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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
von ihm für das öffentliche Unternehmen Verwendete nötigenfalls darin
zu belassen12. Es ist also keine Enteignung, die da vor sich geht;
denn diese wird nicht erst durch ein öffentliches Pflichtverhältnis be-
gründet. Die Inanspruchnahme der Mittel ist ein Verwaltungsakt von
derselben rechtlichen Natur, wie die Auflagen, die während der Dauer
des Verleihungsverhältnisses ergehen, um die gehörige Erfüllung der
für das Unternehmen geschilderten Leistungen zu sichern. Insofern
aber dadurch dem Unternehmer zweifellos ein besonderes Opfer auf-
erlegt wird, hat er nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf
Entschädigung. Den Maßstab bildet der Wert, der ihm entzogen
wird, nicht der Wert, den die Sachen im Unternehmen hatten, sondern
der Rohwert, derjenige, für welchen sie nach Erlöschen des Unter-
nehmens sonst verwendbar waren. -- Je nach der besonderen Art der
Endigung der Verleihung kann aber die Berechnung auch eine andere
werden.

Die Endigungsgründe selbst sind die folgenden:

1. Verzicht. Wie vorhin ausgeführt, ist der Verzicht auf die
Verleihung selbst nicht frei, weil diese in erster Linie eine Pflicht des
Beliehenen bedeutet13. Seine Verzichtserklärung ist ein Gesuch um
Entlassung aus dieser Pflicht. Der Verleiher kann die Entlassung ge-
währen oder versagen nach freiem Ermessen, er kann auch Bedingungen
an die Gewährung knüpfen. Wenn der Fortbestand des Unternehmens
für nötig erachtet ist, wird die wichtigste Bedingung gerade die sein,
daß die dafür erforderlichen Anlagen und Betriebsmittel gegen eine
entsprechende Entschädigung darin belassen werden. Einigt man sich

12 Darüber Haberer a. a. O. S. 27. Laband, Denkschrift f. d. Hess.
Ludwigsbahn S. 8, bestreitet dem Staate dieses Recht, da er ein solches auch
nicht habe im Falle des Erlöschens der Polizeierlaubnis zu Pulverfabriken, Theatern,
Gastwirtschaften. G. Meyer in seiner Erwiderung S. 21 bemerkt richtig, daß die
Eisenbahnen eben "keine privaten Erwerbsgeschäfte, sondern öffentliche Verkehrs-
anstalten" seien. Wir fügen hinzu, daß auch die Verleihung etwas anderes ist als
die Polizeierlaubnis.
13 O.V.G. 7. Dez. 1887 (unverzichtbares Privilegium). O.Tr. 6. Jan. 1879
(Str. 100 S. 369) läßt Verzicht auf eine Fährgerechtigkeit zu, da diese eine Ge-
werbekonzession sei; vgl. Bd. I § 21 Note 23. Nach Bayr. Gewerbeges. v. 1868
art. 12 ist unter dem gleichen Gesichtspunkte der Verzicht auf die Eisenbahn-
konzession für zulässig erklärt (Seydel, Bayr. St.R. V S. 546). Haberer, Österr.
Eisenbahn-R. S. 27, will den Verzicht deshalb gelten lassen, weil die Konzession
keine "privatrechtliche Pflicht zum Betriebe" begründe; als ob es nicht auch
öffentlichrechtliche Pflichten gäbe! Endemann, R. der Eisenbahnen S. 286,
unterscheidet: nach Herstellung des Unternehmens ist Verzicht unzulässig; vorher
kann durch Nichtausführung die einfache Verwirkung herbeigeführt werden, also
soll auch Verzicht zulässig sein. Das ist aber doch nicht gleichbedeutend.

§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
von ihm für das öffentliche Unternehmen Verwendete nötigenfalls darin
zu belassen12. Es ist also keine Enteignung, die da vor sich geht;
denn diese wird nicht erst durch ein öffentliches Pflichtverhältnis be-
gründet. Die Inanspruchnahme der Mittel ist ein Verwaltungsakt von
derselben rechtlichen Natur, wie die Auflagen, die während der Dauer
des Verleihungsverhältnisses ergehen, um die gehörige Erfüllung der
für das Unternehmen geschilderten Leistungen zu sichern. Insofern
aber dadurch dem Unternehmer zweifellos ein besonderes Opfer auf-
erlegt wird, hat er nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf
Entschädigung. Den Maßstab bildet der Wert, der ihm entzogen
wird, nicht der Wert, den die Sachen im Unternehmen hatten, sondern
der Rohwert, derjenige, für welchen sie nach Erlöschen des Unter-
nehmens sonst verwendbar waren. — Je nach der besonderen Art der
Endigung der Verleihung kann aber die Berechnung auch eine andere
werden.

Die Endigungsgründe selbst sind die folgenden:

1. Verzicht. Wie vorhin ausgeführt, ist der Verzicht auf die
Verleihung selbst nicht frei, weil diese in erster Linie eine Pflicht des
Beliehenen bedeutet13. Seine Verzichtserklärung ist ein Gesuch um
Entlassung aus dieser Pflicht. Der Verleiher kann die Entlassung ge-
währen oder versagen nach freiem Ermessen, er kann auch Bedingungen
an die Gewährung knüpfen. Wenn der Fortbestand des Unternehmens
für nötig erachtet ist, wird die wichtigste Bedingung gerade die sein,
daß die dafür erforderlichen Anlagen und Betriebsmittel gegen eine
entsprechende Entschädigung darin belassen werden. Einigt man sich

12 Darüber Haberer a. a. O. S. 27. Laband, Denkschrift f. d. Hess.
Ludwigsbahn S. 8, bestreitet dem Staate dieses Recht, da er ein solches auch
nicht habe im Falle des Erlöschens der Polizeierlaubnis zu Pulverfabriken, Theatern,
Gastwirtschaften. G. Meyer in seiner Erwiderung S. 21 bemerkt richtig, daß die
Eisenbahnen eben „keine privaten Erwerbsgeschäfte, sondern öffentliche Verkehrs-
anstalten“ seien. Wir fügen hinzu, daß auch die Verleihung etwas anderes ist als
die Polizeierlaubnis.
13 O.V.G. 7. Dez. 1887 (unverzichtbares Privilegium). O.Tr. 6. Jan. 1879
(Str. 100 S. 369) läßt Verzicht auf eine Fährgerechtigkeit zu, da diese eine Ge-
werbekonzession sei; vgl. Bd. I § 21 Note 23. Nach Bayr. Gewerbeges. v. 1868
art. 12 ist unter dem gleichen Gesichtspunkte der Verzicht auf die Eisenbahn-
konzession für zulässig erklärt (Seydel, Bayr. St.R. V S. 546). Haberer, Österr.
Eisenbahn-R. S. 27, will den Verzicht deshalb gelten lassen, weil die Konzession
keine „privatrechtliche Pflicht zum Betriebe“ begründe; als ob es nicht auch
öffentlichrechtliche Pflichten gäbe! Endemann, R. der Eisenbahnen S. 286,
unterscheidet: nach Herstellung des Unternehmens ist Verzicht unzulässig; vorher
kann durch Nichtausführung die einfache Verwirkung herbeigeführt werden, also
soll auch Verzicht zulässig sein. Das ist aber doch nicht gleichbedeutend.
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[315/0327] § 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. von ihm für das öffentliche Unternehmen Verwendete nötigenfalls darin zu belassen 12. Es ist also keine Enteignung, die da vor sich geht; denn diese wird nicht erst durch ein öffentliches Pflichtverhältnis be- gründet. Die Inanspruchnahme der Mittel ist ein Verwaltungsakt von derselben rechtlichen Natur, wie die Auflagen, die während der Dauer des Verleihungsverhältnisses ergehen, um die gehörige Erfüllung der für das Unternehmen geschilderten Leistungen zu sichern. Insofern aber dadurch dem Unternehmer zweifellos ein besonderes Opfer auf- erlegt wird, hat er nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Entschädigung. Den Maßstab bildet der Wert, der ihm entzogen wird, nicht der Wert, den die Sachen im Unternehmen hatten, sondern der Rohwert, derjenige, für welchen sie nach Erlöschen des Unter- nehmens sonst verwendbar waren. — Je nach der besonderen Art der Endigung der Verleihung kann aber die Berechnung auch eine andere werden. Die Endigungsgründe selbst sind die folgenden: 1. Verzicht. Wie vorhin ausgeführt, ist der Verzicht auf die Verleihung selbst nicht frei, weil diese in erster Linie eine Pflicht des Beliehenen bedeutet 13. Seine Verzichtserklärung ist ein Gesuch um Entlassung aus dieser Pflicht. Der Verleiher kann die Entlassung ge- währen oder versagen nach freiem Ermessen, er kann auch Bedingungen an die Gewährung knüpfen. Wenn der Fortbestand des Unternehmens für nötig erachtet ist, wird die wichtigste Bedingung gerade die sein, daß die dafür erforderlichen Anlagen und Betriebsmittel gegen eine entsprechende Entschädigung darin belassen werden. Einigt man sich 12 Darüber Haberer a. a. O. S. 27. Laband, Denkschrift f. d. Hess. Ludwigsbahn S. 8, bestreitet dem Staate dieses Recht, da er ein solches auch nicht habe im Falle des Erlöschens der Polizeierlaubnis zu Pulverfabriken, Theatern, Gastwirtschaften. G. Meyer in seiner Erwiderung S. 21 bemerkt richtig, daß die Eisenbahnen eben „keine privaten Erwerbsgeschäfte, sondern öffentliche Verkehrs- anstalten“ seien. Wir fügen hinzu, daß auch die Verleihung etwas anderes ist als die Polizeierlaubnis. 13 O.V.G. 7. Dez. 1887 (unverzichtbares Privilegium). O.Tr. 6. Jan. 1879 (Str. 100 S. 369) läßt Verzicht auf eine Fährgerechtigkeit zu, da diese eine Ge- werbekonzession sei; vgl. Bd. I § 21 Note 23. Nach Bayr. Gewerbeges. v. 1868 art. 12 ist unter dem gleichen Gesichtspunkte der Verzicht auf die Eisenbahn- konzession für zulässig erklärt (Seydel, Bayr. St.R. V S. 546). Haberer, Österr. Eisenbahn-R. S. 27, will den Verzicht deshalb gelten lassen, weil die Konzession keine „privatrechtliche Pflicht zum Betriebe“ begründe; als ob es nicht auch öffentlichrechtliche Pflichten gäbe! Endemann, R. der Eisenbahnen S. 286, unterscheidet: nach Herstellung des Unternehmens ist Verzicht unzulässig; vorher kann durch Nichtausführung die einfache Verwirkung herbeigeführt werden, also soll auch Verzicht zulässig sein. Das ist aber doch nicht gleichbedeutend.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/327>, abgerufen am 24.11.2024.