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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Die Bemessung der Entschädigung kann bei der Begründung des
Rückkaufsrechts besonders geregelt sein. Soweit das nicht der Fall ist,
gelten dafür andere Grundsätze als sonst bei dem bloßen Ansichziehen
der vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel nach erloschener Ver-
leihung. Was dem Unternehmer hier genommen wird, ist nicht der
Rohwert dieser Vermögensstücke, sondern das Unternehmen selbst,
und sonach auch das darin Verwendete mit dem vollen Wert, den es
hatte als Mittel zu seiner Durchführung und Verwertung18. Ein
Streit über die Höhe der darnach geschuldeten Entschädigungssumme
wird wieder -- mangels besonderer Ordnungen -- den Civilgerichten
zuzuweisen sein.

§ 51.
Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung; Rechte des Benutzenden.

Die öffentliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sach-
lichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Subjektes der öffent-
lichen Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zwecke dauernd zu
dienen bestimmt sind1.

Sie kann den Gemeinzustand unmittelbar fördern, indem sie
öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet, wie die Feuerlösch-
anstalten und die großartigste Anstalt des Staates, das Heer, oder
allgemeinen Kulturaufgaben dient, wie eine Sternwarte, eine Akademie.

hauptung von G. Meyer, daß es sich um eine Enteignung handle, hält er (Denk-
schrift S. 7) entgegen, daß die Enteignung nur auf Gesetz beruhe, niemals vor-
behalten werden könne. Das ist ja richtig; aber um öffentlichrechtlicher Art zu
sein, braucht die vorbehaltene Entziehung des Bahnunternehmens durch einseitige
obrigkeitliche Erklärung auch gar nicht unter die Formen des Rechtsinstituts der
Enteignung zu fallen. Wir müssen uns bei Betrachtung solcher Erscheinungen
viel freier bewegen.
18 Der Unterschied der Entschädigungsbemessung ist in der vorerwähnten
Konzession der hess. Ludwigsbahn sehr deutlich wiedergegeben. Die Verleihung
ist auf 99 Jahre erteilt; für das alsdann eintretende Heimfallsrecht des Staates ist
der Taxwert der Bahnanlage und der Betriebsmaterialien zu ersetzen (§ 15). Schon
vorher kann das Rückkaufsrecht geltend gemacht werden; dann ist die Entschädi-
gung nach dem Reinertrag der letzten fünf Betriebsjahre zu berechnen (Konz. v.
3. Jan. 1856 § 22).
1 Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 212 und Note 2; v. Sarwey, Öff. R. und
V.R.Pfl. S. 501 ff.; F. F. Mayer, V.R. S. 231 ff. Das Wort: öffentliches Unter-
nehmen begreift auch Thätigkeiten, die mit einem einmaligen Erfolg abzuschließen
bestimmt sind (oben S. 10 ff.). Unter öffentlicher Anstalt versteht man manchmal
auch eine besondere Art von juristischen Personen; vgl. unten § 56.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Die Bemessung der Entschädigung kann bei der Begründung des
Rückkaufsrechts besonders geregelt sein. Soweit das nicht der Fall ist,
gelten dafür andere Grundsätze als sonst bei dem bloßen Ansichziehen
der vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel nach erloschener Ver-
leihung. Was dem Unternehmer hier genommen wird, ist nicht der
Rohwert dieser Vermögensstücke, sondern das Unternehmen selbst,
und sonach auch das darin Verwendete mit dem vollen Wert, den es
hatte als Mittel zu seiner Durchführung und Verwertung18. Ein
Streit über die Höhe der darnach geschuldeten Entschädigungssumme
wird wieder — mangels besonderer Ordnungen — den Civilgerichten
zuzuweisen sein.

§ 51.
Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung; Rechte des Benutzenden.

Die öffentliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sach-
lichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Subjektes der öffent-
lichen Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zwecke dauernd zu
dienen bestimmt sind1.

Sie kann den Gemeinzustand unmittelbar fördern, indem sie
öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet, wie die Feuerlösch-
anstalten und die großartigste Anstalt des Staates, das Heer, oder
allgemeinen Kulturaufgaben dient, wie eine Sternwarte, eine Akademie.

hauptung von G. Meyer, daß es sich um eine Enteignung handle, hält er (Denk-
schrift S. 7) entgegen, daß die Enteignung nur auf Gesetz beruhe, niemals vor-
behalten werden könne. Das ist ja richtig; aber um öffentlichrechtlicher Art zu
sein, braucht die vorbehaltene Entziehung des Bahnunternehmens durch einseitige
obrigkeitliche Erklärung auch gar nicht unter die Formen des Rechtsinstituts der
Enteignung zu fallen. Wir müssen uns bei Betrachtung solcher Erscheinungen
viel freier bewegen.
18 Der Unterschied der Entschädigungsbemessung ist in der vorerwähnten
Konzession der hess. Ludwigsbahn sehr deutlich wiedergegeben. Die Verleihung
ist auf 99 Jahre erteilt; für das alsdann eintretende Heimfallsrecht des Staates ist
der Taxwert der Bahnanlage und der Betriebsmaterialien zu ersetzen (§ 15). Schon
vorher kann das Rückkaufsrecht geltend gemacht werden; dann ist die Entschädi-
gung nach dem Reinertrag der letzten fünf Betriebsjahre zu berechnen (Konz. v.
3. Jan. 1856 § 22).
1 Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 212 und Note 2; v. Sarwey, Öff. R. und
V.R.Pfl. S. 501 ff.; F. F. Mayer, V.R. S. 231 ff. Das Wort: öffentliches Unter-
nehmen begreift auch Thätigkeiten, die mit einem einmaligen Erfolg abzuschließen
bestimmt sind (oben S. 10 ff.). Unter öffentlicher Anstalt versteht man manchmal
auch eine besondere Art von juristischen Personen; vgl. unten § 56.
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[318/0330] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Die Bemessung der Entschädigung kann bei der Begründung des Rückkaufsrechts besonders geregelt sein. Soweit das nicht der Fall ist, gelten dafür andere Grundsätze als sonst bei dem bloßen Ansichziehen der vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel nach erloschener Ver- leihung. Was dem Unternehmer hier genommen wird, ist nicht der Rohwert dieser Vermögensstücke, sondern das Unternehmen selbst, und sonach auch das darin Verwendete mit dem vollen Wert, den es hatte als Mittel zu seiner Durchführung und Verwertung 18. Ein Streit über die Höhe der darnach geschuldeten Entschädigungssumme wird wieder — mangels besonderer Ordnungen — den Civilgerichten zuzuweisen sein. § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung; Rechte des Benutzenden. Die öffentliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sach- lichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Subjektes der öffent- lichen Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind 1. Sie kann den Gemeinzustand unmittelbar fördern, indem sie öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet, wie die Feuerlösch- anstalten und die großartigste Anstalt des Staates, das Heer, oder allgemeinen Kulturaufgaben dient, wie eine Sternwarte, eine Akademie. 17 18 Der Unterschied der Entschädigungsbemessung ist in der vorerwähnten Konzession der hess. Ludwigsbahn sehr deutlich wiedergegeben. Die Verleihung ist auf 99 Jahre erteilt; für das alsdann eintretende Heimfallsrecht des Staates ist der Taxwert der Bahnanlage und der Betriebsmaterialien zu ersetzen (§ 15). Schon vorher kann das Rückkaufsrecht geltend gemacht werden; dann ist die Entschädi- gung nach dem Reinertrag der letzten fünf Betriebsjahre zu berechnen (Konz. v. 3. Jan. 1856 § 22). 1 Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 212 und Note 2; v. Sarwey, Öff. R. und V.R.Pfl. S. 501 ff.; F. F. Mayer, V.R. S. 231 ff. Das Wort: öffentliches Unter- nehmen begreift auch Thätigkeiten, die mit einem einmaligen Erfolg abzuschließen bestimmt sind (oben S. 10 ff.). Unter öffentlicher Anstalt versteht man manchmal auch eine besondere Art von juristischen Personen; vgl. unten § 56. 17 hauptung von G. Meyer, daß es sich um eine Enteignung handle, hält er (Denk- schrift S. 7) entgegen, daß die Enteignung nur auf Gesetz beruhe, niemals vor- behalten werden könne. Das ist ja richtig; aber um öffentlichrechtlicher Art zu sein, braucht die vorbehaltene Entziehung des Bahnunternehmens durch einseitige obrigkeitliche Erklärung auch gar nicht unter die Formen des Rechtsinstituts der Enteignung zu fallen. Wir müssen uns bei Betrachtung solcher Erscheinungen viel freier bewegen.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/330>, abgerufen am 24.11.2024.