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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen.

In zweiter Linie könnte man denken an die Menschen, welchen
die öffentliche Anstalt ihre Leistungen macht: also die Armen,
die Kranken, die Unterrichtsbedürftigen. Aber auch um ihretwillen
kommt nur die Anstalt, nicht ihre besondere Ausstattung mit juristischer
Persönlichkeit, in Betracht. Sie würden das Nämliche haben, wenn
das Gemeindekrankenhaus, die Staatsschule, die sie aufnimmt, keine
juristische Person wäre6.

stalt wirken lassen will, kann er sie ja selbst behalten; also für wen die Ver-
selbständigung? Das ist uns die Frage.
6 Gierke, Gen. R. II. S. 967, spricht hier von "Personengesamtheiten,
welchen die Stiftung zu Gute kommt", die sich lediglich "als Destinatäre ihres
Nutzens" darstellen. Diese Destinatäre sind zwar (S. 970) "durch die Anstalts-
person verbunden und von ihr ergriffen", aber nur als "Willensobjekt"; sie sind
ein "passiver Bestandteil", es giebt hier keine "aktive Mitgliedschaft der Ver-
bundenen". Der nämliche Verband von passiven Mitgliedern schließt sich aber
unseres Erachtens um diese Anstalten auch dann, wenn sie noch nicht juristische
Persönlichkeit haben, und schließt sich um öffentliche Anstalten, die nie mit be-
sonderer juristischer Persönlichkeit ausgestattet werden, wie Gericht, Post, Eisen-
bahn. Daß man unsere juristische Person schlechthin als "öffentliche Anstalt"
zu bezeichnen pflegt, führt eben hier zu der Verwechslung der Destinatäre der
öffentlichen Anstalt mit den Destinatären der dafür gegebenen juristischen Person.
So z. B. auch E. Mayer im Wörterbuch I S. 692. Bernatzik in Arch. f. öff. R. V
S. 250 scheint die ersteren geradezu als die "Genossen" des "Gemeinwesens" be-
zeichnen zu wollen, das die Anstalt oder Stiftung vorstellen soll. Auch Merkel,
Encyklop. § 190, fällt in die hier übliche Vermengung. Er bemerkt, daß "bei den
Stiftungen die Interessenten weder korporativ verbunden, noch von vornherein
persönlich bestimmt sind". Das würde auf unsere "Angehörigen" passen; auch
der Gegensatz stimmt: "wo die Interessenten korporativ verbunden sind"; das ist
eben der Fall der öffentlichen Genossenschaft, deren Angehörige den grund-
legenden Verein bilden. Allein die Interessenten der Stiftung sollen nach Merkel
doch wieder einfach diejenigen sein, welchen die Anstaltsleistungen zu Gute kommen,
also bei Wohlthätigkeitsstiftungen die Armen. "Statt zu sagen: diese Güter ge-
hören jetzigen und künftigen Armen, für welche diese Güter fruchtbar gemacht
werden sollen durch die Einrichtungen des Armenstifts Sct. Marx, sagen wir kurz-
weg: diese Güter gehören dem Armenstift Sct. Marx". Wir wollen gleich an
dieses Beispiel anknüpfen. Setzen wir einmal den Fall: diese Anstalt, Sct. Marx
genannt, gehöre nicht einer Stiftung, sondern einem Wohlthätigkeitsverein mit
juristischer Persönlichkeit, einer öffentlichen Genossenschaft, wie das ja möglich
wäre. Da sind dann "die Interessenten korporativ verbunden", nämlich die Vereins-
mitglieder, die Genossen (unten n. 2). Und die Armen? Ihre Stellung zu dem
Unternehmen, zu der Anstalt bleibt ganz und gar dieselbe, wie im Falle der
Stiftung. Daß sie nicht die Interessenten, die Angehörigen der juristischen
Person sind, ist hier ganz klar. Sie können's also auch in jenem ersten Falle
nicht sein, sondern andere Menschen, die nicht die Armen sind, müssen dort die
Stelle der Korporationsmitglieder vertreten. Das sind aber die richtigen "Inter-
essenten", auf die es uns allein ankommt.
§ 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen.

In zweiter Linie könnte man denken an die Menschen, welchen
die öffentliche Anstalt ihre Leistungen macht: also die Armen,
die Kranken, die Unterrichtsbedürftigen. Aber auch um ihretwillen
kommt nur die Anstalt, nicht ihre besondere Ausstattung mit juristischer
Persönlichkeit, in Betracht. Sie würden das Nämliche haben, wenn
das Gemeindekrankenhaus, die Staatsschule, die sie aufnimmt, keine
juristische Person wäre6.

stalt wirken lassen will, kann er sie ja selbst behalten; also für wen die Ver-
selbständigung? Das ist uns die Frage.
6 Gierke, Gen. R. II. S. 967, spricht hier von „Personengesamtheiten,
welchen die Stiftung zu Gute kommt“, die sich lediglich „als Destinatäre ihres
Nutzens“ darstellen. Diese Destinatäre sind zwar (S. 970) „durch die Anstalts-
person verbunden und von ihr ergriffen“, aber nur als „Willensobjekt“; sie sind
ein „passiver Bestandteil“, es giebt hier keine „aktive Mitgliedschaft der Ver-
bundenen“. Der nämliche Verband von passiven Mitgliedern schließt sich aber
unseres Erachtens um diese Anstalten auch dann, wenn sie noch nicht juristische
Persönlichkeit haben, und schließt sich um öffentliche Anstalten, die nie mit be-
sonderer juristischer Persönlichkeit ausgestattet werden, wie Gericht, Post, Eisen-
bahn. Daß man unsere juristische Person schlechthin als „öffentliche Anstalt“
zu bezeichnen pflegt, führt eben hier zu der Verwechslung der Destinatäre der
öffentlichen Anstalt mit den Destinatären der dafür gegebenen juristischen Person.
So z. B. auch E. Mayer im Wörterbuch I S. 692. Bernatzik in Arch. f. öff. R. V
S. 250 scheint die ersteren geradezu als die „Genossen“ des „Gemeinwesens“ be-
zeichnen zu wollen, das die Anstalt oder Stiftung vorstellen soll. Auch Merkel,
Encyklop. § 190, fällt in die hier übliche Vermengung. Er bemerkt, daß „bei den
Stiftungen die Interessenten weder korporativ verbunden, noch von vornherein
persönlich bestimmt sind“. Das würde auf unsere „Angehörigen“ passen; auch
der Gegensatz stimmt: „wo die Interessenten korporativ verbunden sind“; das ist
eben der Fall der öffentlichen Genossenschaft, deren Angehörige den grund-
legenden Verein bilden. Allein die Interessenten der Stiftung sollen nach Merkel
doch wieder einfach diejenigen sein, welchen die Anstaltsleistungen zu Gute kommen,
also bei Wohlthätigkeitsstiftungen die Armen. „Statt zu sagen: diese Güter ge-
hören jetzigen und künftigen Armen, für welche diese Güter fruchtbar gemacht
werden sollen durch die Einrichtungen des Armenstifts Sct. Marx, sagen wir kurz-
weg: diese Güter gehören dem Armenstift Sct. Marx“. Wir wollen gleich an
dieses Beispiel anknüpfen. Setzen wir einmal den Fall: diese Anstalt, Sct. Marx
genannt, gehöre nicht einer Stiftung, sondern einem Wohlthätigkeitsverein mit
juristischer Persönlichkeit, einer öffentlichen Genossenschaft, wie das ja möglich
wäre. Da sind dann „die Interessenten korporativ verbunden“, nämlich die Vereins-
mitglieder, die Genossen (unten n. 2). Und die Armen? Ihre Stellung zu dem
Unternehmen, zu der Anstalt bleibt ganz und gar dieselbe, wie im Falle der
Stiftung. Daß sie nicht die Interessenten, die Angehörigen der juristischen
Person sind, ist hier ganz klar. Sie können’s also auch in jenem ersten Falle
nicht sein, sondern andere Menschen, die nicht die Armen sind, müssen dort die
Stelle der Korporationsmitglieder vertreten. Das sind aber die richtigen „Inter-
essenten“, auf die es uns allein ankommt.
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[379/0391] § 56. Verschiedenheiten der Verfassungsgrundlagen. In zweiter Linie könnte man denken an die Menschen, welchen die öffentliche Anstalt ihre Leistungen macht: also die Armen, die Kranken, die Unterrichtsbedürftigen. Aber auch um ihretwillen kommt nur die Anstalt, nicht ihre besondere Ausstattung mit juristischer Persönlichkeit, in Betracht. Sie würden das Nämliche haben, wenn das Gemeindekrankenhaus, die Staatsschule, die sie aufnimmt, keine juristische Person wäre 6. 5 6 Gierke, Gen. R. II. S. 967, spricht hier von „Personengesamtheiten, welchen die Stiftung zu Gute kommt“, die sich lediglich „als Destinatäre ihres Nutzens“ darstellen. Diese Destinatäre sind zwar (S. 970) „durch die Anstalts- person verbunden und von ihr ergriffen“, aber nur als „Willensobjekt“; sie sind ein „passiver Bestandteil“, es giebt hier keine „aktive Mitgliedschaft der Ver- bundenen“. Der nämliche Verband von passiven Mitgliedern schließt sich aber unseres Erachtens um diese Anstalten auch dann, wenn sie noch nicht juristische Persönlichkeit haben, und schließt sich um öffentliche Anstalten, die nie mit be- sonderer juristischer Persönlichkeit ausgestattet werden, wie Gericht, Post, Eisen- bahn. Daß man unsere juristische Person schlechthin als „öffentliche Anstalt“ zu bezeichnen pflegt, führt eben hier zu der Verwechslung der Destinatäre der öffentlichen Anstalt mit den Destinatären der dafür gegebenen juristischen Person. So z. B. auch E. Mayer im Wörterbuch I S. 692. Bernatzik in Arch. f. öff. R. V S. 250 scheint die ersteren geradezu als die „Genossen“ des „Gemeinwesens“ be- zeichnen zu wollen, das die Anstalt oder Stiftung vorstellen soll. Auch Merkel, Encyklop. § 190, fällt in die hier übliche Vermengung. Er bemerkt, daß „bei den Stiftungen die Interessenten weder korporativ verbunden, noch von vornherein persönlich bestimmt sind“. Das würde auf unsere „Angehörigen“ passen; auch der Gegensatz stimmt: „wo die Interessenten korporativ verbunden sind“; das ist eben der Fall der öffentlichen Genossenschaft, deren Angehörige den grund- legenden Verein bilden. Allein die Interessenten der Stiftung sollen nach Merkel doch wieder einfach diejenigen sein, welchen die Anstaltsleistungen zu Gute kommen, also bei Wohlthätigkeitsstiftungen die Armen. „Statt zu sagen: diese Güter ge- hören jetzigen und künftigen Armen, für welche diese Güter fruchtbar gemacht werden sollen durch die Einrichtungen des Armenstifts Sct. Marx, sagen wir kurz- weg: diese Güter gehören dem Armenstift Sct. Marx“. Wir wollen gleich an dieses Beispiel anknüpfen. Setzen wir einmal den Fall: diese Anstalt, Sct. Marx genannt, gehöre nicht einer Stiftung, sondern einem Wohlthätigkeitsverein mit juristischer Persönlichkeit, einer öffentlichen Genossenschaft, wie das ja möglich wäre. Da sind dann „die Interessenten korporativ verbunden“, nämlich die Vereins- mitglieder, die Genossen (unten n. 2). Und die Armen? Ihre Stellung zu dem Unternehmen, zu der Anstalt bleibt ganz und gar dieselbe, wie im Falle der Stiftung. Daß sie nicht die Interessenten, die Angehörigen der juristischen Person sind, ist hier ganz klar. Sie können’s also auch in jenem ersten Falle nicht sein, sondern andere Menschen, die nicht die Armen sind, müssen dort die Stelle der Korporationsmitglieder vertreten. Das sind aber die richtigen „Inter- essenten“, auf die es uns allein ankommt. 5 stalt wirken lassen will, kann er sie ja selbst behalten; also für wen die Ver- selbständigung? Das ist uns die Frage.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/391>, abgerufen am 22.11.2024.