Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Recht der besonderen Schuldverhältnisse. geahmt werden darf7. Daher auch bei den Eisenbahnen sofort einegrundlegende Unterscheidung gemacht wird, wie sie ähnlich auch schon für die Straßen anerkannt war: nur die öffentliche Eisenbahn, d. h. die dem öffentlichen Verkehr gewidmete, fällt unter diesen Ge- sichtspunkt. Zufuhrlinien für einzelne Bergwerke, Hütten, Fabriken (Schleppbahnen), Eisenbahnen innerhalb eines Landgutes, Fabrik- anwesens oder zwischen solchen (Betriebsbahnen), nur für die Zwecke dieser Unternehmungen bestimmt, fallen nicht darunter, so wenig wie die Privatstraßen unter das Wegeregal. Auch bei diesen können be- sondere Erlaubnisse notwendig werden bei Durchschneidung bestehender öffentlicher Wege, vor allem polizeiliche Erlaubnisse, welche etwa vor- behalten sind mit Rücksicht auf die gleiche Gefährlichkeit des Betriebs. Aber das Rechtsinstitut der Verleihung des Unternehmens selbst ge- hört ausschließlich zur öffentlichen Eisenbahn8. 7 Dieser Zusammenhang ist unverkennbar. Reyscher in Ztschr. f. D. R. XIII S. 285 will die Eisenbahnen ohne weiteres unter das Straßenregal fallen lassen. Andere nehmen wenigstens ein damit verwandtes Eisenbahnregal an; das ist überflüssige Archaistik. Koch, Deutschlands Eisenbahnen II S. 484, Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht S. 3, Eger, Preuß. Eisenbahnrecht I S. 26, welche ebenfalls auf das Wegeregal als Ausgangspunkt hinweisen, heben dabei noch die große Wichtigkeit hervor, die es für den Staat hat, dieses mächtige Verkehrsmittel in der Hand zu behalten. Das ist richtig; aber die Wichtigkeit darf nicht sowohl in der Stärkung des Machteinflusses der Regierung gesucht werden, als in dem öffentlichen Interesse der einheitlichen Ordnung der großen Verkehrswege, ganz wie bei den gewöhnlichen Straßen. Zudem gäbe die Wichtig- keit allein noch keinen Rechtssatz. 8 Koch, Deutschlands Eisenbahnen I S. 2; Eger, Preuß. Eisenbahn-R. I
S. 2 Anm. 3; Haberer, Österreich. Eisenbahn-R. S. 22; v. Roenne, Preuß. St.R. IV S. 579 Note 1 a; Illing, Handbuch f. Preuß. V.beamte I S. 964 Note (Reskript v. 18. Dez. 1869: eine Eisenbahn zur Privatbenutzung unterliegt nur einer "Prüfung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Anbetracht der von der Eisenbahn zu überschreitenden öffentlichen Wege"). -- O.V.G. 13. Sept. 1890 behandelt die Frage ausführlich. Ein Ziegeleibesitzer hatte eine Geleisbahn ein- gerichtet von seinem Thonberg nach seiner Ziegelei. Das Eisenbahnges. v. 1838 ist darauf nicht anwendbar. Wegen Durchschneidung einer Straße bedarf es der Zustimmung des Straßeneigentümers, d. h. nach unserer Lehre (oben § 39) der Ver- leihung eines besonderen Nutzungsrechtes an der Straße. Hier hatte der Unter- nehmer im voraus für seine ganze Bahn eine Genehmigung der Polizeibehörde ein- geholt, und das Gericht untersucht nun, was diese Genehmigung bedeuten könnte. Die Behörde hat sich mit dieser Bahn nur zu beschäftigen vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welcher sie möglicherweise Störungen bereiten möchte. Mit Rücksicht hierauf können allgemeine polizeiliche Anord- nungen ergehen, welche ein solches Unternehmen auch unter den Vorbehalt einer Polizeierlaubnis stellen können. Wenn, wie im vorliegenden Falle, derartige An- ordnungen nicht bestehen, kann jedenfalls die Polizeibehörde eingreifen, sobald sich Recht der besonderen Schuldverhältnisse. geahmt werden darf7. Daher auch bei den Eisenbahnen sofort einegrundlegende Unterscheidung gemacht wird, wie sie ähnlich auch schon für die Straßen anerkannt war: nur die öffentliche Eisenbahn, d. h. die dem öffentlichen Verkehr gewidmete, fällt unter diesen Ge- sichtspunkt. Zufuhrlinien für einzelne Bergwerke, Hütten, Fabriken (Schleppbahnen), Eisenbahnen innerhalb eines Landgutes, Fabrik- anwesens oder zwischen solchen (Betriebsbahnen), nur für die Zwecke dieser Unternehmungen bestimmt, fallen nicht darunter, so wenig wie die Privatstraßen unter das Wegeregal. Auch bei diesen können be- sondere Erlaubnisse notwendig werden bei Durchschneidung bestehender öffentlicher Wege, vor allem polizeiliche Erlaubnisse, welche etwa vor- behalten sind mit Rücksicht auf die gleiche Gefährlichkeit des Betriebs. Aber das Rechtsinstitut der Verleihung des Unternehmens selbst ge- hört ausschließlich zur öffentlichen Eisenbahn8. 7 Dieser Zusammenhang ist unverkennbar. Reyscher in Ztschr. f. D. R. XIII S. 285 will die Eisenbahnen ohne weiteres unter das Straßenregal fallen lassen. Andere nehmen wenigstens ein damit verwandtes Eisenbahnregal an; das ist überflüssige Archaistik. Koch, Deutschlands Eisenbahnen II S. 484, Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht S. 3, Eger, Preuß. Eisenbahnrecht I S. 26, welche ebenfalls auf das Wegeregal als Ausgangspunkt hinweisen, heben dabei noch die große Wichtigkeit hervor, die es für den Staat hat, dieses mächtige Verkehrsmittel in der Hand zu behalten. Das ist richtig; aber die Wichtigkeit darf nicht sowohl in der Stärkung des Machteinflusses der Regierung gesucht werden, als in dem öffentlichen Interesse der einheitlichen Ordnung der großen Verkehrswege, ganz wie bei den gewöhnlichen Straßen. Zudem gäbe die Wichtig- keit allein noch keinen Rechtssatz. 8 Koch, Deutschlands Eisenbahnen I S. 2; Eger, Preuß. Eisenbahn-R. I
S. 2 Anm. 3; Haberer, Österreich. Eisenbahn-R. S. 22; v. Roenne, Preuß. St.R. IV S. 579 Note 1 a; Illing, Handbuch f. Preuß. V.beamte I S. 964 Note (Reskript v. 18. Dez. 1869: eine Eisenbahn zur Privatbenutzung unterliegt nur einer „Prüfung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Anbetracht der von der Eisenbahn zu überschreitenden öffentlichen Wege“). — O.V.G. 13. Sept. 1890 behandelt die Frage ausführlich. Ein Ziegeleibesitzer hatte eine Geleisbahn ein- gerichtet von seinem Thonberg nach seiner Ziegelei. Das Eisenbahnges. v. 1838 ist darauf nicht anwendbar. Wegen Durchschneidung einer Straße bedarf es der Zustimmung des Straßeneigentümers, d. h. nach unserer Lehre (oben § 39) der Ver- leihung eines besonderen Nutzungsrechtes an der Straße. Hier hatte der Unter- nehmer im voraus für seine ganze Bahn eine Genehmigung der Polizeibehörde ein- geholt, und das Gericht untersucht nun, was diese Genehmigung bedeuten könnte. Die Behörde hat sich mit dieser Bahn nur zu beschäftigen vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welcher sie möglicherweise Störungen bereiten möchte. Mit Rücksicht hierauf können allgemeine polizeiliche Anord- nungen ergehen, welche ein solches Unternehmen auch unter den Vorbehalt einer Polizeierlaubnis stellen können. Wenn, wie im vorliegenden Falle, derartige An- ordnungen nicht bestehen, kann jedenfalls die Polizeibehörde eingreifen, sobald sich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0312" n="300"/><fw place="top" type="header">Recht der besonderen Schuldverhältnisse.</fw><lb/> geahmt werden darf<note place="foot" n="7">Dieser Zusammenhang ist unverkennbar. <hi rendition="#g">Reyscher</hi> in Ztschr. f. D. R.<lb/> XIII S. 285 will die Eisenbahnen ohne weiteres unter das Straßenregal fallen<lb/> lassen. 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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
geahmt werden darf 7. Daher auch bei den Eisenbahnen sofort eine
grundlegende Unterscheidung gemacht wird, wie sie ähnlich auch schon
für die Straßen anerkannt war: nur die öffentliche Eisenbahn,
d. h. die dem öffentlichen Verkehr gewidmete, fällt unter diesen Ge-
sichtspunkt. Zufuhrlinien für einzelne Bergwerke, Hütten, Fabriken
(Schleppbahnen), Eisenbahnen innerhalb eines Landgutes, Fabrik-
anwesens oder zwischen solchen (Betriebsbahnen), nur für die Zwecke
dieser Unternehmungen bestimmt, fallen nicht darunter, so wenig wie
die Privatstraßen unter das Wegeregal. Auch bei diesen können be-
sondere Erlaubnisse notwendig werden bei Durchschneidung bestehender
öffentlicher Wege, vor allem polizeiliche Erlaubnisse, welche etwa vor-
behalten sind mit Rücksicht auf die gleiche Gefährlichkeit des Betriebs.
Aber das Rechtsinstitut der Verleihung des Unternehmens selbst ge-
hört ausschließlich zur öffentlichen Eisenbahn 8.
7 Dieser Zusammenhang ist unverkennbar. Reyscher in Ztschr. f. D. R.
XIII S. 285 will die Eisenbahnen ohne weiteres unter das Straßenregal fallen
lassen. Andere nehmen wenigstens ein damit verwandtes Eisenbahnregal an; das
ist überflüssige Archaistik. Koch, Deutschlands Eisenbahnen II S. 484, Haberer,
Österreichisches Eisenbahnrecht S. 3, Eger, Preuß. Eisenbahnrecht I S. 26,
welche ebenfalls auf das Wegeregal als Ausgangspunkt hinweisen, heben dabei
noch die große Wichtigkeit hervor, die es für den Staat hat, dieses mächtige
Verkehrsmittel in der Hand zu behalten. Das ist richtig; aber die Wichtigkeit
darf nicht sowohl in der Stärkung des Machteinflusses der Regierung gesucht
werden, als in dem öffentlichen Interesse der einheitlichen Ordnung der großen
Verkehrswege, ganz wie bei den gewöhnlichen Straßen. Zudem gäbe die Wichtig-
keit allein noch keinen Rechtssatz.
8 Koch, Deutschlands Eisenbahnen I S. 2; Eger, Preuß. Eisenbahn-R. I
S. 2 Anm. 3; Haberer, Österreich. Eisenbahn-R. S. 22; v. Roenne, Preuß.
St.R. IV S. 579 Note 1 a; Illing, Handbuch f. Preuß. V.beamte I S. 964 Note
(Reskript v. 18. Dez. 1869: eine Eisenbahn zur Privatbenutzung unterliegt nur
einer „Prüfung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Anbetracht der von
der Eisenbahn zu überschreitenden öffentlichen Wege“). — O.V.G. 13. Sept. 1890
behandelt die Frage ausführlich. Ein Ziegeleibesitzer hatte eine Geleisbahn ein-
gerichtet von seinem Thonberg nach seiner Ziegelei. Das Eisenbahnges. v. 1838
ist darauf nicht anwendbar. Wegen Durchschneidung einer Straße bedarf es der
Zustimmung des Straßeneigentümers, d. h. nach unserer Lehre (oben § 39) der Ver-
leihung eines besonderen Nutzungsrechtes an der Straße. Hier hatte der Unter-
nehmer im voraus für seine ganze Bahn eine Genehmigung der Polizeibehörde ein-
geholt, und das Gericht untersucht nun, was diese Genehmigung bedeuten könnte.
Die Behörde hat sich mit dieser Bahn nur zu beschäftigen vom Standpunkte der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welcher sie möglicherweise Störungen
bereiten möchte. Mit Rücksicht hierauf können allgemeine polizeiliche Anord-
nungen ergehen, welche ein solches Unternehmen auch unter den Vorbehalt einer
Polizeierlaubnis stellen können. Wenn, wie im vorliegenden Falle, derartige An-
ordnungen nicht bestehen, kann jedenfalls die Polizeibehörde eingreifen, sobald sich
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