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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Endlich kann das Unternehmen, für welches enteignet wird, auch
ausgehen von einem Einzelnen, einer Gesellschaft oder einer juristischen
Person, der es nicht kraft Selbstverwaltungsrechtes zusteht. Damit
es als ein öffentliches im Sinne des Enteignungsgesetzes gelte, ge-
nügt auch hier nicht seine öffentliche Nützlichkeit dem Gegenstande
nach. Es muß auch in den Händen des Privatunternehmers in recht-
lichem Zusammenhang stehen mit der öffentlichen Gewalt, abgeleitet
von dieser. Die Form dafür gibt das Rechtsinstitut der Konzession,
der Verleihung öffentlicher Unternehmungen (unten § 49).
Das verliehene Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung.
Der Beliehene wird durch die Verleihung befähigt, die Enteignung
dafür zu betreiben, wie die Gemeinde für das ihrige durch ihr
Selbstverwaltungsrecht.

Man kann hier wieder von einem Enteignungsrechte des beliehenen
Unternehmers sprechen ganz in dem nämlichen zwiefachen Sinne, wie
bei der Gemeinde und ganz in der nämlichen Uneigentlichkeit. Die
zur Anerkennung des Enteignungsfalles berufene Behörde prüft den
Rechtstitel des Beliehenen vor der Frage der sonstigen Zulässigkeit
der Enteignung Wiederum aber ist sie imstande, jene Voraussetzung
unmittelbar selbst zu schaffen, die Verleihung gleichzeitig zu erteilen,
wie sie im ersten Fall gleichzeitig die Zuständigkeit des betreibenden

Das ist jenes erste "Recht" der Gemeinde, von dem wir oben sprachen. Aber
warum nennt dann v. Rohland denjenigen, der nur einen Anspruch gegen den Staat
hat, daß durch diesen das Enteignungsrecht für ihn ausgeübt werde, den Ent-
eigner? G. Meyer, R. der Expropriation S. 260, faßt die Sache so auf, daß
das Expropriationsrecht wohl von Hause aus dem Staate zustehe; der Staat aber
könne auch eine andere Person, insbesondere eine Gemeinde damit "ausstatten".
Nun macht aber der Staat, nachdem einmal die Selbstverwaltungsangelegenheit
anerkannt ist, zu Gunsten der Gemeinde nichts anderes als die nämliche Fest-
stellung des Enteignungsfalles, die er auch für sich selbst macht: stattet er sich
also vielleicht auch selbst aus? Dieser Ausstattungsakt tritt am schroffsten auf
bei Thiel, Das Expropriationsrecht S. 17, 20. Hier wird wieder mit aller Ent-
schiedenheit davon ausgegangen, "daß der Staat allein als der Expropriant aufzu-
fassen ist". Was hat aber dann die Gemeinde? Ein mandatum ad agendum: sie
ist Cessionarin des Staates, denn das Expropriationsrecht ist "cessibel"! Mit dem
ersten Satz: nur dem Staate gehört das Expropriationsrecht, hat man immer den
obrigkeitlichen Eingriff im Ausspruch der Verwaltungsbehörde im Auge, mit der
Cession dagegen läßt man diesen wieder bei Seite und denkt nur an die Unter-
nehmerstellung. Wenn man dabei gar nicht berücksichtigt, daß diese Stellung,
die Fähigkeit, öffentliche Unternehmungen zu führen und zu vertreten, schon im
Selbstverwaltungsrechte gegeben ist, so ist daran wieder der Gleichförmigkeitstrieb
schuld; die Gemeinde ist eine "andere Person" gleich dem Privatunternehmer und
soll wie dieser erst "ausgestattet" werden.
Das öffentliche Sachenrecht.

Endlich kann das Unternehmen, für welches enteignet wird, auch
ausgehen von einem Einzelnen, einer Gesellschaft oder einer juristischen
Person, der es nicht kraft Selbstverwaltungsrechtes zusteht. Damit
es als ein öffentliches im Sinne des Enteignungsgesetzes gelte, ge-
nügt auch hier nicht seine öffentliche Nützlichkeit dem Gegenstande
nach. Es muß auch in den Händen des Privatunternehmers in recht-
lichem Zusammenhang stehen mit der öffentlichen Gewalt, abgeleitet
von dieser. Die Form dafür gibt das Rechtsinstitut der Konzession,
der Verleihung öffentlicher Unternehmungen (unten § 49).
Das verliehene Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung.
Der Beliehene wird durch die Verleihung befähigt, die Enteignung
dafür zu betreiben, wie die Gemeinde für das ihrige durch ihr
Selbstverwaltungsrecht.

Man kann hier wieder von einem Enteignungsrechte des beliehenen
Unternehmers sprechen ganz in dem nämlichen zwiefachen Sinne, wie
bei der Gemeinde und ganz in der nämlichen Uneigentlichkeit. Die
zur Anerkennung des Enteignungsfalles berufene Behörde prüft den
Rechtstitel des Beliehenen vor der Frage der sonstigen Zulässigkeit
der Enteignung Wiederum aber ist sie imstande, jene Voraussetzung
unmittelbar selbst zu schaffen, die Verleihung gleichzeitig zu erteilen,
wie sie im ersten Fall gleichzeitig die Zuständigkeit des betreibenden

Das ist jenes erste „Recht“ der Gemeinde, von dem wir oben sprachen. Aber
warum nennt dann v. Rohland denjenigen, der nur einen Anspruch gegen den Staat
hat, daß durch diesen das Enteignungsrecht für ihn ausgeübt werde, den Ent-
eigner? G. Meyer, R. der Expropriation S. 260, faßt die Sache so auf, daß
das Expropriationsrecht wohl von Hause aus dem Staate zustehe; der Staat aber
könne auch eine andere Person, insbesondere eine Gemeinde damit „ausstatten“.
Nun macht aber der Staat, nachdem einmal die Selbstverwaltungsangelegenheit
anerkannt ist, zu Gunsten der Gemeinde nichts anderes als die nämliche Fest-
stellung des Enteignungsfalles, die er auch für sich selbst macht: stattet er sich
also vielleicht auch selbst aus? Dieser Ausstattungsakt tritt am schroffsten auf
bei Thiel, Das Expropriationsrecht S. 17, 20. Hier wird wieder mit aller Ent-
schiedenheit davon ausgegangen, „daß der Staat allein als der Expropriant aufzu-
fassen ist“. Was hat aber dann die Gemeinde? Ein mandatum ad agendum: sie
ist Cessionarin des Staates, denn das Expropriationsrecht ist „cessibel“! Mit dem
ersten Satz: nur dem Staate gehört das Expropriationsrecht, hat man immer den
obrigkeitlichen Eingriff im Ausspruch der Verwaltungsbehörde im Auge, mit der
Cession dagegen läßt man diesen wieder bei Seite und denkt nur an die Unter-
nehmerstellung. Wenn man dabei gar nicht berücksichtigt, daß diese Stellung,
die Fähigkeit, öffentliche Unternehmungen zu führen und zu vertreten, schon im
Selbstverwaltungsrechte gegeben ist, so ist daran wieder der Gleichförmigkeitstrieb
schuld; die Gemeinde ist eine „andere Person“ gleich dem Privatunternehmer und
soll wie dieser erst „ausgestattet“ werden.
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[18/0030] Das öffentliche Sachenrecht. Endlich kann das Unternehmen, für welches enteignet wird, auch ausgehen von einem Einzelnen, einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, der es nicht kraft Selbstverwaltungsrechtes zusteht. Damit es als ein öffentliches im Sinne des Enteignungsgesetzes gelte, ge- nügt auch hier nicht seine öffentliche Nützlichkeit dem Gegenstande nach. Es muß auch in den Händen des Privatunternehmers in recht- lichem Zusammenhang stehen mit der öffentlichen Gewalt, abgeleitet von dieser. Die Form dafür gibt das Rechtsinstitut der Konzession, der Verleihung öffentlicher Unternehmungen (unten § 49). Das verliehene Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Der Beliehene wird durch die Verleihung befähigt, die Enteignung dafür zu betreiben, wie die Gemeinde für das ihrige durch ihr Selbstverwaltungsrecht. Man kann hier wieder von einem Enteignungsrechte des beliehenen Unternehmers sprechen ganz in dem nämlichen zwiefachen Sinne, wie bei der Gemeinde und ganz in der nämlichen Uneigentlichkeit. Die zur Anerkennung des Enteignungsfalles berufene Behörde prüft den Rechtstitel des Beliehenen vor der Frage der sonstigen Zulässigkeit der Enteignung Wiederum aber ist sie imstande, jene Voraussetzung unmittelbar selbst zu schaffen, die Verleihung gleichzeitig zu erteilen, wie sie im ersten Fall gleichzeitig die Zuständigkeit des betreibenden 23 23 Das ist jenes erste „Recht“ der Gemeinde, von dem wir oben sprachen. Aber warum nennt dann v. Rohland denjenigen, der nur einen Anspruch gegen den Staat hat, daß durch diesen das Enteignungsrecht für ihn ausgeübt werde, den Ent- eigner? G. Meyer, R. der Expropriation S. 260, faßt die Sache so auf, daß das Expropriationsrecht wohl von Hause aus dem Staate zustehe; der Staat aber könne auch eine andere Person, insbesondere eine Gemeinde damit „ausstatten“. Nun macht aber der Staat, nachdem einmal die Selbstverwaltungsangelegenheit anerkannt ist, zu Gunsten der Gemeinde nichts anderes als die nämliche Fest- stellung des Enteignungsfalles, die er auch für sich selbst macht: stattet er sich also vielleicht auch selbst aus? Dieser Ausstattungsakt tritt am schroffsten auf bei Thiel, Das Expropriationsrecht S. 17, 20. Hier wird wieder mit aller Ent- schiedenheit davon ausgegangen, „daß der Staat allein als der Expropriant aufzu- fassen ist“. Was hat aber dann die Gemeinde? Ein mandatum ad agendum: sie ist Cessionarin des Staates, denn das Expropriationsrecht ist „cessibel“! Mit dem ersten Satz: nur dem Staate gehört das Expropriationsrecht, hat man immer den obrigkeitlichen Eingriff im Ausspruch der Verwaltungsbehörde im Auge, mit der Cession dagegen läßt man diesen wieder bei Seite und denkt nur an die Unter- nehmerstellung. Wenn man dabei gar nicht berücksichtigt, daß diese Stellung, die Fähigkeit, öffentliche Unternehmungen zu führen und zu vertreten, schon im Selbstverwaltungsrechte gegeben ist, so ist daran wieder der Gleichförmigkeitstrieb schuld; die Gemeinde ist eine „andere Person“ gleich dem Privatunternehmer und soll wie dieser erst „ausgestattet“ werden.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/30>, abgerufen am 21.11.2024.