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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
Staates unterstützen; das fällt unter den Gesichtspunkt eines Aktes
der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten der Gemeinde, ist öffent-
lichrechtlicher Natur, gehört aber ebenso wenig hierher (vgl. unten
§ 60). -- Der freiwillige oder gezwungene Eintritt in einen Verein
oder eine Genossenschaft, die ein öffentliches Unternehmen zu führen
haben, bekundet ebenfalls eine besondere Beteiligung an diesem Unter-
nehmen und verpflichtet zu Beiträgen. Die Beitragspflicht aber erhält
hier ihre selbständige Grundlage in der Mitgliedschaft, und da-
mit ist wiederum ein anderes Rechtsinstitut gegeben als das hier
betrachtete (vgl. unten § 56 n. 2).

Die Vorzugslast ist nur da vorhanden, wo die Beitragspflicht oder
die besondere Leistungspflicht überhaupt begründet wird öffentlich-
rechtlicher Weise durch eine Auflage, welche dem Pflichtigen
gemacht wird, nicht nach seinem freien Entschluß und guten Willen,
noch um einer Vereinsmitgliedschaft willen, sondern, wie es dem Be-
griff der Auflage entspricht, in Geltendmachung der obrigkeitlichen
Macht über ihn.

Als mögliche Formen für eine derartige Auflage liefert das
heutige Recht das Gesetz und den Verwaltungsakt.

Mancherlei Arten von Verpflichtungen, für den Aufwand eines
öffentlichen Unternehmens Leistungen zu machen, hat uns das ältere
Recht
hinterlassen; der Vertrag oder das Herkommen ist ihr Titel.
Sie können als gemeine Lasten erscheinen (vgl. oben § 47, II n. 1).
Soweit sie auf der Grundlage einer besonderen Beteiligung des
Pflichtigen an dem öffentlichen Unternehmen stehen, werden sie in
diese zweite Form unseres Rechtsinstituts einzureihen sein; die Fälle,
wo die Pflicht die Gestalt einer Reallast bekommen hat, sind auch hier
wieder auszuschließen (oben S. 268). Als Beispiele herkömmlich
begründeter
besonderer Lasten können gelten die Hand- und
Spanndienste der Angrenzer eines öffentlichen Weges zum Zwecke der
Unterhaltung desselben, namentlich aber in Städten vielfache Pflichten
der Hausbesitzer zu Leistungen für ihre öffentliche Straße3.

3 O.V.G. 26. Dez. 1881: Pflicht der Hausbesitzer, die Straße zu reinigen,
auf Grund einer Observanz bestehend. Ähnlich O.V.G. 13. Febr. 1884 wegen einer
Observanz, welche die Hausbesitzer zur Unterhaltung der Bürgersteige verpflichtet.
Sächs. Ztschft. f. Pr. IX S. 241 (Gilbert) über "Sonderverbindlichkeiten beim
Wegebau". -- Ganz eigenartig, wenn auch ähnlichen Inhalts, sind die alten öffentlich-
rechtlichen Lasten in R.G. 26. Juni 1880 (Reger V S. 113): Wegeunterhaltungs-
pflicht eines Gutsbesitzers auf Grund alten Erbpachtvertrages; Württemb. Gerichts-
blatt 18 S. 378: Landesherrliche Verpflichtung zur Bestreitung der Schulbedürfnisse
übernommen bei Einziehung von Kirchengut, also eine Last des Fiskus. Dahin

§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
Staates unterstützen; das fällt unter den Gesichtspunkt eines Aktes
der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten der Gemeinde, ist öffent-
lichrechtlicher Natur, gehört aber ebenso wenig hierher (vgl. unten
§ 60). — Der freiwillige oder gezwungene Eintritt in einen Verein
oder eine Genossenschaft, die ein öffentliches Unternehmen zu führen
haben, bekundet ebenfalls eine besondere Beteiligung an diesem Unter-
nehmen und verpflichtet zu Beiträgen. Die Beitragspflicht aber erhält
hier ihre selbständige Grundlage in der Mitgliedschaft, und da-
mit ist wiederum ein anderes Rechtsinstitut gegeben als das hier
betrachtete (vgl. unten § 56 n. 2).

Die Vorzugslast ist nur da vorhanden, wo die Beitragspflicht oder
die besondere Leistungspflicht überhaupt begründet wird öffentlich-
rechtlicher Weise durch eine Auflage, welche dem Pflichtigen
gemacht wird, nicht nach seinem freien Entschluß und guten Willen,
noch um einer Vereinsmitgliedschaft willen, sondern, wie es dem Be-
griff der Auflage entspricht, in Geltendmachung der obrigkeitlichen
Macht über ihn.

Als mögliche Formen für eine derartige Auflage liefert das
heutige Recht das Gesetz und den Verwaltungsakt.

Mancherlei Arten von Verpflichtungen, für den Aufwand eines
öffentlichen Unternehmens Leistungen zu machen, hat uns das ältere
Recht
hinterlassen; der Vertrag oder das Herkommen ist ihr Titel.
Sie können als gemeine Lasten erscheinen (vgl. oben § 47, II n. 1).
Soweit sie auf der Grundlage einer besonderen Beteiligung des
Pflichtigen an dem öffentlichen Unternehmen stehen, werden sie in
diese zweite Form unseres Rechtsinstituts einzureihen sein; die Fälle,
wo die Pflicht die Gestalt einer Reallast bekommen hat, sind auch hier
wieder auszuschließen (oben S. 268). Als Beispiele herkömmlich
begründeter
besonderer Lasten können gelten die Hand- und
Spanndienste der Angrenzer eines öffentlichen Weges zum Zwecke der
Unterhaltung desselben, namentlich aber in Städten vielfache Pflichten
der Hausbesitzer zu Leistungen für ihre öffentliche Straße3.

3 O.V.G. 26. Dez. 1881: Pflicht der Hausbesitzer, die Straße zu reinigen,
auf Grund einer Observanz bestehend. Ähnlich O.V.G. 13. Febr. 1884 wegen einer
Observanz, welche die Hausbesitzer zur Unterhaltung der Bürgersteige verpflichtet.
Sächs. Ztschft. f. Pr. IX S. 241 (Gilbert) über „Sonderverbindlichkeiten beim
Wegebau“. — Ganz eigenartig, wenn auch ähnlichen Inhalts, sind die alten öffentlich-
rechtlichen Lasten in R.G. 26. Juni 1880 (Reger V S. 113): Wegeunterhaltungs-
pflicht eines Gutsbesitzers auf Grund alten Erbpachtvertrages; Württemb. Gerichts-
blatt 18 S. 378: Landesherrliche Verpflichtung zur Bestreitung der Schulbedürfnisse
übernommen bei Einziehung von Kirchengut, also eine Last des Fiskus. Dahin
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[279/0291] § 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. Staates unterstützen; das fällt unter den Gesichtspunkt eines Aktes der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten der Gemeinde, ist öffent- lichrechtlicher Natur, gehört aber ebenso wenig hierher (vgl. unten § 60). — Der freiwillige oder gezwungene Eintritt in einen Verein oder eine Genossenschaft, die ein öffentliches Unternehmen zu führen haben, bekundet ebenfalls eine besondere Beteiligung an diesem Unter- nehmen und verpflichtet zu Beiträgen. Die Beitragspflicht aber erhält hier ihre selbständige Grundlage in der Mitgliedschaft, und da- mit ist wiederum ein anderes Rechtsinstitut gegeben als das hier betrachtete (vgl. unten § 56 n. 2). Die Vorzugslast ist nur da vorhanden, wo die Beitragspflicht oder die besondere Leistungspflicht überhaupt begründet wird öffentlich- rechtlicher Weise durch eine Auflage, welche dem Pflichtigen gemacht wird, nicht nach seinem freien Entschluß und guten Willen, noch um einer Vereinsmitgliedschaft willen, sondern, wie es dem Be- griff der Auflage entspricht, in Geltendmachung der obrigkeitlichen Macht über ihn. Als mögliche Formen für eine derartige Auflage liefert das heutige Recht das Gesetz und den Verwaltungsakt. Mancherlei Arten von Verpflichtungen, für den Aufwand eines öffentlichen Unternehmens Leistungen zu machen, hat uns das ältere Recht hinterlassen; der Vertrag oder das Herkommen ist ihr Titel. Sie können als gemeine Lasten erscheinen (vgl. oben § 47, II n. 1). Soweit sie auf der Grundlage einer besonderen Beteiligung des Pflichtigen an dem öffentlichen Unternehmen stehen, werden sie in diese zweite Form unseres Rechtsinstituts einzureihen sein; die Fälle, wo die Pflicht die Gestalt einer Reallast bekommen hat, sind auch hier wieder auszuschließen (oben S. 268). Als Beispiele herkömmlich begründeter besonderer Lasten können gelten die Hand- und Spanndienste der Angrenzer eines öffentlichen Weges zum Zwecke der Unterhaltung desselben, namentlich aber in Städten vielfache Pflichten der Hausbesitzer zu Leistungen für ihre öffentliche Straße 3. 3 O.V.G. 26. Dez. 1881: Pflicht der Hausbesitzer, die Straße zu reinigen, auf Grund einer Observanz bestehend. Ähnlich O.V.G. 13. Febr. 1884 wegen einer Observanz, welche die Hausbesitzer zur Unterhaltung der Bürgersteige verpflichtet. Sächs. Ztschft. f. Pr. IX S. 241 (Gilbert) über „Sonderverbindlichkeiten beim Wegebau“. — Ganz eigenartig, wenn auch ähnlichen Inhalts, sind die alten öffentlich- rechtlichen Lasten in R.G. 26. Juni 1880 (Reger V S. 113): Wegeunterhaltungs- pflicht eines Gutsbesitzers auf Grund alten Erbpachtvertrages; Württemb. Gerichts- blatt 18 S. 378: Landesherrliche Verpflichtung zur Bestreitung der Schulbedürfnisse übernommen bei Einziehung von Kirchengut, also eine Last des Fiskus. Dahin

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/291>, abgerufen am 24.11.2024.