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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
gerade in diesen Umständen ein höheres Interesse begründen konnten13.
Bei körperlichen Verletzungen, Untersagung des Gebrauchs von Bau-
grundstücken, Unterdrückung von Gewerbeanlagen, Entziehung von
Verleihungen und Patentrechten ist die Schadensberechnung notwendig
eine mehr individualisierte und berücksichtigt namentlich auch Erwerbs-
möglichkeiten, aber diese wieder nur, sofern sie in dem getroffenen
Gute selbst schon gegeben sind
durch Eigenschaften, Her-
richtung, wirtschaftliche Bestimmung. Bei der Enteignungsentschädigung
haben diese Regeln naturgemäß ihre schärfste Ausprägung erfahren.
Der Wert des Grundstücks allein gilt. Die Geeignetheit desselben,
zur Errichtung von Fabriken und sonstigen Anlagen verwendet zu
werden, ist ein Faktor zur Berechnung dieses Wertes14. Die Möglich-
keit, es einem Nachbar, der es unbedingt haben will, zu einem un-
verhältnismäßigen Preise anzuhängen, kommt nicht in Betracht.
Ebensowenig ist es ein Stück des auferlegten besonderen Opfers, daß
durch die Enteignung der Geschäftsbetrieb unterbrochen, die Kund-
schaft gestört, Vertragserfüllung vereitelt, eine Konventionalstrafe ver-
wirkt wird15. Wohl aber gehört dazu aller Nebenvorteil, der mit
dem Besitz des Grundstücks von selbst verloren geht: die durch dieses
bisher vermittelte Zugänglichkeit öffentlicher Wege, der Schutz gegen
störende Nähe öffentlicher Unternehmungen, den es gewährte. Dinge,
deren Entziehung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nicht
begründen würden, kommen in Anrechnung als Wertbestandteile der
entzogenen Sache16.

13 Es ist lediglich eine Anwendung dieser Grundsätze, wenn Postges. § 12
bestimmt: "Gegen die Postverwaltung findet ein Anspruch wegen eines durch den
Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens
oder entgangenen Gewinns nicht statt". Ein Fall dieser Art bei Dambach,
Postges. S. 95. -- Diese Art von Schädigungen ist denn auch das Gebiet der
festen Tarife für die Berechnung des zu ersetzenden gemeinen Wertes: Zeugen-
taxen, Quartierentschädigungen (Servis), Normalsätze für verlorene Sachen.
14 In diesem Sinne: Eger, Ent.Ges. I S. 149; v. Rohland, Ent.R. S. 73;
Bohlmann, Praxis in Expropr.Sachen III S. 18. O.Tr. 1. Juli 1870 (Str. 80
S. 25), 5. April 1872 (Str. 86 S. 75).
15 Man stellt das den "auf objektiv dinglicher Grundlage" beruhenden
Schätzungsmomenten gegenüber als "persönliche Nachteile", die als solche von der
Entschädigung ausgeschlossen sind: Eger, Ent.Ges. I S. 154.
16 R.G. 17. Juni 1884 (Samml. 13 S. 244): Dem Enteigneten ist für den ver-
bleibenden Teil seines Grundstücks die bisher durch das enteignete Stück ver-
mittelte Benutzung eines näheren Weges entzogen; er muß künftig Umwege
machen. Das Gericht bringt diesen Nachteil bei Berechnung der Höhe der Ent-
schädigung in Ansatz. Es bemerkt, daß die nicht enteigneten Nachbarn des
Klägers allerdings ganz den nämlichen Nachteil eines Umwegs erleiden und dafür

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
gerade in diesen Umständen ein höheres Interesse begründen konnten13.
Bei körperlichen Verletzungen, Untersagung des Gebrauchs von Bau-
grundstücken, Unterdrückung von Gewerbeanlagen, Entziehung von
Verleihungen und Patentrechten ist die Schadensberechnung notwendig
eine mehr individualisierte und berücksichtigt namentlich auch Erwerbs-
möglichkeiten, aber diese wieder nur, sofern sie in dem getroffenen
Gute selbst schon gegeben sind
durch Eigenschaften, Her-
richtung, wirtschaftliche Bestimmung. Bei der Enteignungsentschädigung
haben diese Regeln naturgemäß ihre schärfste Ausprägung erfahren.
Der Wert des Grundstücks allein gilt. Die Geeignetheit desselben,
zur Errichtung von Fabriken und sonstigen Anlagen verwendet zu
werden, ist ein Faktor zur Berechnung dieses Wertes14. Die Möglich-
keit, es einem Nachbar, der es unbedingt haben will, zu einem un-
verhältnismäßigen Preise anzuhängen, kommt nicht in Betracht.
Ebensowenig ist es ein Stück des auferlegten besonderen Opfers, daß
durch die Enteignung der Geschäftsbetrieb unterbrochen, die Kund-
schaft gestört, Vertragserfüllung vereitelt, eine Konventionalstrafe ver-
wirkt wird15. Wohl aber gehört dazu aller Nebenvorteil, der mit
dem Besitz des Grundstücks von selbst verloren geht: die durch dieses
bisher vermittelte Zugänglichkeit öffentlicher Wege, der Schutz gegen
störende Nähe öffentlicher Unternehmungen, den es gewährte. Dinge,
deren Entziehung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nicht
begründen würden, kommen in Anrechnung als Wertbestandteile der
entzogenen Sache16.

13 Es ist lediglich eine Anwendung dieser Grundsätze, wenn Postges. § 12
bestimmt: „Gegen die Postverwaltung findet ein Anspruch wegen eines durch den
Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens
oder entgangenen Gewinns nicht statt“. Ein Fall dieser Art bei Dambach,
Postges. S. 95. — Diese Art von Schädigungen ist denn auch das Gebiet der
festen Tarife für die Berechnung des zu ersetzenden gemeinen Wertes: Zeugen-
taxen, Quartierentschädigungen (Servis), Normalsätze für verlorene Sachen.
14 In diesem Sinne: Eger, Ent.Ges. I S. 149; v. Rohland, Ent.R. S. 73;
Bohlmann, Praxis in Expropr.Sachen III S. 18. O.Tr. 1. Juli 1870 (Str. 80
S. 25), 5. April 1872 (Str. 86 S. 75).
15 Man stellt das den „auf objektiv dinglicher Grundlage“ beruhenden
Schätzungsmomenten gegenüber als „persönliche Nachteile“, die als solche von der
Entschädigung ausgeschlossen sind: Eger, Ent.Ges. I S. 154.
16 R.G. 17. Juni 1884 (Samml. 13 S. 244): Dem Enteigneten ist für den ver-
bleibenden Teil seines Grundstücks die bisher durch das enteignete Stück ver-
mittelte Benutzung eines näheren Weges entzogen; er muß künftig Umwege
machen. Das Gericht bringt diesen Nachteil bei Berechnung der Höhe der Ent-
schädigung in Ansatz. Es bemerkt, daß die nicht enteigneten Nachbarn des
Klägers allerdings ganz den nämlichen Nachteil eines Umwegs erleiden und dafür
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[356/0368] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. gerade in diesen Umständen ein höheres Interesse begründen konnten 13. Bei körperlichen Verletzungen, Untersagung des Gebrauchs von Bau- grundstücken, Unterdrückung von Gewerbeanlagen, Entziehung von Verleihungen und Patentrechten ist die Schadensberechnung notwendig eine mehr individualisierte und berücksichtigt namentlich auch Erwerbs- möglichkeiten, aber diese wieder nur, sofern sie in dem getroffenen Gute selbst schon gegeben sind durch Eigenschaften, Her- richtung, wirtschaftliche Bestimmung. Bei der Enteignungsentschädigung haben diese Regeln naturgemäß ihre schärfste Ausprägung erfahren. Der Wert des Grundstücks allein gilt. Die Geeignetheit desselben, zur Errichtung von Fabriken und sonstigen Anlagen verwendet zu werden, ist ein Faktor zur Berechnung dieses Wertes 14. Die Möglich- keit, es einem Nachbar, der es unbedingt haben will, zu einem un- verhältnismäßigen Preise anzuhängen, kommt nicht in Betracht. Ebensowenig ist es ein Stück des auferlegten besonderen Opfers, daß durch die Enteignung der Geschäftsbetrieb unterbrochen, die Kund- schaft gestört, Vertragserfüllung vereitelt, eine Konventionalstrafe ver- wirkt wird 15. Wohl aber gehört dazu aller Nebenvorteil, der mit dem Besitz des Grundstücks von selbst verloren geht: die durch dieses bisher vermittelte Zugänglichkeit öffentlicher Wege, der Schutz gegen störende Nähe öffentlicher Unternehmungen, den es gewährte. Dinge, deren Entziehung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nicht begründen würden, kommen in Anrechnung als Wertbestandteile der entzogenen Sache 16. 13 Es ist lediglich eine Anwendung dieser Grundsätze, wenn Postges. § 12 bestimmt: „Gegen die Postverwaltung findet ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinns nicht statt“. Ein Fall dieser Art bei Dambach, Postges. S. 95. — Diese Art von Schädigungen ist denn auch das Gebiet der festen Tarife für die Berechnung des zu ersetzenden gemeinen Wertes: Zeugen- taxen, Quartierentschädigungen (Servis), Normalsätze für verlorene Sachen. 14 In diesem Sinne: Eger, Ent.Ges. I S. 149; v. Rohland, Ent.R. S. 73; Bohlmann, Praxis in Expropr.Sachen III S. 18. O.Tr. 1. Juli 1870 (Str. 80 S. 25), 5. April 1872 (Str. 86 S. 75). 15 Man stellt das den „auf objektiv dinglicher Grundlage“ beruhenden Schätzungsmomenten gegenüber als „persönliche Nachteile“, die als solche von der Entschädigung ausgeschlossen sind: Eger, Ent.Ges. I S. 154. 16 R.G. 17. Juni 1884 (Samml. 13 S. 244): Dem Enteigneten ist für den ver- bleibenden Teil seines Grundstücks die bisher durch das enteignete Stück ver- mittelte Benutzung eines näheren Weges entzogen; er muß künftig Umwege machen. Das Gericht bringt diesen Nachteil bei Berechnung der Höhe der Ent- schädigung in Ansatz. Es bemerkt, daß die nicht enteigneten Nachbarn des Klägers allerdings ganz den nämlichen Nachteil eines Umwegs erleiden und dafür

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/368>, abgerufen am 22.11.2024.