuldners. Die Kosten werden alsdann
gegen ihn festgesetzt und im Zwangsbeitreibungsverfahren erhoben
(Bd. I § 32). Bei Hand- und Spanndiensten, die geradezu nach Art
der Steuern auferlegt werden, ist der an Stelle der schuldigen Natural-
leistung tretende Geldbetrag manchmal im voraus katastermäßig fest-
gesetzt, so daß die Leistung des Dienstes dem Pflichtigen nur zur
Wahl steht; die Geldleistung wird von selbst geschuldet und bei-
getrieben, wenn die begünstigende Form der Erfüllung nicht ge-
wählt ist 15.
Das wichtigste Zwangsmittel ist hier die Gewaltanwendung.
Im Gegensatz zur Polizei hat die Last nicht ein bloßes Unterlassen,
sondern ein Leisten zum Gegenstand, darunter auch eine Gewährung
von Sachen, die der Polizei ganz fremd ist. Für diese ist die
Gewaltanwendung die angemessene Form des Zwangs: Quartier,
Nahrungsmittel, Futter, Gerätschaften und Materialien aller Art werden
zur Erzwingung der Lastpflicht mit Gewaltanwendung beschafft durch
einfache thatsächliche Inbesitznahme unter Brechung des etwaigen
Widerstandes. Für persönliche Leistungen ist auch hier dieses Zwangs-
14
15 C.C.H. 11. Jan. 1873 (J.M.Bl. S. 73) behandelt einen Fall, wo die Servis-
deputation (Einquartierungsamt) von den Hausbesitzern ohne weiteres statt der
Naturalleistung Einquartierungskosten erhoben hat. Das wurde für unzulässig er-
klärt. Die Naturalleistung ist im Sinne des Gesetzes als eine Vergünstigung an-
zusehen, die dem Pflichtigen nicht entzogen werden darf. Die Umwandlung in
Geld ist immer nur Zwangsmittel.
14 hat der Richter nicht zu untersuchen; für ihn genügt es, daß eine Mobilmachungs-
ordre vorlag. Ebenso wird behandelt die Strafe auf Nichterfüllung der Zeugen-
und Sachverständigenpflicht; C.Pr.O. § 345, Stf.Pr.O. § 50.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 18
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Zitationshilfe: | Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/285>, abgerufen am 17.06.2024. |