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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
Macht, möglicherweise auch bei Landlieferungen, bei Armenverbänden,
Wegeverbänden, Schulverbänden. An sich begründet das nur ein ganz
äußerliches Nebeneinander zwischen dieser juristischen Person und
dem Verband, wenn auch die Verschmelzung nahe liegt, wovon so-
gleich die Rede sein soll21. Aber auch ohne Verschmelzung können
beide in einen gewissen rechtlichen Zusammenhang gebracht sein.
Es kann nämlich die Leistung, zu welcher die Gesamtheit des Ver-
bandes verpflichtet ist, zugleich zu einer Pflicht des Selbst-
verwaltungskörpers
gemacht werden. Das giebt dann eine er-
höhte Sicherheit für die Befriedigung des Bedürfnisses des öffentlichen
Unternehmens. Für die Erhebung der Kriegsleistungen hat das Ge-
setz diese verschärfte Form zur Anwendung gebracht. Die Last der
Gemeinde ist ganz anderer Natur als die öffentliche Last, von welcher
wir hier handeln (vgl. unten § 60). Die Danebenstellung dieser
Pflicht des Selbstverwaltungskörpers neben die Leistungspflicht des
Verbandes hat zunächst die Bedeutung, die Vertretung des ersteren
zur kräftigen Geltendmachung der Pflichten des letzteren anzuspornen.
Was dabei nicht erzielt wird, wird durch den Selbstverwaltungskörper
aufgebracht und der Aufwand dafür von diesem in der für die Be-
schaffung seiner Mittel verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weise ge-
deckt; das fällt dann wieder ganz aus dem Gebiete der öffentlichen
Last heraus. Diese selbst bleibt bestehen, um bei nächster Gelegen-
heit wieder in derselben Weise zur Geltung gebracht zu werden22.

21 Rosin, Öff. Gen. S. 54, spricht hier ganz richtig von "öffentlichen
Zweckverbänden ohne selbständige Organisation". Aber falsch ist die Auffassung,
daß ein solcher Zweckverband sich damit von selbst mit dem entsprechenden
Selbstverwaltungskörper verschmelze. So wenn Rosin von den Landlieferungs-
verbänden sagt: "Es besteht hier überhaupt für den neuen Zweck keine besondere
Genossenschaft, sondern die Gemeinde fungiert zugleich in der Eigenschaft als
solche." Der Landlieferungsverband besteht für das Gebiet der Gemeinde und die
Beamten der Gemeinde werden zur Durchführung der Verbandlast benutzt; aber er
ist nicht die Gemeinde, sondern eine Gesellschaft für sich und gar nicht notwendig
öffentliche Genossenschaft oder sonst eine juristische Person oder auch nur an-
gelehnt an eine solche. Landlieferungsverbände sind z. B. in Baden die Amts-
bezirke, in Elsaß-Lothringen die Kreise (R.Ges.Bl. 1876 S. 154); beide bilden keine
juristischen Personen, sind keine Gemeinden. Der Landlieferungsverband begnügt
sich also mit der für diesen Verwaltungsbezirk bestehenden ordentlichen Ver-
waltungsbehörde, um durch sie seine Angelegenheiten besorgt zu bekommen. Trifft
er in seinem Bezirke zufällig mit einer juristischen Person zusammen, so braucht
er weder mehr von ihr zu verlangen, noch in ihr aufzugehen.
22 Wenn man diese Einrichtung auf genossenschaftliche Ideen zurückführen
will, so ist es jedenfalls nicht, wie Rosin, Öff. Gen. S. 53 Note 44 a. E., meint,
die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers, von der auszugehen wäre und wofür die

§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.
Macht, möglicherweise auch bei Landlieferungen, bei Armenverbänden,
Wegeverbänden, Schulverbänden. An sich begründet das nur ein ganz
äußerliches Nebeneinander zwischen dieser juristischen Person und
dem Verband, wenn auch die Verschmelzung nahe liegt, wovon so-
gleich die Rede sein soll21. Aber auch ohne Verschmelzung können
beide in einen gewissen rechtlichen Zusammenhang gebracht sein.
Es kann nämlich die Leistung, zu welcher die Gesamtheit des Ver-
bandes verpflichtet ist, zugleich zu einer Pflicht des Selbst-
verwaltungskörpers
gemacht werden. Das giebt dann eine er-
höhte Sicherheit für die Befriedigung des Bedürfnisses des öffentlichen
Unternehmens. Für die Erhebung der Kriegsleistungen hat das Ge-
setz diese verschärfte Form zur Anwendung gebracht. Die Last der
Gemeinde ist ganz anderer Natur als die öffentliche Last, von welcher
wir hier handeln (vgl. unten § 60). Die Danebenstellung dieser
Pflicht des Selbstverwaltungskörpers neben die Leistungspflicht des
Verbandes hat zunächst die Bedeutung, die Vertretung des ersteren
zur kräftigen Geltendmachung der Pflichten des letzteren anzuspornen.
Was dabei nicht erzielt wird, wird durch den Selbstverwaltungskörper
aufgebracht und der Aufwand dafür von diesem in der für die Be-
schaffung seiner Mittel verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weise ge-
deckt; das fällt dann wieder ganz aus dem Gebiete der öffentlichen
Last heraus. Diese selbst bleibt bestehen, um bei nächster Gelegen-
heit wieder in derselben Weise zur Geltung gebracht zu werden22.

21 Rosin, Öff. Gen. S. 54, spricht hier ganz richtig von „öffentlichen
Zweckverbänden ohne selbständige Organisation“. Aber falsch ist die Auffassung,
daß ein solcher Zweckverband sich damit von selbst mit dem entsprechenden
Selbstverwaltungskörper verschmelze. So wenn Rosin von den Landlieferungs-
verbänden sagt: „Es besteht hier überhaupt für den neuen Zweck keine besondere
Genossenschaft, sondern die Gemeinde fungiert zugleich in der Eigenschaft als
solche.“ Der Landlieferungsverband besteht für das Gebiet der Gemeinde und die
Beamten der Gemeinde werden zur Durchführung der Verbandlast benutzt; aber er
ist nicht die Gemeinde, sondern eine Gesellschaft für sich und gar nicht notwendig
öffentliche Genossenschaft oder sonst eine juristische Person oder auch nur an-
gelehnt an eine solche. Landlieferungsverbände sind z. B. in Baden die Amts-
bezirke, in Elsaß-Lothringen die Kreise (R.Ges.Bl. 1876 S. 154); beide bilden keine
juristischen Personen, sind keine Gemeinden. Der Landlieferungsverband begnügt
sich also mit der für diesen Verwaltungsbezirk bestehenden ordentlichen Ver-
waltungsbehörde, um durch sie seine Angelegenheiten besorgt zu bekommen. Trifft
er in seinem Bezirke zufällig mit einer juristischen Person zusammen, so braucht
er weder mehr von ihr zu verlangen, noch in ihr aufzugehen.
22 Wenn man diese Einrichtung auf genossenschaftliche Ideen zurückführen
will, so ist es jedenfalls nicht, wie Rosin, Öff. Gen. S. 53 Note 44 a. E., meint,
die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers, von der auszugehen wäre und wofür die
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[293/0305] § 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. Macht, möglicherweise auch bei Landlieferungen, bei Armenverbänden, Wegeverbänden, Schulverbänden. An sich begründet das nur ein ganz äußerliches Nebeneinander zwischen dieser juristischen Person und dem Verband, wenn auch die Verschmelzung nahe liegt, wovon so- gleich die Rede sein soll 21. Aber auch ohne Verschmelzung können beide in einen gewissen rechtlichen Zusammenhang gebracht sein. Es kann nämlich die Leistung, zu welcher die Gesamtheit des Ver- bandes verpflichtet ist, zugleich zu einer Pflicht des Selbst- verwaltungskörpers gemacht werden. Das giebt dann eine er- höhte Sicherheit für die Befriedigung des Bedürfnisses des öffentlichen Unternehmens. Für die Erhebung der Kriegsleistungen hat das Ge- setz diese verschärfte Form zur Anwendung gebracht. Die Last der Gemeinde ist ganz anderer Natur als die öffentliche Last, von welcher wir hier handeln (vgl. unten § 60). Die Danebenstellung dieser Pflicht des Selbstverwaltungskörpers neben die Leistungspflicht des Verbandes hat zunächst die Bedeutung, die Vertretung des ersteren zur kräftigen Geltendmachung der Pflichten des letzteren anzuspornen. Was dabei nicht erzielt wird, wird durch den Selbstverwaltungskörper aufgebracht und der Aufwand dafür von diesem in der für die Be- schaffung seiner Mittel verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weise ge- deckt; das fällt dann wieder ganz aus dem Gebiete der öffentlichen Last heraus. Diese selbst bleibt bestehen, um bei nächster Gelegen- heit wieder in derselben Weise zur Geltung gebracht zu werden 22. 21 Rosin, Öff. Gen. S. 54, spricht hier ganz richtig von „öffentlichen Zweckverbänden ohne selbständige Organisation“. Aber falsch ist die Auffassung, daß ein solcher Zweckverband sich damit von selbst mit dem entsprechenden Selbstverwaltungskörper verschmelze. So wenn Rosin von den Landlieferungs- verbänden sagt: „Es besteht hier überhaupt für den neuen Zweck keine besondere Genossenschaft, sondern die Gemeinde fungiert zugleich in der Eigenschaft als solche.“ Der Landlieferungsverband besteht für das Gebiet der Gemeinde und die Beamten der Gemeinde werden zur Durchführung der Verbandlast benutzt; aber er ist nicht die Gemeinde, sondern eine Gesellschaft für sich und gar nicht notwendig öffentliche Genossenschaft oder sonst eine juristische Person oder auch nur an- gelehnt an eine solche. Landlieferungsverbände sind z. B. in Baden die Amts- bezirke, in Elsaß-Lothringen die Kreise (R.Ges.Bl. 1876 S. 154); beide bilden keine juristischen Personen, sind keine Gemeinden. Der Landlieferungsverband begnügt sich also mit der für diesen Verwaltungsbezirk bestehenden ordentlichen Ver- waltungsbehörde, um durch sie seine Angelegenheiten besorgt zu bekommen. Trifft er in seinem Bezirke zufällig mit einer juristischen Person zusammen, so braucht er weder mehr von ihr zu verlangen, noch in ihr aufzugehen. 22 Wenn man diese Einrichtung auf genossenschaftliche Ideen zurückführen will, so ist es jedenfalls nicht, wie Rosin, Öff. Gen. S. 53 Note 44 a. E., meint, die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers, von der auszugehen wäre und wofür die

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/305>, abgerufen am 24.11.2024.