Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. So oft sich in neuerer Zeit Streitigkeiten zwischen dem Staat und denEisenbahngesellschaften über die beiderseitigen Rechte ergeben haben, war man genötigt, auf diesen Kern, auf die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzession zurückzugehen, und dabei sind die schärfsten Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten13. Drei verschiedene Grundauffassungen stehen sich Diese Schwierigkeit beseitigt die erste Meinung damit, daß sie "Nachdem die zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth zusammengetretene Aktiengesellschaft um Verleihung eines ausschließenden Privi- legiums hiefür die unterthänigste Bitte gestellt hat, so wollen Wir nach genommener Einsicht und Genehmigung der von dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in allergnädigster Anerkenntnis des fraglichen Unternehmens als einer gemeinnützigen, für die Verkehrserleichterung zwischen zweien der gewerbereichsten Städte Unseres Königreichs zum öffentlichen Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene aus- schließende Privilegium zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth für die nächstfolgenden 30 Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen bewilligen und hiermit verliehen haben, daß: 1. die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächsten 5 Jahre, vom Tage gegen- wärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde; 2. die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer von Uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgend einer Richtung durch einen Teil des Landes geführt werden, an diese privilegierte Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth derselben die durch eben bemerkte größere Verbindung etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung, welche der Anschluß erfordert, zu geben, 3. endlich das erteilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche." 13 Hierher gehören: Rüttimann, Rechtsgutachten über die Frage, inwieweit durch die Eisenbahnkonzessionen der schweizerischen Kantone und die Beschlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften Privat- rechte begründet werden. -- Drei Rechtsgutachten, betreffend die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzessionen, von Carrard, Heusler und Hilty (aus Anlaß des Broyethalbahn-Streites verfaßt). -- Zur Nordbahnfrage, Gutachten von Exner und Grünhut in Ztschft. f. Priv. u. Öff. R. XIV S. 704 ff. -- Denkschrift über die Verstaatlichung der im Großherzogtum Hessen gelegenen Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, von Laband verfaßt als Entgegnung auf ein von G. Meyer über diese Frage erstattetes Gutachten; dazu dann des Letzteren: Erwiderung auf diese Denkschrift. 14 Wir folgen hier der Einteilungsweise von Meili, Das Recht der modernen
Verkehrs- und Transportanstalten S. 22. § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. So oft sich in neuerer Zeit Streitigkeiten zwischen dem Staat und denEisenbahngesellschaften über die beiderseitigen Rechte ergeben haben, war man genötigt, auf diesen Kern, auf die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzession zurückzugehen, und dabei sind die schärfsten Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten13. Drei verschiedene Grundauffassungen stehen sich Diese Schwierigkeit beseitigt die erste Meinung damit, daß sie „Nachdem die zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth zusammengetretene Aktiengesellschaft um Verleihung eines ausschließenden Privi- legiums hiefür die unterthänigste Bitte gestellt hat, so wollen Wir nach genommener Einsicht und Genehmigung der von dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in allergnädigster Anerkenntnis des fraglichen Unternehmens als einer gemeinnützigen, für die Verkehrserleichterung zwischen zweien der gewerbereichsten Städte Unseres Königreichs zum öffentlichen Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene aus- schließende Privilegium zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth für die nächstfolgenden 30 Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen bewilligen und hiermit verliehen haben, daß: 1. die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächsten 5 Jahre, vom Tage gegen- wärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde; 2. die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer von Uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgend einer Richtung durch einen Teil des Landes geführt werden, an diese privilegierte Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth derselben die durch eben bemerkte größere Verbindung etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung, welche der Anschluß erfordert, zu geben, 3. endlich das erteilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche.“ 13 Hierher gehören: Rüttimann, Rechtsgutachten über die Frage, inwieweit durch die Eisenbahnkonzessionen der schweizerischen Kantone und die Beschlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften Privat- rechte begründet werden. — Drei Rechtsgutachten, betreffend die rechtliche Natur der Eisenbahnkonzessionen, von Carrard, Heusler und Hilty (aus Anlaß des Broyethalbahn-Streites verfaßt). — Zur Nordbahnfrage, Gutachten von Exner und Grünhut in Ztschft. f. Priv. u. Öff. R. XIV S. 704 ff. — Denkschrift über die Verstaatlichung der im Großherzogtum Hessen gelegenen Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, von Laband verfaßt als Entgegnung auf ein von G. Meyer über diese Frage erstattetes Gutachten; dazu dann des Letzteren: Erwiderung auf diese Denkschrift. 14 Wir folgen hier der Einteilungsweise von Meili, Das Recht der modernen
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§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
So oft sich in neuerer Zeit Streitigkeiten zwischen dem Staat und den
Eisenbahngesellschaften über die beiderseitigen Rechte ergeben haben,
war man genötigt, auf diesen Kern, auf die rechtliche Natur der
Eisenbahnkonzession zurückzugehen, und dabei sind die schärfsten
Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten 13.
Drei verschiedene Grundauffassungen stehen sich
gegenüber. Alle gehen davon aus, daß es sich darum handelt, die
Schwierigkeit zu überwinden, wie aus einem öffentlichrechtlichen Akte
der Staatsgewalt Rechte der Unterthanen hervorgehen sollen 14.
Diese Schwierigkeit beseitigt die erste Meinung damit, daß sie
der Eisenbahnkonzession die öffentlichrechtliche Natur abstreitet. Die
Konzession ist ein privatrechtlicher Vertrag, welchen der Staat
mit dem Unternehmer abschließt und aus welchem privatrechtliche
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13 Hierher gehören: Rüttimann, Rechtsgutachten über die Frage, inwieweit
durch die Eisenbahnkonzessionen der schweizerischen Kantone und die Beschlüsse
der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften Privat-
rechte begründet werden. — Drei Rechtsgutachten, betreffend die rechtliche Natur
der Eisenbahnkonzessionen, von Carrard, Heusler und Hilty (aus Anlaß des
Broyethalbahn-Streites verfaßt). — Zur Nordbahnfrage, Gutachten von Exner und
Grünhut in Ztschft. f. Priv. u. Öff. R. XIV S. 704 ff. — Denkschrift über die
Verstaatlichung der im Großherzogtum Hessen gelegenen Strecke der Hessischen
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, von Laband verfaßt als Entgegnung auf
ein von G. Meyer über diese Frage erstattetes Gutachten; dazu dann des Letzteren:
Erwiderung auf diese Denkschrift.
14 Wir folgen hier der Einteilungsweise von Meili, Das Recht der modernen
Verkehrs- und Transportanstalten S. 22.
12 „Nachdem die zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth
zusammengetretene Aktiengesellschaft um Verleihung eines ausschließenden Privi-
legiums hiefür die unterthänigste Bitte gestellt hat, so wollen Wir nach genommener
Einsicht und Genehmigung der von dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in
allergnädigster Anerkenntnis des fraglichen Unternehmens als einer gemeinnützigen,
für die Verkehrserleichterung zwischen zweien der gewerbereichsten Städte Unseres
Königreichs zum öffentlichen Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene aus-
schließende Privilegium zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und
Fürth für die nächstfolgenden 30 Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen
bewilligen und hiermit verliehen haben, daß:
1. die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächsten 5 Jahre, vom Tage gegen-
wärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde;
2. die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer
von Uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgend einer Richtung durch
einen Teil des Landes geführt werden, an diese privilegierte Eisenbahn
zwischen Nürnberg und Fürth derselben die durch eben bemerkte größere
Verbindung etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung,
welche der Anschluß erfordert, zu geben,
3. endlich das erteilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche.“
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