Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das Recht der juristischen Personen. stehung eines Kreises von Angehörigen, eines Vereins, der ihre Grund-lage bildet. Fertig als juristische Person des öffentlichen Rechtes wird auch sie immer nur durch den staatlichen Willensakt. Aber der Wille der Genossen kann rechtlich bindend sein für diesen Akt, und um- gekehrt kann der staatliche Wille auch die Herstellung des Vereins bewirken, der die Voraussetzung seiner Schöpfung ist. Dadurch er- giebt sich hier eine gewisse Mannigfaltigkeit von Entstehungsformen6. Die ursprünglichste Art wäre die, wo man beiderseits frei Die zweite Form besteht darin, daß die Bildung des Vereins 6 Zusammenstellung bei Rosin, Öff. Gen. S. 129 ff. Er bildet zwei Haupt- gruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde oder von den Vereins- genossen. Fertig wird die Sache aber doch immer erst durch "eine Aktion des Staatswillens". Danach scheint uns die Frage nach der juristischen "causa efficiens" (a. a. O. S. 138 Note 37) von selbst beantwortet. Die dritte Gruppe, welche Rosin außerdem noch anerkennt, umfassend zwei Fälle, wo "dritte Persönlich- keiten" maßgebend eingreifen, hat keine Berechtigung; vgl. unten Note 9 und 10. 7 Der staatliche Akt, der die juristische Person herstellt, wird bezeichnet als "Verleihung der juristischen Persönlichkeit", "Genehmigung der Statuten", sogar als "Anerkennung des Vereins als einer öffentlichen Anstalt". 8 Die Gebundenheit der Behörde kann im Gesetz so ausgedrückt sein, daß
sie ihre Zustimmung oder Genehmigung nur versagen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen; Beispiel Gew.O. § 98 b (Innungen). Der Gründungshergang kann auch geteilt sein, sodaß zuerst darüber entschieden wird, ob die Genossenschaft über- haupt entsteht, und sodann erst ihre Verfassung und namentlich ihre Vertretungs- ordnung genauer bestimmt wird durch ein Statut. Dabei ist möglicherweise die Behörde bezüglich des einen Aktes gebunden, während sie bezüglich des anderen nach freiem Ermessen bestätigt oder verwirft oder gar den Inhalt selbständig ordnet; Beispiel in Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884, § 12 und 20. Das Recht der juristischen Personen. stehung eines Kreises von Angehörigen, eines Vereins, der ihre Grund-lage bildet. Fertig als juristische Person des öffentlichen Rechtes wird auch sie immer nur durch den staatlichen Willensakt. Aber der Wille der Genossen kann rechtlich bindend sein für diesen Akt, und um- gekehrt kann der staatliche Wille auch die Herstellung des Vereins bewirken, der die Voraussetzung seiner Schöpfung ist. Dadurch er- giebt sich hier eine gewisse Mannigfaltigkeit von Entstehungsformen6. Die ursprünglichste Art wäre die, wo man beiderseits frei Die zweite Form besteht darin, daß die Bildung des Vereins 6 Zusammenstellung bei Rosin, Öff. Gen. S. 129 ff. Er bildet zwei Haupt- gruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde oder von den Vereins- genossen. Fertig wird die Sache aber doch immer erst durch „eine Aktion des Staatswillens“. Danach scheint uns die Frage nach der juristischen „causa efficiens“ (a. a. O. S. 138 Note 37) von selbst beantwortet. Die dritte Gruppe, welche Rosin außerdem noch anerkennt, umfassend zwei Fälle, wo „dritte Persönlich- keiten“ maßgebend eingreifen, hat keine Berechtigung; vgl. unten Note 9 und 10. 7 Der staatliche Akt, der die juristische Person herstellt, wird bezeichnet als „Verleihung der juristischen Persönlichkeit“, „Genehmigung der Statuten“, sogar als „Anerkennung des Vereins als einer öffentlichen Anstalt“. 8 Die Gebundenheit der Behörde kann im Gesetz so ausgedrückt sein, daß
sie ihre Zustimmung oder Genehmigung nur versagen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen; Beispiel Gew.O. § 98 b (Innungen). Der Gründungshergang kann auch geteilt sein, sodaß zuerst darüber entschieden wird, ob die Genossenschaft über- haupt entsteht, und sodann erst ihre Verfassung und namentlich ihre Vertretungs- ordnung genauer bestimmt wird durch ein Statut. Dabei ist möglicherweise die Behörde bezüglich des einen Aktes gebunden, während sie bezüglich des anderen nach freiem Ermessen bestätigt oder verwirft oder gar den Inhalt selbständig ordnet; Beispiel in Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884, § 12 und 20. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0404" n="392"/><fw place="top" type="header">Das Recht der juristischen Personen.</fw><lb/> stehung eines Kreises von Angehörigen, eines Vereins, der ihre Grund-<lb/> lage bildet. Fertig als juristische Person des öffentlichen Rechtes wird<lb/> auch sie immer nur durch den staatlichen Willensakt. Aber der Wille<lb/> der Genossen kann rechtlich bindend sein für diesen Akt, und um-<lb/> gekehrt kann der staatliche Wille auch die Herstellung des Vereins<lb/> bewirken, der die Voraussetzung seiner Schöpfung ist. Dadurch er-<lb/> giebt sich hier eine gewisse Mannigfaltigkeit von Entstehungsformen<note place="foot" n="6">Zusammenstellung bei <hi rendition="#g">Rosin,</hi> Öff. Gen. S. 129 ff. Er bildet zwei Haupt-<lb/> gruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde oder von den Vereins-<lb/> genossen. Fertig wird die Sache aber doch immer erst durch „eine Aktion des<lb/> Staatswillens“. Danach scheint uns die Frage nach der juristischen „causa efficiens“<lb/> (a. a. O. S. 138 Note 37) von selbst beantwortet. Die dritte Gruppe, welche<lb/><hi rendition="#g">Rosin</hi> außerdem noch anerkennt, umfassend zwei Fälle, wo „dritte Persönlich-<lb/> keiten“ maßgebend eingreifen, hat keine Berechtigung; vgl. unten Note 9 und 10.</note>.</p><lb/> <p>Die ursprünglichste Art wäre die, wo man <hi rendition="#g">beiderseits frei</hi><lb/> ist. Die Beteiligten bilden freiwillig ihren Verein und suchen nach<lb/> um Anerkennung als juristische Person, welche dann die Regierung<lb/> ihrerseits nach freiem Ermessen erteilt oder versagt. Das hat eine<lb/> gewisse Verwandtschaft mit dem Fall der Gründung einer öffentlichen<lb/> Anstalt, nur daß die Einzelnen nicht bloß den thatsächlichen Anstoß<lb/> geben für den staatlichen Willensakt, sondern auch die Voraussetzung<lb/> seiner rechtlichen Möglichkeit, ohne welche er nicht stattfinden<lb/> könnte<note place="foot" n="7">Der staatliche Akt, der die juristische Person herstellt, wird bezeichnet als<lb/> „Verleihung der juristischen Persönlichkeit“, „Genehmigung der Statuten“, sogar<lb/> als „Anerkennung des Vereins als einer öffentlichen Anstalt“.</note>.</p><lb/> <p>Die zweite Form besteht darin, daß die <hi rendition="#g">Bildung des Vereins<lb/> frei</hi> ist, die <hi rendition="#g">Anerkennung als öffentlichrechtliche Ge-<lb/> nossenschaft gebunden</hi>. Das Gesetz giebt unter gewissen Voraus-<lb/> setzungen dem Verein einen Rechtsanspruch auf den staatlichen Akt,<lb/> der ihn zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes macht. Immer<lb/> ist es auch hier der Staat, die Behörde, deren Wille diese erzeugt;<lb/> aber ihr Wille ist gebunden durch den Willen der künftigen An-<lb/> gehörigen<note place="foot" n="8">Die Gebundenheit der Behörde kann im Gesetz so ausgedrückt sein, daß<lb/> sie ihre Zustimmung oder Genehmigung nur versagen darf, wenn bestimmte Gründe<lb/> vorliegen; Beispiel Gew.O. § 98 b (Innungen). Der Gründungshergang kann auch<lb/> geteilt sein, sodaß zuerst darüber entschieden wird, ob die Genossenschaft über-<lb/> haupt entsteht, und sodann erst ihre Verfassung und namentlich ihre Vertretungs-<lb/> ordnung genauer bestimmt wird durch ein Statut. Dabei ist möglicherweise die<lb/> Behörde bezüglich des einen Aktes gebunden, während sie bezüglich des anderen<lb/> nach freiem Ermessen bestätigt oder verwirft oder gar den Inhalt selbständig<lb/> ordnet; Beispiel in Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884, § 12 und 20.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [392/0404]
Das Recht der juristischen Personen.
stehung eines Kreises von Angehörigen, eines Vereins, der ihre Grund-
lage bildet. Fertig als juristische Person des öffentlichen Rechtes wird
auch sie immer nur durch den staatlichen Willensakt. Aber der Wille
der Genossen kann rechtlich bindend sein für diesen Akt, und um-
gekehrt kann der staatliche Wille auch die Herstellung des Vereins
bewirken, der die Voraussetzung seiner Schöpfung ist. Dadurch er-
giebt sich hier eine gewisse Mannigfaltigkeit von Entstehungsformen 6.
Die ursprünglichste Art wäre die, wo man beiderseits frei
ist. Die Beteiligten bilden freiwillig ihren Verein und suchen nach
um Anerkennung als juristische Person, welche dann die Regierung
ihrerseits nach freiem Ermessen erteilt oder versagt. Das hat eine
gewisse Verwandtschaft mit dem Fall der Gründung einer öffentlichen
Anstalt, nur daß die Einzelnen nicht bloß den thatsächlichen Anstoß
geben für den staatlichen Willensakt, sondern auch die Voraussetzung
seiner rechtlichen Möglichkeit, ohne welche er nicht stattfinden
könnte 7.
Die zweite Form besteht darin, daß die Bildung des Vereins
frei ist, die Anerkennung als öffentlichrechtliche Ge-
nossenschaft gebunden. Das Gesetz giebt unter gewissen Voraus-
setzungen dem Verein einen Rechtsanspruch auf den staatlichen Akt,
der ihn zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes macht. Immer
ist es auch hier der Staat, die Behörde, deren Wille diese erzeugt;
aber ihr Wille ist gebunden durch den Willen der künftigen An-
gehörigen 8.
6 Zusammenstellung bei Rosin, Öff. Gen. S. 129 ff. Er bildet zwei Haupt-
gruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde oder von den Vereins-
genossen. Fertig wird die Sache aber doch immer erst durch „eine Aktion des
Staatswillens“. Danach scheint uns die Frage nach der juristischen „causa efficiens“
(a. a. O. S. 138 Note 37) von selbst beantwortet. Die dritte Gruppe, welche
Rosin außerdem noch anerkennt, umfassend zwei Fälle, wo „dritte Persönlich-
keiten“ maßgebend eingreifen, hat keine Berechtigung; vgl. unten Note 9 und 10.
7 Der staatliche Akt, der die juristische Person herstellt, wird bezeichnet als
„Verleihung der juristischen Persönlichkeit“, „Genehmigung der Statuten“, sogar
als „Anerkennung des Vereins als einer öffentlichen Anstalt“.
8 Die Gebundenheit der Behörde kann im Gesetz so ausgedrückt sein, daß
sie ihre Zustimmung oder Genehmigung nur versagen darf, wenn bestimmte Gründe
vorliegen; Beispiel Gew.O. § 98 b (Innungen). Der Gründungshergang kann auch
geteilt sein, sodaß zuerst darüber entschieden wird, ob die Genossenschaft über-
haupt entsteht, und sodann erst ihre Verfassung und namentlich ihre Vertretungs-
ordnung genauer bestimmt wird durch ein Statut. Dabei ist möglicherweise die
Behörde bezüglich des einen Aktes gebunden, während sie bezüglich des anderen
nach freiem Ermessen bestätigt oder verwirft oder gar den Inhalt selbständig
ordnet; Beispiel in Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884, § 12 und 20.
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